Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/001: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 1.
Darmstadt, den 3. Januar 1885
Bekanntmachung,
die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst betreffend.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br /> Regierungsblatt.<br />Nr. 1.'''<br />Darmstadt, den 3. Januar 1885</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst betreffend.'''</center> | |||
{{NE}}Zur Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst vom 12. December 1883, publicirt in Nr. 24 des Reichsgesetzblatts für 1884, hat der Herr Reichskanzler in Nr. 52 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom laufenden Jahre die in Abdruck nachstehende Bekanntmachung erlassen, welche unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die Ortspolizeibehörden des Großherzogthums mit entsprechender Anweisung versehen worden sind.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} am 30. December 1884. | |||
<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />Finger.</center> | |||
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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Regierungsblatt.
Nr. 1.
Darmstadt, den 3. Januar 1885
Inhalt: | Bekanntmachung, die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst betreffend. |
die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst betreffend.
Zur Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst vom 12. December 1883, publicirt in Nr. 24 des Reichsgesetzblatts für 1884, hat der Herr Reichskanzler in Nr. 52 des Centralblattes für das Deutsche Reich vom laufenden Jahre die in Abdruck nachstehende Bekanntmachung erlassen, welche unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die Ortspolizeibehörden des Großherzogthums mit entsprechender Anweisung versehen worden sind.
Darmstadt, am 30. December 1884.
Finger.
Rautenbusch.