Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/301: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Diejenigen Accessisten, welche die zweite Prüfung bestanden haben, werden von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz zu Gerichtsassessoren und, wenn sie sich dem Verwaltungsdienste widmen, zu Regierungsassessoren ernannt.<br />{{NE}}Bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt der Titel eines Assessors.<br />{{NE}}Im Uebrigen bleiben in Ansehung der Assessoren alle Bestimmungen in Geltung, welche die Verordnung vom 30. April 1879 in Ansehung der in der zweiten Prüfung bestandenen Accessisten enthält.<br />{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
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Aktuelle Version vom 30. März 2013, 16:40 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 34.
Darmstadt, den 12. December 1884.


Inhalt: 1) Verordnung, die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfache betreffend. - 2) Verordnung, die Vorbereitung für den Staatsdienst in dem Finanzfach und den technischen Fächern betreffend. - 3) Bekanntmachung, die dienstliche Benennung der Großherzoglichen Kreisassessoren betreffend.



Verordnung,
die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungssache betreffend.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Wir haben Uns bewogen gefunden in Ergänzung der Verordnung in obigem Betreffe vom 30. April 1879 zu verordnen und verordnen, wie folgt:

Einziger Paragraph.

      Diejenigen Accessisten, welche die zweite Prüfung bestanden haben, werden von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz zu Gerichtsassessoren und, wenn sie sich dem Verwaltungsdienste widmen, zu Regierungsassessoren ernannt.
      Bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt der Titel eines Assessors.
      Im Uebrigen bleiben in Ansehung der Assessoren alle Bestimmungen in Geltung, welche die Verordnung vom 30. April 1879 in Ansehung der in der zweiten Prüfung bestandenen Accessisten enthält.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 6. Dezember 1884.

LUDWIG.
Finger.