Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/075: Unterschied zwischen den Versionen

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gebracht. Für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und der zu seiner Haushaltung zählenden, nicht selbstständig besteuerten Familienangehörigen findet keinerlei Abzug statt.<br />
{{NE}}Verwendungen zu Meliorationen, Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen, desgleichen Lebensversicherungs-, Wittwenkasse- und ähnliche Beiträge, sowie solche für Mobiliarversicherung, dürfen ebenfalls nicht in Abzug gebracht werden.<br />
{{NE}}Bei Berechnung des von einem Ausländer nach Art. 1 pos. 2 c und 3 b zu versteuernden Einkommens aus diesseitigem Grundeigenthum und gewerblichen oder Handelsanlagen dürfen nur solche Betriebsauslagen, Lasten und Steuern in Abzug kommen, welche speciell und ausschließlich das diesseitige Einkommen treffen.
<center>{{Sperrschrift | Artikel 20.}}</center>
{{NE}}Bei denjenigen Ausländern, welche im Beginn des Steuerjahres bereits ein Jahr im Großherzogthum gewohnt haben, ohne daselbst eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung auszuüben (Art. 3), ist, wenn ausreichende Mittel zur Schätzung des wirklichen Einkommens nicht vorliegen, der sechsfache Betrag des wirklichen Miethwerths ihrer Wohnung als ihr Einkommen anzusehen und danach ihre Steuerklasse zu bestimmen, sofern nicht ein geringeres Einkommen von ihnen nachgewiesen wird.
<center>{{Sperrschrift | Artikel 21.}}</center>
{{NE}}Zum Zwecke der Einschätzung zur Einkommensteuer wird alle drei Jahre für jedes Steuercommissariat unter dem Vorsitze des Steuercommissärs oder eines besonderen, von dem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen ernannten Commissärs eine Commission gebildet, deren Mitglieder von dem Kreistag des Kreises, zu welchem das Steuercommissariat gehört, oder, wenn dasselbe in mehrere Kreise fällt, von den Kreistagen dieser Kreise aus denjenigen in dem betreffenden Steuercommissariat oder Theil eines Steuercommissariats wohnenden Personen, welche ein Einkommen von wenigstens 2600 Mark beziehen, gewählt werden.<br />
{{NE}}Für die Städte Mainz, Darmstadt, Offenbach, Worms und Gießen soll und für andere Gemeinden kann auch innerhalb desselben Steuercommissariats von dem Finanzministerium die Bildung besonderer Einschätzungscommissionen angeordnet werden, zu welchen die Mitglieder aus den Einwohnern der betreffenden Gemeinde, die ein Einkommen von wenigstens 2600 Mark beziehen, von dem Gemeindevorstand zu wählen sind.<br />
{{NE}}Bei der Wahl der Mitglieder der Einschätzungscommissionen, wozu der Steuercommissär eingeladen und mit seiner Ansicht angehört werden muß, ist darauf zu sehen, daß die verschiedenen Arten des Einkommens (aus Grundeigenthum, Kapitalbesitz, Gewerbebetrieb, Gehaltsbezug oder irgend einer Art gewinnbringender Beschäftigung) möglichst gleichmäßig vertreten werden.

Aktuelle Version vom 14. März 2013, 18:22 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 13.



gebracht. Für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und der zu seiner Haushaltung zählenden, nicht selbstständig besteuerten Familienangehörigen findet keinerlei Abzug statt.
      Verwendungen zu Meliorationen, Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen, desgleichen Lebensversicherungs-, Wittwenkasse- und ähnliche Beiträge, sowie solche für Mobiliarversicherung, dürfen ebenfalls nicht in Abzug gebracht werden.
      Bei Berechnung des von einem Ausländer nach Art. 1 pos. 2 c und 3 b zu versteuernden Einkommens aus diesseitigem Grundeigenthum und gewerblichen oder Handelsanlagen dürfen nur solche Betriebsauslagen, Lasten und Steuern in Abzug kommen, welche speciell und ausschließlich das diesseitige Einkommen treffen.

Artikel 20.

      Bei denjenigen Ausländern, welche im Beginn des Steuerjahres bereits ein Jahr im Großherzogthum gewohnt haben, ohne daselbst eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung auszuüben (Art. 3), ist, wenn ausreichende Mittel zur Schätzung des wirklichen Einkommens nicht vorliegen, der sechsfache Betrag des wirklichen Miethwerths ihrer Wohnung als ihr Einkommen anzusehen und danach ihre Steuerklasse zu bestimmen, sofern nicht ein geringeres Einkommen von ihnen nachgewiesen wird.

Artikel 21.

      Zum Zwecke der Einschätzung zur Einkommensteuer wird alle drei Jahre für jedes Steuercommissariat unter dem Vorsitze des Steuercommissärs oder eines besonderen, von dem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen ernannten Commissärs eine Commission gebildet, deren Mitglieder von dem Kreistag des Kreises, zu welchem das Steuercommissariat gehört, oder, wenn dasselbe in mehrere Kreise fällt, von den Kreistagen dieser Kreise aus denjenigen in dem betreffenden Steuercommissariat oder Theil eines Steuercommissariats wohnenden Personen, welche ein Einkommen von wenigstens 2600 Mark beziehen, gewählt werden.
      Für die Städte Mainz, Darmstadt, Offenbach, Worms und Gießen soll und für andere Gemeinden kann auch innerhalb desselben Steuercommissariats von dem Finanzministerium die Bildung besonderer Einschätzungscommissionen angeordnet werden, zu welchen die Mitglieder aus den Einwohnern der betreffenden Gemeinde, die ein Einkommen von wenigstens 2600 Mark beziehen, von dem Gemeindevorstand zu wählen sind.
      Bei der Wahl der Mitglieder der Einschätzungscommissionen, wozu der Steuercommissär eingeladen und mit seiner Ansicht angehört werden muß, ist darauf zu sehen, daß die verschiedenen Arten des Einkommens (aus Grundeigenthum, Kapitalbesitz, Gewerbebetrieb, Gehaltsbezug oder irgend einer Art gewinnbringender Beschäftigung) möglichst gleichmäßig vertreten werden.