Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/027: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>Inhalt: Bekanntmachung, die Schifffahrtspolizei- und Floß-Ordnung für den Neckar betreffend.<br /><br />
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{{NE}}Die nachstehende Schifffahrtspolizei- und Floß-Ordnung für den Neckar wird hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselbe mit dem 1. Juni l. J. für die Großherzoglich Hessische Neckarstrecke in Kraft tritt.<br />
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Aktuelle Version vom 5. März 2013, 16:06 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 9.
Darmstadt, den 28. Mai 1884.


Inhalt: Bekanntmachung, die Schifffahrtspolizei- und Floß-Ordnung für den Neckar betreffend.

Bekanntmachung,
die Schifffahrtspolizei- und Floß-Ordnung für den Neckar betreffend.

      Die nachstehende Schifffahrtspolizei- und Floß-Ordnung für den Neckar wird hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselbe mit dem 1. Juni l. J. für die Großherzoglich Hessische Neckarstrecke in Kraft tritt.
      Zuwiderhandlungen gegen gedachte Verordnung werden der Bestimmung in Art. 366 Ziffer 10 des Deutschen Strafgesetzbuchs gemäß mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bestraft.
      Die Verordnung vom 22. August 1845, die Fahrt der Dampf- und Segel-Schiffe, sowie der Flöße auf dem Neckar betreffend (Reg.-Bl. 1845, Nr. 24), sowie die Verordnung vom 1. April 1862, die Berechtigung zur Floßführung auf dem Neckar betreffend (Reg.-Bl. 1862, Nr. 13), sind mit Wirkung vom 1. k. M. ab aufgehoben.

Darmstadt, den 17. Mai 1884.
Aus Allerhöchstem Auftrag:
Großherzogliches Staatsministerium.
v. Starck.
Breidert.