Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/011: Unterschied zwischen den Versionen

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so wird dies hierdurch mit dem Anfügen zur Nachachtung bekannt gemacht, daß die Einziehung der Kosten von den Zahlungspflichtigen selbst hiernach durch die Vereinbarung nicht betroffen

Aktuelle Version vom 4. März 2013, 21:46 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 4.
Darmstadt, den 21. Januar 1884.


Inhalt: Bekanntmachung, die Kosten der Rechtshülfe in Strafsachen betreffend. Vom 14. Januar 1884.


Bekanntmachung,
die Kosten der Rechtshülfe in Strafsachen betreffend.

Vom 14. Januar 1884.

      Nachdem auf Grund Allerhöchster Ermächtigung mit der Kaiserlichen Regierung für Elsaß-Lothringen folgende Vereinbarung getroffen worden ist:

1) In den von Amtswegen verfolgten Strafsachen, somit einschließlich der Forst- und Feldrügesachen (nicht aber in den Privatklagesachen), wird auf die Ablieferung der beibringlichen und - in Gemäßheit des § 165 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes - von Zahlungspflichtigen zu erhebenden Beträge solcher Kosten, welche im Rechtshülfeverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichten den ersuchten Behörden erwachsen sind, abgesehen von Ablieferungs- und Strafvollstreckungskosten, wechselseitig verzichtet.
2) Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach von einer oder der anderen Seite erfolgter Kündigung in der Art außer Wirksamkeit, daß dieselbe auf die bei Ablauf der Kündigungsfrist noch nicht erledigten Ersuchen keine Anwendung mehr findet.

so wird dies hierdurch mit dem Anfügen zur Nachachtung bekannt gemacht, daß die Einziehung der Kosten von den Zahlungspflichtigen selbst hiernach durch die Vereinbarung nicht betroffen