Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/008: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Gesetz,<br />die Faustpfandverträge der Vorschuß- und Credit-Vereine betreffend.'''</center>
<center>'''Gesetz,<br />die Faustpfandverträge der Vorschuß- und Credit-Vereine betreffend.'''</center>
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Aktuelle Version vom 5. November 2012, 15:47 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 3.



Bestimmungen darauf verwiesen ist, treten die neuen Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni 1881 auch landesrechtlich an Stelle der alten Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
      In gleicher Weise treten bei etwaigen künftigen Aenderungen der erwähnten Reichsgesetze, sowie bei etwaigen künftigen Aenderungen der Deutschen Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 und der Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, soweit die letztere im Gebiete des Kostenwesens landesrechtlich Anwendung findet, die neuen reichsgesetzlichen Bestimmungen, insofern im einzelnen Falle nichts Anderes bestimmt werden sollte, auch landesrechtlich ohne Weiteres an Stelle der alten.

Artikel 2.

      Das gegenwärtige Gesetz tritt sofort in Kraft.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 20. Januar 1883.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Starck.


Gesetz,
die Faustpfandverträge der Vorschuß- und Credit-Vereine betreffend.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir verordnet und verordnen wie folgt:

Einziger Artikel.

      Auf die Faustpfandverträge der als Genossenschaften eingetragenen Vorschuß- und Credit-Vereine finden die Vorschriften des Artikels 311 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs auch in dem Falle Anwendung, wenn der Pfandbesteller kein Kaufmann ist oder die Schuld nicht aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft herrührt.
      Die Vorschriften des erwähnten Artikels des Handelsgesetzbuchs finden ferner auch Anwendung auf die Faustpfandverträge zur Sicherung von Ausleihen der Renten- und Lebensversicherungs-Anstalt zu Darmstadt.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 20. Januar 1883.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Starck.