Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/081: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 18.
§ 8.
Aus Allerhöchstem Auftrage:
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
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|valign="top"|II.||colspan=2 | Für die Bewerber um die Stelle eines Assistenten des Gerichtskostenrevisors auf folgende Gegenstände: | |||
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| ||1.|| die unter I. Nr. 1-4 bezeichneten Gegenstände, | |||
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| ||valign="top"|2.|| Strafprozeß- und Konkursverfahren in seiner äußeren Gestaltung, | |||
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| ||valign="top"|3.|| wesentlicher Jnhalt der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und Verfahren in derselben, | |||
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| ||4.|| das Gerichtskostenwesen in seinem ganzen Umfange. | |||
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|valign="top"|III.||colspan=2 | Für die Bewerber um die Stelle eines Hülfsgerichtsschreibers bei dem Untersuchungsrichter: | |||
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| ||1.|| die unter I. Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände, | |||
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| ||valign="top"|2.|| die wesentlichsten Bestimmungen des Strafrechts und des Strafprozeßverfahrens, | |||
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| ||valign="top"|3.|| das Kostenwesen, so weit dasselbe auf Untersuchungsfachen Bezug hat. | |||
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{{NE}}Bei allen Bewerbern hat die Prüfung sich darauf zu erstrecken, ob der Kandidat sich die erforderliche praktische Gewandtheit in der Ausübung des Dienstes, welchem er sich zu widmen beabsichtigt, erworben hat. | |||
<center>§ 8.</center> | |||
{{NE}}Nach Schluß der Prüfung hat die Kommission über die Frage, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht, Beschluß zu fassen und über das Ergebniß, unter Anschluß der Prüfungsakten, an das unterzeichnete Ministerium Bericht zu erstatten.<br /> | |||
{{NE}}Dieses letztere wird dem Geprüften Entschließung über das Ergebniß zugehen lassen. | |||
::Darmstadt, den 27. Juni 1883. | |||
<center>Aus Allerhöchstem Auftrage:<br />'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />v. Starck.</center> | |||
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Aktuelle Version vom 11. November 2012, 22:15 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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II. | Für die Bewerber um die Stelle eines Assistenten des Gerichtskostenrevisors auf folgende Gegenstände: | |
1. | die unter I. Nr. 1-4 bezeichneten Gegenstände, | |
2. | Strafprozeß- und Konkursverfahren in seiner äußeren Gestaltung, | |
3. | wesentlicher Jnhalt der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und Verfahren in derselben, | |
4. | das Gerichtskostenwesen in seinem ganzen Umfange. | |
III. | Für die Bewerber um die Stelle eines Hülfsgerichtsschreibers bei dem Untersuchungsrichter: | |
1. | die unter I. Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände, | |
2. | die wesentlichsten Bestimmungen des Strafrechts und des Strafprozeßverfahrens, | |
3. | das Kostenwesen, so weit dasselbe auf Untersuchungsfachen Bezug hat. |
Bei allen Bewerbern hat die Prüfung sich darauf zu erstrecken, ob der Kandidat sich die erforderliche praktische Gewandtheit in der Ausübung des Dienstes, welchem er sich zu widmen beabsichtigt, erworben hat.
Nach Schluß der Prüfung hat die Kommission über die Frage, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht, Beschluß zu fassen und über das Ergebniß, unter Anschluß der Prüfungsakten, an das unterzeichnete Ministerium Bericht zu erstatten.
Dieses letztere wird dem Geprüften Entschließung über das Ergebniß zugehen lassen.
- Darmstadt, den 27. Juni 1883.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Kolb.