Geschichte der Stadt Northeim/039: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 9. September 2012, 11:34 Uhr
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execution das Gerichte geheget und ihnen dabey assistiret. Wie nun derselbe vor etwa zwey Jahren Todes verblichen und bis noch keiner wieder angenommen; so könnte vor jetzo das Gerichte nicht öffentlich geheget werden. Erkenneten dahero solches vor dasmal pro acto et facto, wolten aber dabey ihre Gerechtigkeit reservirend sich darmit nichts vergeben, auch copiam dieses protocolli gebeten haben.
Erkannt worden.
A. M. Müller.
Copia einer Citation.
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