Geschichte der Stadt Northeim/038: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Wenn <tt>dato terminus</tt> zu Vollziehung der, von Sr. Königl. Majestät, in Inquisitions-Sachen Eleonoren Fischers, so sich vormals Reitmeyers genannt, erkannten Urthel anberahmet, und nach dem hergebrachtermaßen der Rathsverwandter, Herr Eggerstein, nebst Johann Jürgen Lohmann, Nahmens der Sulheimer und Holtenser Erben von Northeim, dabey gegenwärtig waren; so brachten dieselben für sich und übrige Erben ein, gestalt sich finden würde, daß das Ambt von Alters einen Greven saleriret, welcher bey dergleichen | {{NE}}Wenn <tt>dato terminus</tt> zu Vollziehung der, von Sr. Königl. Majestät, in Inquisitions-Sachen Eleonoren Fischers, so sich vormals Reitmeyers genannt, erkannten Urthel anberahmet, und nach dem hergebrachtermaßen der Rathsverwandter, Herr Eggerstein, nebst Johann Jürgen Lohmann, Nahmens der Sulheimer und Holtenser Erben von Northeim, dabey gegenwärtig waren; so brachten dieselben für sich und übrige Erben ein, gestalt sich finden würde, daß das Ambt von Alters einen Greven saleriret, welcher bey dergleichen |
Aktuelle Version vom 14. September 2012, 20:48 Uhr
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Geschichte der Stadt Northeim | |
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Peinlicher Ankläger.
Nachdem nun peinlich Beklagter über die Articuls vernommen und articulirte Uebelthat gestanden; so bittet peinlicher Ankläger, die einge Urtheil zu publiciren und zu exequiren.
Bescheid
Auf eingelangten Rath der Rechtsgelehrten erkennen Erben und Landmann für recht, daß peinlich Beklagter, Andreas Engelweck, wegen seines verübten und gerichtlich gestandenen Einbruchs und gestohlnen Rindes, mit dem Strange vom Leben zu Tode zu bringen."
Copia eines Protocolls.
"Brunstein, den 19ten Januarii 1717.
Wenn dato terminus zu Vollziehung der, von Sr. Königl. Majestät, in Inquisitions-Sachen Eleonoren Fischers, so sich vormals Reitmeyers genannt, erkannten Urthel anberahmet, und nach dem hergebrachtermaßen der Rathsverwandter, Herr Eggerstein, nebst Johann Jürgen Lohmann, Nahmens der Sulheimer und Holtenser Erben von Northeim, dabey gegenwärtig waren; so brachten dieselben für sich und übrige Erben ein, gestalt sich finden würde, daß das Ambt von Alters einen Greven saleriret, welcher bey dergleichen