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Aktuelle Version vom 22. Juni 2012, 15:10 Uhr
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Der Begriff
Eine Verwaltungsgemeinschaft ist in einigen deutschen Bundesländern eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die sich aus mehreren Gemeinden desselben Landkreises zusammensetzt. In manchen Bundesländern war auch eine kreisübergreifende Bildung möglich. Die Verwaltungsgemeinschaft hat eine eigene politische Vertretung und einen Vorsitzenden oder ein Oberhaupt, der je nach Bundesland auch den Titel Bürgermeister haben kann. Einen ersten Überblick bietet der Artikel Verwaltungsgemeinschaft. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. (20.06.2007).
Einzelne Definitionen
Bundesrepublik Deutschland
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg sind zwei Formen der Verwaltungsgemeinschaft möglich:
- Der Verwaltungsgemeinschaft als Gemeindeverwaltungsverband
- Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft, bei der die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes von einer Gemeinde, der erfüllenden Gemeinde wahrgenommen werden.[1]
Daneben ist es in Baden-Württemberg zulässig, dass benachbarte kreisangehörige Gemeinden dieselbe Person zum Bürgermeister wählen.[2]
Sachsen-Anhalt
Die Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgt per Gemeinschaftsvereinbarung, die benachbarte Gemeinden abschließen und dem Ministerium des Innern des Landes zur Genehmigung vorlegen. Laut der Gemeindeordnung des Landes[3] war eine kreisübergreifende Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft bis 31. März 2004 möglich gewesen, wobei daraufhin eine Entscheidung über die Kreiszugehörigkeit aller Mitgliedsgemeinden getroffen werden musste (§ 75). Die Kreiszugehörigkeit und die Landkreisgrenze ändern sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gemeinschaftsvereinbarung. Die Mitgliedsgemeinden können vereinbaren, dass eine Mitgliedsgemeinde die Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsamtes erfüllt (Trägergemeinde). Die Einwohnerzahl aller Mitgliedsgemeinden zusammen sollte mindestens 10.000 betragen (§76), in Ausnahmefällen mindestens 5.000. Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören sollten mindestens 10.000, in Ausnahmefällen aber mindestens 8000 Einwohner haben und sind Einheitsgemeinden (§ 10). Das Ministerium des Innern kann eine Einheitsgemeinde mit mehr als 8000 Einwohnern mit weiteren Gemeinden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammenschließen, dann wird die Einheitsgemeinde Trägergemeinde der Verwaltungsgemeinschaft. Die Gemeinschaftsvereinbarung bestimmt Namen und Sitz der Verwaltungsgemeinschaft. Die Vereinbarung wird im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises veröffentlicht. Gibt der Landkreis kein Verkündungsblatt heraus, wird die Vereinbarung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes veröffentlicht. Neugründungen und Veränderungen (Grenzänderungen, Namensänderungen) werden auf der Webseite des Statistischen Landesamtes aufgeführt. Im Jahre 2005 erfolgte eine grundlegende Reform der Verwaltungsgemeinschaften. Wegen Gründungsfehlern (§ 75a) nicht rechtlich wirksam gebildete Verwaltungsgemeinschaften gelten rückwirkend ab dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung ihrer Gemeinschaftsvereinbarung als gebildet, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Das macht es machmal schwer, das Datum der Gründung zu ermitteln. Derzeit wird in Sachsen-Anhalt diskutiert, die Verwaltungsgemeinschaften aufzulösen und durch Verbandsgemeinden und Einheitsgemeinden zu ersetzen.
Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein wird die Verwaltungsgemeinschaft als Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft bezeichnet. Sie entsteht nach § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtlichen Vertrag..
Thüringen
Laut Kommunalordnung des Landes[4] (§§ 46-48) ist eine Verwaltungsgemeinschaft eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die von benachbarten Gemeinden (Mitgliedsgemeinden) des gleichen Landkreises unter Aufrechterhaltung ihres Bestands gebildet werden kann. Sie entsteht mit der Anerkennung durch Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums, in der auch Name und Sitz der Verwaltungsgemeinschaft festgelegt werden. Eine Gemeinde kann nur einer Verwaltungsgemeinschaft angehören. Gemeinden unter 3000 Einwohnern müssen einer Verwaltungsgemeinschaft angehören (Ausnahmen möglich). In der Regel müssen Verwaltungsgemeinschaften insgesamt mindestens 5000 Einwohner haben. Bildung, Erweiterung, Änderung und Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft sind gegen den Willen einer oder mehrere beteiligter Gemeinden per Gesetz möglich. Organe der Verwaltungsgemeinschaft sind Gemeinschaftsversammlung und Gemeinschaftsvorsitzender.
Neben der Verwaltungsgemeinschaft gibt es in Thüringen noch die Struktur der erfüllenden Gemeinde (§§ 51, 52). Diese wird auch als eine Sonderform der Verwaltungsgemeinschaft bezeichnet, ist jedoch keine Körperschaft öffentlichen Rechts[5]
Südtirol
Die Bezeichnung GOV Typ „Verwaltungsbezirk“
Wurde auch verwendet für die (ursprünglich freiwilligen) Zusammenschlüsse der Südtiroler Gemeinden in Verwaltungseinheiten.
Andere Bezeichnungen: Verwaltungsgemeinschaft, Berggemeinschaft, Bezirksgemeinschaft, Talschaft, Talgemeinschaft (Communita del Valle),
GOV-Objekttyp
94 - Verwaltungsgemeinschaft - {deu=Verwaltungsgemeinschaft}
siehe: http://gov.genealogy.net/type/list
Quicktext
Im GOV-Quicktext schreibt man für das Objekt
ist (auf deu) Verwaltungsgemeinschaft,
Eigenschaften
Hierarchie - untergeordnete Objekte/Objekttypen
Am untergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Hierarchie - übergeordnete Objekte/Objekttypen
Am übergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Besonderheiten
Beschreibung der Besonderheiten ...
TEXT: Besonderheiten :TEXT
Ähnliche Objekttypen
Anmerkungen und Quellenangaben
- ↑ Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GVBl. S. 20) §§ 59-62. Stand 1. Nov. 2008
- ↑ Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GVBl. S. 20) § 63. Stand 1. Nov. 2008
- ↑ Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung - GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA 1993, S. 568) (PDF) (Stand 09.01.2011: Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Aug. 2009, GVBl. LSA S. 383 (385).
- ↑ Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl. S. 455) (Stand Juni 2007)
- ↑ Die kommunalen Strukturen des Freistaates Thüringen im Überblick (PDF) auf den offiziellen Seiten des Freistaates Thüringen www.thueringen.de (19.06.2007)