Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/407: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center>
<center>'''Nr. 47.'''</center>
<center>Darmstadt am 2. Juli 1849.</center>
Inhalt : 1) Verordnung, die gerichtlichen Kosten im mündlichen und öffentlichen Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, ferner die Vergütung an Geschworne, Sachverständige und Zeugen, sowie die Gebühren der öffentlichen Anwälte betr.; - 2) Namensveränderungen; - 3) Dienstnachriehten; - 4) Sterbfälle.
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<center>'''Verordnung,'''<br />die gerichtlichen Kosten im mündlichen und öffentlichen Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, ferner die Vergütung an Geschworne, Sachverständige und Zeugen, sowie die Gebühren der öffentlichen Anwälte betreffend.</center>
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Zur Vollziehung des Artikels 316 des Gesetzes vom 28. October 1848, betreffend: die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, haben Wir nachstehenden Tarif entwerfen lassen, und demselben Unsere allerhöchste Genehmigung ertheilt.
:Wir verordnen daher hiermit, wie folgt:

Aktuelle Version vom 17. April 2012, 13:57 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 47.
Darmstadt am 2. Juli 1849.

Inhalt : 1) Verordnung, die gerichtlichen Kosten im mündlichen und öffentlichen Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, ferner die Vergütung an Geschworne, Sachverständige und Zeugen, sowie die Gebühren der öffentlichen Anwälte betr.; - 2) Namensveränderungen; - 3) Dienstnachriehten; - 4) Sterbfälle.

Verordnung,
die gerichtlichen Kosten im mündlichen und öffentlichen Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, ferner die Vergütung an Geschworne, Sachverständige und Zeugen, sowie die Gebühren der öffentlichen Anwälte betreffend.

LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Zur Vollziehung des Artikels 316 des Gesetzes vom 28. October 1848, betreffend: die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, haben Wir nachstehenden Tarif entwerfen lassen, und demselben Unsere allerhöchste Genehmigung ertheilt.

Wir verordnen daher hiermit, wie folgt: