Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/397: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849|396|404|398|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849|396|404|398|korrigiert}}</noinclude>
<center>'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''</center>
<center>'''Nr. 45.'''</center>
<center>Darmstadt am 25. Juni 1849.</center>
<br /><br />
<center>'''Bekanntmachung,'''<br />die Verkündigung des Kriegsrechts betreffend.</center>
Die durch höchste Verordnung vom 28.Mai d. J. erfolgte Verkündigung des Kriegsrechts in einigen Landgerichtsbezirken der Provinz Starkenburg auf vier Wochen endigt mit dem heutigen Tage. Ein Grund zu ihrer Verlängerung ist glücklicher Weise nicht vorhanden; mit Vergnügen spricht die Großherzogliche Staatsregierung ihre Zufriedenheit darüber aus, daß kein einziger Fall vorgekommen ist, welcher die Anwendung dieser Verordnung veranlaßt hätte.
:Darmstadt am 24. Juni 1849.
<center>Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.<br />Jaup. Maurer.
<div align="right">v. Lehmann.</div>

Aktuelle Version vom 17. April 2012, 13:48 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[396]
Nächste Seite>>>
[398]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 45.
Darmstadt am 25. Juni 1849.



Bekanntmachung,
die Verkündigung des Kriegsrechts betreffend.

Die durch höchste Verordnung vom 28.Mai d. J. erfolgte Verkündigung des Kriegsrechts in einigen Landgerichtsbezirken der Provinz Starkenburg auf vier Wochen endigt mit dem heutigen Tage. Ein Grund zu ihrer Verlängerung ist glücklicher Weise nicht vorhanden; mit Vergnügen spricht die Großherzogliche Staatsregierung ihre Zufriedenheit darüber aus, daß kein einziger Fall vorgekommen ist, welcher die Anwendung dieser Verordnung veranlaßt hätte.

Darmstadt am 24. Juni 1849.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.
Jaup. Maurer.
v. Lehmann.