Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/080: Unterschied zwischen den Versionen

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:29) Georg '''Hofmann''' von Böllstein wegen Landstreicherei im neunten Rückfalle in eine Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag mit einsamer Einsperrung in den ersten 4 Wochen eines jeden halben Jahres der Strafzeit, und nach erstandener Strafe zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer von 4 Jahren, durch Erkenntniß vom 3. Mai 1847.<br />30) Bürgermeister '''Hornung''' von Dornheim wegen Fälschung von Einträgen in dem von ihm amtlich aufgenommenen Versteigerungsprotocoll zur Entsetzung seines Amts als Bürgermeister und in eine Correctionshausstrafe von 8 Monaten, welche jedoch im Gnadenwege erlassen worden ist, durch Erkenntniß vom 27. October 1847.<br />31) Franziska '''Keller''' von Kaisersesch, im Königreiche Preußen, wegen Verheimlichung ihrer Niederkunft in der Absicht, ihr Kind zu tödten, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, durch Erkenntniß vom 4. Februar 1848.<br />32) Johann '''Kern''' von Jügesheim wegen Landstreicherei in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, 14 Tage lang, zu Anfang, in der Mitte und am Ende der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 4 Jahre, durch Erkenntniß vom 17. Februar 1848. Durch das Gnadenedict wurde ein Drittheil der Strafe erlassen.<br />33) Friedrich '''Kohl''' von Darmstadt wegen einfachen und wegen kleinen Diebstahles in eine Correctionshausstrafe von 1 ½ Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während 4 Wochen zu Anfang, in der Mitte und am Ende der Strafzeit, wovon jedoch 4 Monate der Untersuchungshaft in Abzug kommen, durch Erkenntniß vom 3.Mai 1845. Drei Wochen der Strafe sind im Gnadenwege erlassen worden.<br />34) Valentin '''Kreter''' von Bessungen wegen im zweiten Rückfalle verübter Landstreicherei in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, 14 Tage lang, zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 4 Jahre nach verbüßtet Strafe, durch Erkenntniß vom 8. März 1848.<br />35) Johannes '''Kropp''' und Ludwig '''Geiß''', beide von Großgerau. Ersterer wegen eines im Complott mit Ludwig Geiß verübten, als dritter Rückfall erscheinenden Diebstahls von Heu in eine Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren, mit der Schärfung einer dreimaligen, jedesmal 4 Wochen dauernden einsamen Einsperrung zu Anfang, in der Mitte und am Ende der Strafzeit, verbunden mit jedesmaliger Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während 14 Tagen, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht nach verbüßter Strafe auf die Dauer von 3 Jahren, durch Erkenntniß vom 30. April 1847; Letzterer wegen zweier, im Complott mit Johannes Kropp verübter einfacher Diebstähle von Heu und Holz in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, durch Erkenntniß vom 4. Mai 1846. Vier Monate dieser Correctionshausstrafe sind dem Johannes Kropp unter der Bedingung künftigen Wohlverhaltens im Wege der Gnade erlassen worden.<br />36) Sebastian '''Kuhn''' von Haingrund wegen Landstreicherei und wegen eines Weißzeugdiebstahls, welcher als einfacher im Rückfalle verübter Diebstahl erscheint, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 8 Monaten, mit Aufrechnung von 2 Monaten der Untersuchungshaft, jedoch geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod 14 Tage lang je um den andern Tag im Anfang, in der Mitte und am Ende der Strafzeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach erstandener Strafe, durch Erkenntniß vom 24. August 1847. Durch das Gnadenedict wurde ein Drittheil dieser Strafe erlassen.<br />37) Christoph '''Mehm''' und Johann '''Wiederschein''' von Oberramstadt ein Jeder in eine Correctionshausstrafe von 1 ½ Jahren wegen im Complott durch Einbruch und Einsteigen verübten ausgezeichneten Diebstahls von Kartoffeln.<br />38) Daniel '''Mehm''' von Oberramstadt wegen desselben Vergehens in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 3 Monaten, durch Erkenntniß vorn 7. Juni 1847.<br />39) Bernhard '''Mischlich''' von Weiterstadt wegen eines vollendeten und eines versuchten Diebstahls im dritten

Aktuelle Version vom 13. April 2012, 12:51 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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29) Georg Hofmann von Böllstein wegen Landstreicherei im neunten Rückfalle in eine Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag mit einsamer Einsperrung in den ersten 4 Wochen eines jeden halben Jahres der Strafzeit, und nach erstandener Strafe zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer von 4 Jahren, durch Erkenntniß vom 3. Mai 1847.
30) Bürgermeister Hornung von Dornheim wegen Fälschung von Einträgen in dem von ihm amtlich aufgenommenen Versteigerungsprotocoll zur Entsetzung seines Amts als Bürgermeister und in eine Correctionshausstrafe von 8 Monaten, welche jedoch im Gnadenwege erlassen worden ist, durch Erkenntniß vom 27. October 1847.
31) Franziska Keller von Kaisersesch, im Königreiche Preußen, wegen Verheimlichung ihrer Niederkunft in der Absicht, ihr Kind zu tödten, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, durch Erkenntniß vom 4. Februar 1848.
32) Johann Kern von Jügesheim wegen Landstreicherei in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, 14 Tage lang, zu Anfang, in der Mitte und am Ende der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 4 Jahre, durch Erkenntniß vom 17. Februar 1848. Durch das Gnadenedict wurde ein Drittheil der Strafe erlassen.
33) Friedrich Kohl von Darmstadt wegen einfachen und wegen kleinen Diebstahles in eine Correctionshausstrafe von 1 ½ Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während 4 Wochen zu Anfang, in der Mitte und am Ende der Strafzeit, wovon jedoch 4 Monate der Untersuchungshaft in Abzug kommen, durch Erkenntniß vom 3.Mai 1845. Drei Wochen der Strafe sind im Gnadenwege erlassen worden.
34) Valentin Kreter von Bessungen wegen im zweiten Rückfalle verübter Landstreicherei in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, 14 Tage lang, zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 4 Jahre nach verbüßtet Strafe, durch Erkenntniß vom 8. März 1848.
35) Johannes Kropp und Ludwig Geiß, beide von Großgerau. Ersterer wegen eines im Complott mit Ludwig Geiß verübten, als dritter Rückfall erscheinenden Diebstahls von Heu in eine Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren, mit der Schärfung einer dreimaligen, jedesmal 4 Wochen dauernden einsamen Einsperrung zu Anfang, in der Mitte und am Ende der Strafzeit, verbunden mit jedesmaliger Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während 14 Tagen, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht nach verbüßter Strafe auf die Dauer von 3 Jahren, durch Erkenntniß vom 30. April 1847; Letzterer wegen zweier, im Complott mit Johannes Kropp verübter einfacher Diebstähle von Heu und Holz in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, durch Erkenntniß vom 4. Mai 1846. Vier Monate dieser Correctionshausstrafe sind dem Johannes Kropp unter der Bedingung künftigen Wohlverhaltens im Wege der Gnade erlassen worden.
36) Sebastian Kuhn von Haingrund wegen Landstreicherei und wegen eines Weißzeugdiebstahls, welcher als einfacher im Rückfalle verübter Diebstahl erscheint, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 8 Monaten, mit Aufrechnung von 2 Monaten der Untersuchungshaft, jedoch geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod 14 Tage lang je um den andern Tag im Anfang, in der Mitte und am Ende der Strafzeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach erstandener Strafe, durch Erkenntniß vom 24. August 1847. Durch das Gnadenedict wurde ein Drittheil dieser Strafe erlassen.
37) Christoph Mehm und Johann Wiederschein von Oberramstadt ein Jeder in eine Correctionshausstrafe von 1 ½ Jahren wegen im Complott durch Einbruch und Einsteigen verübten ausgezeichneten Diebstahls von Kartoffeln.
38) Daniel Mehm von Oberramstadt wegen desselben Vergehens in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 3 Monaten, durch Erkenntniß vorn 7. Juni 1847.
39) Bernhard Mischlich von Weiterstadt wegen eines vollendeten und eines versuchten Diebstahls im dritten