Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/016: Unterschied zwischen den Versionen
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:1) Findet sich der Geschworne überzeugt, daß die That nicht erwiesen, oder daß der Angeklagte derselben nicht überführt sei, so antwortet er:<br />'''“Nein, der Angeklagte ist nicht schuldig.“'''<br />2) Findet sich dagegen der Geschworne überzeugt, daß die That erwiesen und der Angeklagte derselben überführt sei, so antwortet er blos: '''“Ja“'''.<br />3) Findet sich aber der Geschworne überzeugt, daß der Zustand oder die Thatsache, welche die Strafbarkeit völlig aufheben, erwiesen sei, so antwortet er nur:<br />'''“Der und der Zustand oder die und die Thatsache ist erwiesen, der Angeklagte ist nichtschuldig.“'''<br />4) Findet sich endlich der Geschworne überzeugt, daß der Zustand oder die Thatsache, welche die Strafbarkeit völlig aufheben, nicht erwiesen sei, so antwortet er:<br />'''“Der und der Zustand oder die und die Thatsache ist nicht erwiesen, der Angeklagte ist schuldig.“''' | |||
<center>Art. 36.</center> | |||
Die Geschwornen geben auf die nach Maasgabe der Art. 338. 339. 340. der peinlichen Proceßordnung (Art. 8. 11 und 12. des Competenzgesetzes vom 17. September 1841) und Art. 31 des gegenwärtigen Gesetzes an sie zu richtenden Fragen noch besondere Antworten. | |||
<center>Art. 37.</center> | |||
In dem Ausspruche der Geschwornen dürfen keine Rasuren vorkommen, und Ausstreichungen, Randbemerkungen und Zwischenzeilen müssen ausdrücklich genehmigt sein. | |||
<center>Art. 38.</center> | |||
Wird nur mit '''sieben''' Stimmen gegen '''fünf''' der Angeklagte der Hauptthat für '''schuldig''', beziehungsweise der Zustand oder die Thatsache, welche die Strafbarkeit völlig aufheben, für '''nicht erwiesen''' erklärt, so berathschlagt der Assisenhof über denselben Gegenstand.<br />Die Schuld ist dann erst als feststehend zu betrachten, wenn die Mehrzahl der Richter dem | |||
Ausspruche der Mehrzahl der Geschwornen beitritt. | |||
<center>Art. 39.</center> | |||
Ist die Antwort der Geschwornen undeutlich, unvollständig, oder in sich widersprechend, so | |||
hat der Assisenhof dies in einem Erkenntniße zu erklären, und den Geschwornen die Fragen und Antworten mit den dazu gehörigen Acten wieder zuzustellen, damit dieselben sich in ihr Zimmer zurückziehen, und nach nochmaliger Berathung ihre Antwort deutlicher, beziehungsweise vollständiger fassen, oder die darin liegenden Wiedersprüche beseitigen.<br />Begiebt sich der Assisenhof zum Zweck der Beschlußnahme wegen des oben gedachten Erkenntnisses in sein Berathungszimmer, so muß der Präsident die Geschwornen einladen, sich sogleich auch in ihr Zimmer zurückzuziehen, und sie werden zuerst in den Sitzungssaal zurückberufen, wenn der Assisenhof in denselben wieder eingetreten ist. |
Aktuelle Version vom 12. April 2012, 15:22 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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- 1) Findet sich der Geschworne überzeugt, daß die That nicht erwiesen, oder daß der Angeklagte derselben nicht überführt sei, so antwortet er:
“Nein, der Angeklagte ist nicht schuldig.“
2) Findet sich dagegen der Geschworne überzeugt, daß die That erwiesen und der Angeklagte derselben überführt sei, so antwortet er blos: “Ja“.
3) Findet sich aber der Geschworne überzeugt, daß der Zustand oder die Thatsache, welche die Strafbarkeit völlig aufheben, erwiesen sei, so antwortet er nur:
“Der und der Zustand oder die und die Thatsache ist erwiesen, der Angeklagte ist nichtschuldig.“
4) Findet sich endlich der Geschworne überzeugt, daß der Zustand oder die Thatsache, welche die Strafbarkeit völlig aufheben, nicht erwiesen sei, so antwortet er:
“Der und der Zustand oder die und die Thatsache ist nicht erwiesen, der Angeklagte ist schuldig.“
Die Geschwornen geben auf die nach Maasgabe der Art. 338. 339. 340. der peinlichen Proceßordnung (Art. 8. 11 und 12. des Competenzgesetzes vom 17. September 1841) und Art. 31 des gegenwärtigen Gesetzes an sie zu richtenden Fragen noch besondere Antworten.
In dem Ausspruche der Geschwornen dürfen keine Rasuren vorkommen, und Ausstreichungen, Randbemerkungen und Zwischenzeilen müssen ausdrücklich genehmigt sein.
Wird nur mit sieben Stimmen gegen fünf der Angeklagte der Hauptthat für schuldig, beziehungsweise der Zustand oder die Thatsache, welche die Strafbarkeit völlig aufheben, für nicht erwiesen erklärt, so berathschlagt der Assisenhof über denselben Gegenstand.
Die Schuld ist dann erst als feststehend zu betrachten, wenn die Mehrzahl der Richter dem
Ausspruche der Mehrzahl der Geschwornen beitritt.
Ist die Antwort der Geschwornen undeutlich, unvollständig, oder in sich widersprechend, so
hat der Assisenhof dies in einem Erkenntniße zu erklären, und den Geschwornen die Fragen und Antworten mit den dazu gehörigen Acten wieder zuzustellen, damit dieselben sich in ihr Zimmer zurückziehen, und nach nochmaliger Berathung ihre Antwort deutlicher, beziehungsweise vollständiger fassen, oder die darin liegenden Wiedersprüche beseitigen.
Begiebt sich der Assisenhof zum Zweck der Beschlußnahme wegen des oben gedachten Erkenntnisses in sein Berathungszimmer, so muß der Präsident die Geschwornen einladen, sich sogleich auch in ihr Zimmer zurückzuziehen, und sie werden zuerst in den Sitzungssaal zurückberufen, wenn der Assisenhof in denselben wieder eingetreten ist.