Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/39: Unterschied zwischen den Versionen
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Verbleib der Nachlässe ihrer Gefallenen Auskunft geben können. Deshalb bestimmt das Kriegsministerium (Erl. vom 8.6.1916, A.V.Bl. S. 250), daß alle Truppenteile,die Schlachtfelder aufräumen oder sonst Tote auffinden, über die von ihnen geborgenen Nachlässe kurze Aufzeichnungen machen und, soweit es sich um Angehörige anderer Truppenteile handelt, diesen den Inhalt der Aufzeichnungen mitteilen Es ist insbesondere auch in dem Falle, daß bei einem Toten kein Nachlaß aufgefunden wird, ein Vermerk darüber aufzunehmen. Die Krankenträger, denen die Sterbenden Wertsachen usw. übergeben haben, haben diese ebenfalls dem Zahlmeister der Sanitätskompagnie abzuliefern. | Verbleib der Nachlässe ihrer Gefallenen Auskunft geben können. Deshalb bestimmt das Kriegsministerium (Erl. vom 8.6.1916, A.V.Bl. S. 250), daß alle Truppenteile,die Schlachtfelder aufräumen oder sonst Tote auffinden, über die von ihnen geborgenen Nachlässe kurze Aufzeichnungen machen und, soweit es sich um Angehörige anderer Truppenteile handelt, diesen den Inhalt der Aufzeichnungen mitteilen. Es ist insbesondere auch in dem Falle, daß bei einem Toten kein Nachlaß aufgefunden wird, ein Vermerk darüber aufzunehmen. Die Krankenträger, denen die Sterbenden Wertsachen usw. übergeben haben, haben diese ebenfalls dem Zahlmeister der Sanitätskompagnie abzuliefern. | ||
Von dem übrigen Nachlasse hat der Zahlmeister alle auch an sich wertlosen Gegenstände, die den Hinterbliebenen als Andenken an den Verstorbenen dienen können, aufzubewahren, alle anderen Sachen — allerdings nicht zu eilig, damit Anträgen von Verwandten auf Herausgabe auch dieser Sachen entsprochen werden kann — öffentlich zu verkaufen und den Erlös dem baren Nachlasse hinzuzurechnen. Nachlaßsachen, bei denen nach Bescheinigung des Chefarztes Ansteckungsgefahr vorliegt, werden, nach Anfertigung eines genauen Verzeichnisses darüber, vernichtet. Sind die berechtigten Hinterbliebenen des Verstorbenen klar und einwandfrei festgestellt, so kann der Zahlmeister oder sein Stellvertreter den Nachlaß mittels eingeschriebenen Briefs oder Pakets unter Beifügung eines Nachlaßverzeichnisses an diese Hinterbliebenen übersenden. Das bildet jetzt die Regel. Für alle unsere Soldaten ist es eine Ehrenpflicht, den Nachlaß | {{NE}}Von dem übrigen Nachlasse hat der Zahlmeister alle auch an sich wertlosen Gegenstände, die den Hinterbliebenen als Andenken an den Verstorbenen dienen können, aufzubewahren, alle anderen Sachen — allerdings nicht zu eilig, damit Anträgen von Verwandten auf Herausgabe auch dieser Sachen entsprochen werden kann — öffentlich zu verkaufen und den Erlös dem baren Nachlasse hinzuzurechnen. Nachlaßsachen, bei denen nach Bescheinigung des Chefarztes Ansteckungsgefahr vorliegt, werden, nach Anfertigung eines genauen Verzeichnisses darüber, vernichtet. Sind die berechtigten Hinterbliebenen des Verstorbenen klar und einwandfrei festgestellt, so ''kann'' der Zahlmeister oder sein Stellvertreter den Nachlaß mittels eingeschriebenen Briefs oder Pakets unter Beifügung eines Nachlaßverzeichnisses an diese Hinterbliebenen übersenden. Das bildet jetzt die Regel. Für alle unsere Soldaten ist es eine Ehrenpflicht, den Nachlaß Gefallener zu bergen und abzuliefern. Sind die Hinterbliebenen des Verstorbenen nicht bekannt, sendet der Zahlmeister |
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Verbleib der Nachlässe ihrer Gefallenen Auskunft geben können. Deshalb bestimmt das Kriegsministerium (Erl. vom 8.6.1916, A.V.Bl. S. 250), daß alle Truppenteile,die Schlachtfelder aufräumen oder sonst Tote auffinden, über die von ihnen geborgenen Nachlässe kurze Aufzeichnungen machen und, soweit es sich um Angehörige anderer Truppenteile handelt, diesen den Inhalt der Aufzeichnungen mitteilen. Es ist insbesondere auch in dem Falle, daß bei einem Toten kein Nachlaß aufgefunden wird, ein Vermerk darüber aufzunehmen. Die Krankenträger, denen die Sterbenden Wertsachen usw. übergeben haben, haben diese ebenfalls dem Zahlmeister der Sanitätskompagnie abzuliefern.
Von dem übrigen Nachlasse hat der Zahlmeister alle auch an sich wertlosen Gegenstände, die den Hinterbliebenen als Andenken an den Verstorbenen dienen können, aufzubewahren, alle anderen Sachen — allerdings nicht zu eilig, damit Anträgen von Verwandten auf Herausgabe auch dieser Sachen entsprochen werden kann — öffentlich zu verkaufen und den Erlös dem baren Nachlasse hinzuzurechnen. Nachlaßsachen, bei denen nach Bescheinigung des Chefarztes Ansteckungsgefahr vorliegt, werden, nach Anfertigung eines genauen Verzeichnisses darüber, vernichtet. Sind die berechtigten Hinterbliebenen des Verstorbenen klar und einwandfrei festgestellt, so kann der Zahlmeister oder sein Stellvertreter den Nachlaß mittels eingeschriebenen Briefs oder Pakets unter Beifügung eines Nachlaßverzeichnisses an diese Hinterbliebenen übersenden. Das bildet jetzt die Regel. Für alle unsere Soldaten ist es eine Ehrenpflicht, den Nachlaß Gefallener zu bergen und abzuliefern. Sind die Hinterbliebenen des Verstorbenen nicht bekannt, sendet der Zahlmeister