GOV-Daten Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck: Unterschied zwischen den Versionen
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Die kleinste Organisationseinheit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist die Kirchengemeinde als Orts- oder Personalgemeinde. Gem | Die kleinste Organisationseinheit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist die Kirchengemeinde als Orts- oder Personalgemeinde. Gem. ''GOEKKW''<ref group="RQ" name="RQ1">Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967, zuletzt geändert am 25. November 1998 (''GOEKKW''). In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘</ref> Artikel 9 und 10 | ||
Kirchengemeinden können Gesamt- oder Zweckverbände bildem. Gem. | Kirchengemeinden können Gesamt- oder Zweckverbände bildem. Gem. ''GOEKKW''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 12 | ||
Jede Kirchengemeinde hat mindestens eine Pfarrstelle. Gem | Jede Kirchengemeinde hat mindestens eine Pfarrstelle. Gem. ''GOEKKW''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 13 | ||
Hat eine Kirchengemeinde mehrere Pfarrer werden Pfarrbezirke eingerichtet. Gem. | Hat eine Kirchengemeinde mehrere Pfarrer werden Pfarrbezirke eingerichtet. Gem. ''GOEKKW''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 60 | ||
Eine Vikariatsgemeinde ist eine Kirchengeeinde mit aufgehobener Pfarrstelle und Pfarreivermögen. Gem. | Eine Vikariatsgemeinde ist eine Kirchengeeinde mit aufgehobener Pfarrstelle und Pfarreivermögen. Gem. ''GOEKKW''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 33 | ||
Betreut ein Pfarramt mehrere Kirchengemeinden bilden diese ein Kirchspiel. Gem | Betreut ein Pfarramt mehrere Kirchengemeinden bilden diese ein Kirchspiel. Gem. ''GOEKKW''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 33 | ||
Mehrere Kirchengemeinden bilden den Kirchenkreis. Mehrere Kirchenkreise können einen Gesamt- oder Zweckverband bilden. Gem | Mehrere Kirchengemeinden bilden den Kirchenkreis. Mehrere Kirchenkreise können einen Gesamt- oder Zweckverband bilden. Gem. ''GOEKKW''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 64 | ||
Das Dekanat ist der seelsorgerische Bereich des Kirchenkreises und mit diesem deckungsgleich. Gem. | Das Dekanat ist der seelsorgerische Bereich des Kirchenkreises und mit diesem deckungsgleich. Gem. ''GOEKKW''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 84 | ||
Die Kirchenkreise bilden die Sprengel. Gem | Die Kirchenkreise bilden die Sprengel. Gem. ''GOEKKW''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 121 | ||
Die Sprengel bilden die Landeskirche. Gem. | Die Sprengel bilden die Landeskirche. Gem. ''GOEKKW''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 120 | ||
=Historie der Strukturreformen= | =Historie der Strukturreformen= | ||
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* evangelisch-uniert: un | * evangelisch-uniert: un | ||
Die Kirchengemeinden tragen grundsätzlich die Bezeichnung Evangelisch. Lediglich für Kirchengemeinden, die historisch noch die obigen Bezeichnungen führen können diese beibehalten. Gem | Die Kirchengemeinden tragen grundsätzlich die Bezeichnung Evangelisch. Lediglich für Kirchengemeinden, die historisch noch die obigen Bezeichnungen führen können diese beibehalten. Gem. ''GOEKKW''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 11 | ||
== Modellierung der kirchlichen Organisation == | == Modellierung der kirchlichen Organisation == | ||
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==Beziehung zu Archiven== | ==Beziehung zu Archiven== | ||
= | = Rechtsquellen <ref>Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern '''''ausschliesslich''''' innerhalb dieses Artikels gültig!</ref> = | ||
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Version vom 31. Dezember 2011, 21:36 Uhr
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Organisation
Die kleinste Organisationseinheit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist die Kirchengemeinde als Orts- oder Personalgemeinde. Gem. GOEKKW[RQ 1] Artikel 9 und 10
Kirchengemeinden können Gesamt- oder Zweckverbände bildem. Gem. GOEKKW[RQ 1] Artikel 12
Jede Kirchengemeinde hat mindestens eine Pfarrstelle. Gem. GOEKKW[RQ 1] Artikel 13
Hat eine Kirchengemeinde mehrere Pfarrer werden Pfarrbezirke eingerichtet. Gem. GOEKKW[RQ 1] Artikel 60
Eine Vikariatsgemeinde ist eine Kirchengeeinde mit aufgehobener Pfarrstelle und Pfarreivermögen. Gem. GOEKKW[RQ 1] Artikel 33
Betreut ein Pfarramt mehrere Kirchengemeinden bilden diese ein Kirchspiel. Gem. GOEKKW[RQ 1] Artikel 33
Mehrere Kirchengemeinden bilden den Kirchenkreis. Mehrere Kirchenkreise können einen Gesamt- oder Zweckverband bilden. Gem. GOEKKW[RQ 1] Artikel 64
Das Dekanat ist der seelsorgerische Bereich des Kirchenkreises und mit diesem deckungsgleich. Gem. GOEKKW[RQ 1] Artikel 84
Die Kirchenkreise bilden die Sprengel. Gem. GOEKKW[RQ 1] Artikel 121
Die Sprengel bilden die Landeskirche. Gem. GOEKKW[RQ 1] Artikel 120
Historie der Strukturreformen
1934/1935 Zusammenschluss der Evangelischen Landeskirche in Hessen-Kassel und der Evangelischen Landeskirche von Waldeck und Pyrmont zur Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Modellierung im GOV
Religion
In der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gelten in den Gemeinden gemäß der Liste der Konfessionen folgende Bekenntnisse:
- evangelisch-lutherisch: lu
- evangelisch-reformiert: rf
- evangelisch-uniert: un
Die Kirchengemeinden tragen grundsätzlich die Bezeichnung Evangelisch. Lediglich für Kirchengemeinden, die historisch noch die obigen Bezeichnungen führen können diese beibehalten. Gem. GOEKKW[RQ 1] Artikel 11
Modellierung der kirchlichen Organisation
(Organisationseinheit => GOV-Objekt)
Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation
Beziehung zu Objekten der staatlichen Verwaltung und zu Gebäuden
Beziehung zu Archiven
Rechtsquellen [1]
- ↑ 1,00 1,01 1,02 1,03 1,04 1,05 1,06 1,07 1,08 1,09 1,10 Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967, zuletzt geändert am 25. November 1998 (GOEKKW). In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘
Bearbeiter
- ↑ Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern ausschliesslich innerhalb dieses Artikels gültig!