GOV-Daten Pommersche Evangelische Kirche: Unterschied zwischen den Versionen

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=Organisation=
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Die Kirchengemeinde ist die kleinste organisatorische Einheit der Pommerschen Evangelischen Kirche. Gem. [1] Artikel 8
Die Kirchengemeinde ist die kleinste organisatorische Einheit der Pommerschen Evangelischen Kirche. Gem. ''KOPEK''<ref group="RQ" name="RQ1">Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950, zuletzt geändert am 16. November 1997, neu veröffentlicht am 27. Januar 1998 (''KOPEK''). In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘</ref> Artikel 8


Große Kirchengemeinden können in Gemeindebezirke gegliedert werden. Gem. [1] Artikel 75
Große Kirchengemeinden können in Gemeindebezirke gegliedert werden. Gem. ''KOPEK''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 75


Das Pfarramt bezeichnet den Dienstbezirk des Pfarrers und ist in der Regel mit der Kirchengemeinde identisch. Gem. [1] Artikel 13
Das Pfarramt bezeichnet den Dienstbezirk des Pfarrers und ist in der Regel mit der Kirchengemeinde identisch. Gem. ''KOPEK''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 13


Ein Pfarrsprengel wird durch mehrere Kirchengemeinden gebildet. Gem [1] Artikel 15
Ein Pfarrsprengel wird durch mehrere Kirchengemeinden gebildet. Gem. ''KOPEK''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 15


In großen Kirchengemeinden kann das Pfarramt in Seelsorgebezirke aufgeteit werden. Gem. [1] Artikel 16
In großen Kirchengemeinden kann das Pfarramt in Seelsorgebezirke aufgeteit werden. Gem. ''KOPEK''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 16


Die Seelsorgebezirke entsprechen den Gemeindebezirken. Gem. Artikel 75
Die Seelsorgebezirke entsprechen den Gemeindebezirken. Gem. ''KOPEK''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 75


Die Kirchengemeinden bilden die Kirchenkreise. Gem. [1] Artikel 79
Die Kirchengemeinden bilden die Kirchenkreise. Gem. ''KOPEK''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 79


Der Kirchenkreis bildet auf seelsorgerischer Seite die Superintendemtur. Gem. [1] Artikel 81
Der Kirchenkreis bildet auf seelsorgerischer Seite die Superintendemtur. Gem. ''KOPEK''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 81


Mehrere Kirchenkreise (Superintendenturen) bilden die Propstei. Gem. [1] Artikel 113
Mehrere Kirchenkreise (Superintendenturen) bilden die Propstei. Gem. ''KOPEK''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 113


Die Propsteien haben lediglich eine seelsorgerische Funktion zwischen den Superintendenten und dem Bischof. Gem [1] Artikel 110
Die Propsteien haben lediglich eine seelsorgerische Funktion zwischen den Superintendenten und dem Bischof. Gem. ''KOPEK''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 110


Die Gesamtheit der Kirchenkreise (bzw. der Propsteien) bilden die Landeskirche. Gem. [1] Artikel 128
Die Gesamtheit der Kirchenkreise (bzw. der Propsteien) bilden die Landeskirche. Gem. ''KOPEK''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 128


=Historie der Strukturreformen=
=Historie der Strukturreformen=
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==Beziehung zu Archiven==
==Beziehung zu Archiven==


= Gesetze=
= Rechtsquellen <ref>Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern '''''ausschliesslich''''' innerhalb dieses Artikels gültig!</ref> =
[1] Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950, zuletzt geändert am 16. November 1997, neu veröffentlicht am 27. Januar 1998. In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘
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=Bearbeiter=
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Version vom 1. Januar 2012, 22:29 Uhr

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Organisation

Die Kirchengemeinde ist die kleinste organisatorische Einheit der Pommerschen Evangelischen Kirche. Gem. KOPEK[RQ 1] Artikel 8

Große Kirchengemeinden können in Gemeindebezirke gegliedert werden. Gem. KOPEK[RQ 1] Artikel 75

Das Pfarramt bezeichnet den Dienstbezirk des Pfarrers und ist in der Regel mit der Kirchengemeinde identisch. Gem. KOPEK[RQ 1] Artikel 13

Ein Pfarrsprengel wird durch mehrere Kirchengemeinden gebildet. Gem. KOPEK[RQ 1] Artikel 15

In großen Kirchengemeinden kann das Pfarramt in Seelsorgebezirke aufgeteit werden. Gem. KOPEK[RQ 1] Artikel 16

Die Seelsorgebezirke entsprechen den Gemeindebezirken. Gem. KOPEK[RQ 1] Artikel 75

Die Kirchengemeinden bilden die Kirchenkreise. Gem. KOPEK[RQ 1] Artikel 79

Der Kirchenkreis bildet auf seelsorgerischer Seite die Superintendemtur. Gem. KOPEK[RQ 1] Artikel 81

Mehrere Kirchenkreise (Superintendenturen) bilden die Propstei. Gem. KOPEK[RQ 1] Artikel 113

Die Propsteien haben lediglich eine seelsorgerische Funktion zwischen den Superintendenten und dem Bischof. Gem. KOPEK[RQ 1] Artikel 110

Die Gesamtheit der Kirchenkreise (bzw. der Propsteien) bilden die Landeskirche. Gem. KOPEK[RQ 1] Artikel 128

Historie der Strukturreformen

??? Die Pommersche Evangelische Kirche wird als Rechtsnachfolgerin der Kirchenprovinz Pommern und der Evangelischen Landeskirche Greifswald gegründet.

Modellierung im GOV

Religion

Die Pommersche Evangelische Kirche gehört dem

  • lutherischen Bekenntnis: lu

an.

(gemäß Liste der Konfessionen)

Modellierung der kirchlichen Organisation

(Organisationseinheit => GOV-Objekt)

Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation

Beziehung zu Objekten der staatlichen Verwaltung und zu Gebäuden

Beziehung zu Archiven

Rechtsquellen [1]

  1. 1,00 1,01 1,02 1,03 1,04 1,05 1,06 1,07 1,08 1,09 1,10 Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950, zuletzt geändert am 16. November 1997, neu veröffentlicht am 27. Januar 1998 (KOPEK). In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘

Bearbeiter


  1. Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern ausschliesslich innerhalb dieses Artikels gültig!