GOV-Daten Lippische Landeskirche: Unterschied zwischen den Versionen

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=Organisation=
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Die kleinste Organisationseinheit der Lippischen Landeskirche ist die Kirchengemeinde als Orts-, Anstalts- oder Personalgemeinde. Gem [1] Artikel 4
Die kleinste Organisationseinheit der Lippischen Landeskirche ist die Kirchengemeinde als Orts-, Anstalts- oder Personalgemeinde. Gem. ''VLLK''<ref group="RQ" name="RQ1"> Verfassung der Lippischen Landeskirche vom 17. Februar 1931, in der Neufassung vom 23. November 1998 (''VLLK''). In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘</ref> Artikel 4


Umfangreiche Kirchengemeinden können in Pfarrbezirke aufgeteilt werden. Gem. [1] Artikel 10
Umfangreiche Kirchengemeinden können in Pfarrbezirke aufgeteilt werden. Gem. ''VLLK''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 10


Die Kirchengemeinden sind unter Wahrung ihres Bekenntnisstands in Klassen zusammengefasst. Gem [1] Artikel 9
Die Kirchengemeinden sind unter Wahrung ihres Bekenntnisstands in Klassen zusammengefasst. Gem. ''VLLK''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 9


Die Klassen bilden die Landeskirche. Gem [1] Artikel 78
Die Klassen bilden die Landeskirche. Gem. ''VLLK''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 78


=Historie der Strukturreformen=
=Historie der Strukturreformen=
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==Religion==
==Religion==


Die Lippische Landeskirche is eine der unierten Kirchen. ihre gemeinden gehören entweder dem
Die Lippische Landeskirche ist eine der unierten Kirchen. Ihre Gemeinden gehören einem der folgenden Bekenntnisse an:
* Evangelisch-lutherischen Bekenntnis: lu
* Evangelisch-lutherisch: lu
oder dem
* Evangelisch-reformiert: rf
* Evangelisch-reformierten Bekenntnis: rf
an.


Die Landeskirche selber hat als Bekenntnis das
Die Landeskirche selber hat als Bekenntnis das
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==Beziehung zu Archiven==
==Beziehung zu Archiven==


= Gesetze=
= Rechtsquellen <ref>Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern '''''ausschliesslich''''' innerhalb dieses Artikels gültig!</ref> =
[1] Verfassung der Lippischen Landeskirche vom 17. Februar 1931, in der Neufassung vom 23. November 1998. In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘
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=Bearbeiter=
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Version vom 1. Januar 2012, 10:00 Uhr

GOV-Hauptseite > GOV/Projekt > GOV-Datenerfassungen > GOV-Daten Lippische Landeskirche

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Organisation

Die kleinste Organisationseinheit der Lippischen Landeskirche ist die Kirchengemeinde als Orts-, Anstalts- oder Personalgemeinde. Gem. VLLK[RQ 1] Artikel 4

Umfangreiche Kirchengemeinden können in Pfarrbezirke aufgeteilt werden. Gem. VLLK[RQ 1] Artikel 10

Die Kirchengemeinden sind unter Wahrung ihres Bekenntnisstands in Klassen zusammengefasst. Gem. VLLK[RQ 1] Artikel 9

Die Klassen bilden die Landeskirche. Gem. VLLK[RQ 1] Artikel 78

Historie der Strukturreformen

Modellierung im GOV

Religion

Die Lippische Landeskirche ist eine der unierten Kirchen. Ihre Gemeinden gehören einem der folgenden Bekenntnisse an:

  • Evangelisch-lutherisch: lu
  • Evangelisch-reformiert: rf

Die Landeskirche selber hat als Bekenntnis das

  • unierte: un

Modellierung der kirchlichen Organisation

(Organisationseinheit => GOV-Objekt)

Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation

Beziehung zu Objekten der staatlichen Verwaltung und zu Gebäuden

Beziehung zu Archiven

Rechtsquellen [1]

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 Verfassung der Lippischen Landeskirche vom 17. Februar 1931, in der Neufassung vom 23. November 1998 (VLLK). In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘

Bearbeiter


  1. Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern ausschliesslich innerhalb dieses Artikels gültig!