Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/794: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:21 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 55.


Regulativ,
über die Anlegung von Malzdarren in Bierbrauereien zur Verhütung von Feuersgefahr.
Um die Feuersgefahr möglichst zu verhüten, welche durch fehlerhaft angelegte Malzdarren in Bierbrauereien entstehen kann, werden hierdurch folgende Vorschriften ertheilt:
§. 1.
Zur Anlage oder Abänderung einer Malzdarre für eine Bierbrauerei ist zuvor die Erlaubniß des Kreisamtes einzuholen.
§. 2.
Die Feuerung der Malzdarren für Bierbrauereien darf nur im Erdgeschoß, auf geplättetem oder gepflastertem Boden, nie aber auf dem Gebälke eines Stockwerks aufgesetzt werden.
§. 3.
Der aufrechte Kanal, welcher die Verbrennungsprodukte, sowie die zu erhitzende Luft nach der Darre führt, muß aus einer mindestens 5 Zoll dicken Backsteinmauer bestehen.
§. 4.
Da, wo dieser Kanal durch das Gebälke geht, muß letzteres derart ausgewechselt werden, daß ringsum ein Zwischenraum von mindestens 5 Zoll verbleibt, welcher mit Backsteinen auszurollen ist.
§. 5.
Der Einfeuerungsraum ist mit einer starken eisernen Thüre zu versehen.
§. 6.
Der Rauchkanal unterhalb der Darre ist an einem leicht zugängigen Ort mit einer dicht schließenden Klappe oder einem Schieber zu versehen.
§. 7.
Bei Luftdarren sind die Oeffnungen zum Eintritt der kalten Luft mittelst Kapseln oder einzusetzender Steine, am besten aber vermittelst Schiebern verschließbar zu machen, um die Luftzuführung zu dem Darreraum absperren zu können.
Die Röhren zur Erwärmung der Darre müssen einen solchen Querschnitt haben, daß die Seitenflächen oben scharfkantig - in einem spitzen Winkel - zulaufen, damit nicht Malzkeime daraus liegen bleiben können.
§. 8.
Die Röhren zur Erwärmung der Darre müssen einen solchen Querschnitt haben, daß die Seitenflächen oben scharfkantig - in einem spitzen Winkel - zulaufen, damit nicht Malzkeime darauf liegen bleiben können.
§. 9.

Wenn die Ausputz-Oeffnungen an den durch die Umfangswände der Darre geführten Erwärmungsröhren außerhalb angebracht werden, - was das Zweckmäßigste ist, - so müssen die Röhren an den Enden mit Kapseln verschlossen werden.
Werden die Erwärmungsröhren aber innerhalb der Darre mit Ausputz-Oeffnungen versehen, so können diese sowohl an der unteren Fläche, als auch an den Seiten der Röhren angebracht werden.