Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/586: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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abgegeben, welche alsdann die administrative Erledigung in gleicher Weise, wie bei den Chausseegeld-Contraventionen zu betreiben haben.
Unterlassen Contravenienten auf die ihnen deßhalb zugehenden Aufforderungen binnen 10 Tagen Erklärung abzugeben, oder lehnen sie die Bezahlung der Strafe, beziehungsweise des Schadensersatzes in administrativem Wege ab, dann haben die Großherzoglichen Districtseinnehmer resp. Ortseinnehmer I. Klasse die Contraventionen, wenn sie sich auf das Chausseegeld beziehen, im gerichtlichen Weg anhängig zu machen und in erster Instanz zu betreiben. Beziehen sich aber die in administrativem Weg unerledigt gebliebenen Contraventionen auf die Chausseepolizei, dann haben jene Beamten die Anzeigen zur weiteren Betreibung der Contraventionen in erster Instanz bei Gericht, an die betreffenden Großherzoglichen Kreisbauämter zurückzugeben.
Alle Protocolle über wirklich stattgehabte administrative Erledigung von Chausseepolizei-Contraventionen haben die Großherzoglichen Districtseinnehmer, resp. Ortseinnehmereien l. Klasse ohne Verzug den Großh. Kreisbauämtern zuzustellen, durch welche dieselben der Großherzoglichen Oberbaudirection Behufs der Controlirung der Strafen und etwaigen Schadensersatzposten vorzulegen sind.
Bei den mit arbiträren Strafen bedrohten Chausseepolizei-Contraventionen bleibt die außergerichtliche Erledigung ausgeschlossen und dieselben sind in allen Fällen, insoweit sie nicht in der Verordnung vom 19. Juli 1842, die Verhütung von Unglücksfällen durch Fuhrwerke, Pferde und Zugvieh auf Straßen betr., aufgeführt sind, den Großherzoglichen Kreisbauämtern anzuzeigen und von diesen bei Gericht in erster Instanz zu betreiben.
- Darmstadt am 27. August 1853.
F. v. Schenck.
- Es wurden verurtheilt:
1) Carl Schrankler, Schieferdeckergeselle aus Wetzlar, wegen schwerer Körperverletzung, durch Urtheil vom 18. Januar 1853, in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren.
2) Heinrich Hoffmann, Taglöhner aus Deßloch, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 19. Januar 1853 in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 5 Jahren nach erstandener Strafe.