Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/561: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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sondern auch bei oder nach dem Eingange des Antrags auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen läßt,
in dem unter 2. erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind.
Zu den im §. 17. bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist.
Bei den im §. 17. bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des anderen Staates dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.
Die Kosten eines nach Maßgabe des §. 17. eingeleiteten Strafverfahrens und der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und auszulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten.
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird.
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge (§. 21.) gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.
Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17. eingeleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Staate entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren stattfand.
Eine nach Maßgabe des §. 17. eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen.