Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/556: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:07 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


II.
Verzeichniß
derjenigen Gegenstände, von welchen im Zwischenverkehr zwischen Preußen und Oesterreich Ausgangs-Abgaben erhoben werden können.

1. Abfälle und zwar: von Gerbereien das Leimleder; Abfälle und Theile von rohen Häuten und Fellen; abgenutzte alte Lederstücke; Hörner, Hornspitzen, Hornscheiben, Hornspäne; Klauen; Knochen, letztere mögen ganz oder zerkleinert sein.
2. Blutegel.
3. Eckerdoppern (Knoppern), Knoppernmehl, Eicheln, Eichelhülsen, Valonna, Galläpfel; Pottasche und andere unausgelaugte vegetabilische Asche; Weinstein, roher.
4. Gold- und Silberstufen.
5. Granaten, rohe.
6. Häute, Felle und Haare, und zwar: rohe (grüne, gesalzene, trockene) Häute und Felle zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm- und Ziegenfelle; rohe Hasen- und Kaninchenfelle; Haare aller Art, einschließlich Borsten.
7. Lumpen (Hadern) und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation: leinene, baumwollene, seidene und wollene Lumpen, auch macerirte Lumpen (Halbzeug); Papierabschnitzel (Papierspäne); Makulatur (beschriebene und bedruckte); desgleichen alte Fischernetze, altes Tauwerk und Stricke.
8. Nickel und Kobalterze und -Speise; Nickelmetall und Nickelschwamm.
9. Seide und zwar: Seidengalletten (Kokons); Seidenabfälle, ungesponnen; Seide, rohe, unfilirt oder filirt; rohe Nähseide.
10. Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde).