Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/483: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:03 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 30.


des Art 34 des Strafgesetzbuchs 4 Wochen der Untersuchungshaft in Abzug kommen, durch Urtheil vom 18. Februar 1853.
28) Michael Opper von Hochstätten, wegen einfachen, im vierten Rückfall verübten Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden halben Jahrs der Strafzeit, durch Urtheil vom 4. März 1853.
29) Carl Held von Großzimmern, wegen im zweiten Rückfall begangener Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, und einsame Einsperrung 4 Wochen lang, zu Anfang eines jeden halben Jahres der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 4 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 11. März 1853.
30) Jakob Diehm von Waldmichelbach, wegen im zweiten Rückfall begangener Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 1 ½ Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 8 Tage lang, je um den andern Tag, in einem jeden Vierteljahr der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 2 Jahre nach verbüßter Strafe.
31) Christian Schmidt aus Darmstadt, wegen im achten Rückfall verübter dreier kleiner Diebstähle und eines kleinen Betrugs, in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 14 Tage eines jeden halben Jahrs der Strafzeit, wovon jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs 1 Monat Untersuchungshaft in Abzug kommt, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 11. März 1853.
32) Friedrich Lorenz Gerspach von Wimpfen, wegen fortgesetzten, im vierten Rückfall verübten einfachen Diebstahls, in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 8 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, und durch einsame Einsperrung, 4 Wochen lang, in jedem halben Jahr der Strafzeit, wovon jedoch nach Art. 34 des Strafgesetzbuchs 3 Monate der Untersuchungshaft in Abrechnung kommen, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, - und Christian Friedrich Ehebald von Wimpfen, wegen Beihülfe zu vorgenannten Verbrechen, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, gleichfalls mit Aufrechnung von 3 Monaten Untersuchungshaft, - durch Urtheil vom 16. März 1853.
33) Johannes Meckel von Lörzenhach, wegen im zweiten Rückfall begangener Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 1 ½ Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden halben Jahrs der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 18. März 1853.
34) Friedrich Weidmann von Wersau, wegen dreier kleiner und eines einfachen Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 14 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 8 Tage lang, je um den andern Tag, in einem jeden Vierteljahr der Strafzeit sowie durch zweitägigen Dunkelarrest am Ende der Strafzeit, durch Urtheil vom 19. März 1853.


IV. Von Stadt- und Landgerichten der Provinz Starkenburg und zwar:

a) Von Großherzoglichem Stadtgericht zu Darmstadt.

1) Wilhelm Schmenger von Kaiserslautern, wegen im zweiten Rückfalle verübten kleinen Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, geschärft durch einsame Einsperrung und