Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/466: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei den Revision nach Art. 3 ist zuvörderst in summarischer Weise zu ermitteln, welche Versicherungsanschläge zu beanstanden sind. | Bei den Revision nach Art. 3 ist zuvörderst in summarischer Weise zu ermitteln, welche Versicherungsanschläge zu beanstanden sind. | ||
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:02 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Bei Anwendung des Art. 3 Absatz 2 sind die Vorschriften der §.§. 16 ff. zu befolgen, mit dem Unterschiede, daß es den Kreisämtern überlassen ist, die zu beauftragenden besonderen Sachverständigen zu bestellen, zu ermessen, ob eine Vernehmung des Baubeamten erforderlich ist, und, wenn es nicht zu weiterer Abschätzung kommt, über den Eintrag in das Brandkataster zu verfügen.
Bei Anwendung des Art. 10 ist, nachdem das Kreisamt die Abschätzung von Amtswegen beschlossen und den Sachverständigen den erforderlichen Auftrag ertheilt hat, nach Vorschrift der §.§. 3-13 zu verfahren und hierbei, wenn es sich von neuen Versicherungen oder Erhöhungen bestehender Versicherungscapitalien handelt, von der Voraussetzung auszugehen, daß die neue Abschätzung erst vom Anfang des nächsten Jahres an in Wirksamkeit treten soll.
Eine ortweise Ermittelung der Versicherungscapitalien kann theils in Anwendung des Art. 3, beziehungsweise Art. 5, theils in Anwendung des Art. 4, beziehungsweise Art. 5 des Gesetzes vom Heutigen eintreten.
Der Zweck der in Art. 3 angeordneten summarischen Revision ist, die Versicherungsanschläge, welche, den Fall des Art. 2 Absatz 1 ausgenommen, den wahren Werth um 1/5 oder den zum Neubau für Material und Arbeit erforderlichen Aufwand (Neubauwerth) übersteigen, in so weit zu ermäßigen, daß sie keine dieser beiden Gränzen überschreiten.
Wo für feuergefährliche Gebäude nach Art. 2 Abs. 1 eine Erhöhung des Versicherungs-Capitals zulässig ist und der Eigenthümer dieselbe in Anspruch nimmt, hat die summarische Revision darauf zu achten, daß das Versicherungscapital nicht höher sei, als 3/2, beziehungsweise 10/9 des Neubauwerths und daß es den wahren Werth nicht um 4/5, beziehungsweise 1/3 übersteige. [1]
Der Zweck der Ermittelungen nach Art. 4 des Gesetzes ist, die Versicherungscapitalien vollständig auf den Grund des wahren Werths, vorbehältlich der nach Art. 2 Abs. 1 zulässigen Erhöhung, zurückzuführen.
Bei den Revision nach Art. 3 ist zuvörderst in summarischer Weise zu ermitteln, welche Versicherungsanschläge zu beanstanden sind.
- ↑ Nach §. 8 darf bei Gebäuden der ersten Klasse der Versicherungsanschlag auf 2/3 = 15/10, bei Gebäuden der zweiten Klasse auf 10/9 des wahren Werths erhöht werden.
Nach §. 16 ist bei der summarischen Revision darauf zu achten, daß die Versicherung den zulässigen Anschlag des wahren Werths nicht um 1/5, also bei Gebäuden der ersten Klasse nicht um 1/5 x 15/10 = 3/10 , bei Gebäuden der zweiten Klasse nicht um 1/5 x 10/9 = 2/9 überschreite. Die Gränze, welche nicht überschritten werden darf, ist also im ersten Fall 15/10 + 3/10 = 18/10 = 9/5, im zweiten Fall 10/9 + 2/9 = 12/9 = 4/5 des wahren Werths, oder mit andern Worten, 4/5 beziehungsweise 1/3 mehr als der wahre Werth.