Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/066: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
K (Automatic page editing)
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853|065|66|067|unkorrigiert}}</noinclude>
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853|065|66|067|korrigiert}}</noinclude>
<center>'''Nr. 9.'''</center>
<center>'''Nr. 9.'''</center>



Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:33 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[065]
Nächste Seite>>>
[067]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 9.


die genannten Privaten oder Corporationen durch richterliches Erkenntniß zur Erfüllung ihrer etwaigen Verbindlichkeit rechtskräftig verurtheilt worden sind.

Art. 4.

Zum Zwecke der gemeinsamen Ausbringung der Kosten für Ausräumung und Unterhaltung eines Baches können mehrere Gemeinden zu einem Verbande (Concurrenz) sich vereinigen und über das Verhältniß, nach welchem die Kosten auf sie zu vertheilen sind, Verträge abschließen.
Solche durch Uebereinkünfte zwischen den Ortsvorständen gebildete Verbände unterliegen der Genehmigung der Regierungsbehörde.

Art. 5.

Wenn eine oder mehrere derjenigen Gemeinden, welche bei der Aufräumung und Unterhaltung eines Baches interessirt sind, zum Zweck der gemeinsamen Aufbringung der durch diese Arbeiten entstehenden Kosten bei der Regierungsbehörde die Bildung eines Verbandes beantragen, diese aber auf dem Wege der freien Uebereinkunft nicht bewirkt werden kann, so ist auf Verlangen der Regierungsbehörde oder einer oder mehrerer der betheiligten Gemeinden von dem Bezirksrath darüber zu entscheiden, ob und aus welchen Gemeinden ein Verband zu bilden und nach welchem Verhältnisse die Kosten auf die Gemeinden zu vertheilen seyen.
Der größere oder geringere Nutzen, welcher den einzelnen Gemeinden aus der gehörigen Aufräumung und Unterhaltung eines Baches erwächst, und beziehungsweise der größere oder geringere Nachtheil, welcher die einzelnen Gemeinden in Folge der Unterlassung oder Vernachlässigung jener Arbeiten treffen kann, sollen den Maßstab bei Vertheilung der Kosten auf die in den Verband zu ziehenden Gemeinden bilden.

Art. 6.

Die Regierungsbehörde hat, ehe sie die Entscheidung des Bezirksraths veranlaßt, das Gutachten einer Commission von Sachverständigen sowohl über die Zweckmäßigkeit der Bildung eines Verbandes an sich, als auch darüber, aus welchen Gemeinden solcher zu bilden und nach welchem Verhältnisse die Gemeinden die Kosten zu tragen haben (Art. 5), einzuholen und dem Bezirksrath mitzutheilen.
Diese Commission soll bestehen:

1) aus dem Kreisbaumeister des Bezirks oder, wenn es sich von Bildung eines Verbandes von Gemeinden aus verschiedenen Baubezirken handelt, aus einem Commissär der Oberbaudirection;
2) aus einem Sachverständigen, welchen die Gemeinde oder die Gemeinden, von denen der Verband verlangt wird, ernennen;
3) aus einem Sachverständigen, welchen die dem Verbande überhaupt oder in der verlangten Art widersprechenden Gemeinden ernennen.

Wenn mehrere Gemeinden, welche hiernach einen Sachverständigen gemeinschaftlich zu ernennen haben, über die Wahl sich nicht vereinigen können, so entscheidet das Loos, und wenn