Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/564: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 34.'''</center> | |||
Staatsschuldscheine und zum Umlauf bestimmten Papiere, sowie der von andern juristischen Personen unter Genehmigung des Staates auf jeden Inhaber ausgefertigten Kreditpapiere, soweit auf solche nicht der §. 1 Anwendung findet, zum Gegenstande haben, oder die aus gewinnsüchtiger Absicht oder doch wissentlich unternommene Verbreitung solcher unechten Papiere betreffen, in der Art ausgedehnt wissen, daß bei der Bestrafung solcher Verbrechen und Vergehen zwischen inländischen Papieren und gleichartigen Papieren aus dem andern Staate ein Unterschied nicht gemacht werden, auch hinsichtlich der Untersuchung oder Auslieferung dasjenige Anwendung finden soll, was in den §§. 1 - 3 vereinbart ist. | |||
<center>§. 5.</center> | |||
Wenn in einem Staate, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Kartel auf Grund des Artikel 26 des ersteren beigetreten ist, die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen in der Strafgesetzgebung nicht besteht, oder die strafbare Nachahmung oder Verfälschung der in diesem Kartel genannten Münzen oder Kreditpapiere mit einem anderen Namen als mit "Verbrechen und Vergehen" von dem Gesetze bezeichnet sind, so bleibt es diesem Staate anheimgestellt, bei der Bekanntmachung des Kartels, im ersteren Falle die auf jene Unterscheidung bezüglichen Worte "oder Vergehen" wegzulassen, im zweiten Falle an Stelle des Ausdrucks "Verbrechen und Vergehen" diejenige Bezeichnung zu setzen, welche seiner Gesetzgebung entspricht. |
Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:08 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Staatsschuldscheine und zum Umlauf bestimmten Papiere, sowie der von andern juristischen Personen unter Genehmigung des Staates auf jeden Inhaber ausgefertigten Kreditpapiere, soweit auf solche nicht der §. 1 Anwendung findet, zum Gegenstande haben, oder die aus gewinnsüchtiger Absicht oder doch wissentlich unternommene Verbreitung solcher unechten Papiere betreffen, in der Art ausgedehnt wissen, daß bei der Bestrafung solcher Verbrechen und Vergehen zwischen inländischen Papieren und gleichartigen Papieren aus dem andern Staate ein Unterschied nicht gemacht werden, auch hinsichtlich der Untersuchung oder Auslieferung dasjenige Anwendung finden soll, was in den §§. 1 - 3 vereinbart ist.
Wenn in einem Staate, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Kartel auf Grund des Artikel 26 des ersteren beigetreten ist, die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen in der Strafgesetzgebung nicht besteht, oder die strafbare Nachahmung oder Verfälschung der in diesem Kartel genannten Münzen oder Kreditpapiere mit einem anderen Namen als mit "Verbrechen und Vergehen" von dem Gesetze bezeichnet sind, so bleibt es diesem Staate anheimgestellt, bei der Bekanntmachung des Kartels, im ersteren Falle die auf jene Unterscheidung bezüglichen Worte "oder Vergehen" wegzulassen, im zweiten Falle an Stelle des Ausdrucks "Verbrechen und Vergehen" diejenige Bezeichnung zu setzen, welche seiner Gesetzgebung entspricht.