Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/562: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 34.'''</center>
 
 
<center>§. 23.</center>
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des §. 17. eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte.<br />Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern.
<center>§. 24.</center>
Die Gerichte jedes der kontrahirenden Staaten sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen Staate wegen Uebertretung der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze dieses Staates oder in Gemäßheit des §.17. eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes
:1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten;<br />2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;<br />3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen;<br />4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.
<center>§. 25.</center>
Es sind in diesem Kartel unter "Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetzen" auch die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote und unter "Gerichten" die in jedem der kontrahirenden Staaten zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden.
<center>§. 26.</center>
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weiter gehende Zugeständnisse zwischen den kontrahirenden und anderen dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Kartei auf Grund des Artikels 26. des ersteren beitretenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert.

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:08 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Nr. 34.


§. 23.

Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des §. 17. eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte.
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern.

§. 24.

Die Gerichte jedes der kontrahirenden Staaten sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen Staate wegen Uebertretung der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze dieses Staates oder in Gemäßheit des §.17. eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes

1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten;
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen;
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.
§. 25.

Es sind in diesem Kartel unter "Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetzen" auch die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote und unter "Gerichten" die in jedem der kontrahirenden Staaten zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden.

§. 26.

Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weiter gehende Zugeständnisse zwischen den kontrahirenden und anderen dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Kartei auf Grund des Artikels 26. des ersteren beitretenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert.