Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/486: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 31.'''</center> | |||
<center>§. 2.</center> | |||
Die in dem vorhergehenden Paragraphen bezeichnete Berechtigung wird entweder für ein oder für mehrere namhaft zu machende Gerichte ertheilt; die betreffenden Personen erhalten über eine von Unserem Ministerium der Justiz ausgestellte Legitimation.<br />Ein Verzeichniß der bei den betreffenden Gerichten zur Uebernahme der Bevollmächtigung oder zur Verbeistandung einer Parthei berechtigten Personen ist von dem Secretär oder Actuare des Gerichts anzufertigen, und zur Kenntnißnahme des Publicums in dem Sitzungssaale des Gerichts auszuhängen. | |||
<center>§. 3.</center> | |||
Die in den vorhergehenden Paragraphen gedachte Berechtigung kann nicht ertheilt werden: | |||
:1) den Ergänzungsrichtern an den Friedensgerichten,<br />2) den Notarien und deren Schreibern,<br />3) den Gerichtsvollziehern und deren Schreibern,<br />4) den beeidigten Actuariatsgehülfen,<br />5) den Geistlichen,<br />6) den Lehrern,<br />7) den Bürgermeistern und Beigeordneten,<br />8) den Gast- und Schenkwirthen. | |||
Ist die fragliche Berechtigung bereits ertheilt, so erlischt sie von Rechtswegen, sobald ein Berechtigter zu einer der besagten Functionen ernannt oder als Actuariatsgehülfe beeidigt wird, oder eines der bezeichneten Gewerbe ergreift. | |||
<center>§. 4.</center> | |||
Personen, welche eine Berechtigung nicht erhalten, oder derselben verlustig geworden, dürfen bei keinem Gerichte der Provinz Rheinhessen als Bevollmächtigte oder Beistände der Partheien zugelassen werden.<br />Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung: | |||
:1) bei Ascendenten in Sachen ihrer Descendenten und umgekehrt, bei Geschwistern und Schwägern, bei Ehemännern in Sachen ihrer Ehefrauen und bei Streitgenossen unter sich;<br />2) bei Mitgliedern einer Verwaltung in Sachen, welche diese Verwaltung betreffen, vorausgesetzt, daß diese Mitglieder von Uns oder Unserer obersten Verwaltungsbehörde entweder ernannt oder bestätigt worden sind; endlich<br />3) bei allen Personen, welche mit der Partheivertretung oder Verbeistandung sich nicht gewerbmäßig befassen. | |||
<center>§. 5.</center> | |||
Das in dem §. 4 enthaltene Verbot ist überhaupt nicht anwendbar: | |||
:1) auf die Vertretung der Partheien vor der Verwaltungskammer, und |
Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:03 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Die in dem vorhergehenden Paragraphen bezeichnete Berechtigung wird entweder für ein oder für mehrere namhaft zu machende Gerichte ertheilt; die betreffenden Personen erhalten über eine von Unserem Ministerium der Justiz ausgestellte Legitimation.
Ein Verzeichniß der bei den betreffenden Gerichten zur Uebernahme der Bevollmächtigung oder zur Verbeistandung einer Parthei berechtigten Personen ist von dem Secretär oder Actuare des Gerichts anzufertigen, und zur Kenntnißnahme des Publicums in dem Sitzungssaale des Gerichts auszuhängen.
Die in den vorhergehenden Paragraphen gedachte Berechtigung kann nicht ertheilt werden:
- 1) den Ergänzungsrichtern an den Friedensgerichten,
2) den Notarien und deren Schreibern,
3) den Gerichtsvollziehern und deren Schreibern,
4) den beeidigten Actuariatsgehülfen,
5) den Geistlichen,
6) den Lehrern,
7) den Bürgermeistern und Beigeordneten,
8) den Gast- und Schenkwirthen.
Ist die fragliche Berechtigung bereits ertheilt, so erlischt sie von Rechtswegen, sobald ein Berechtigter zu einer der besagten Functionen ernannt oder als Actuariatsgehülfe beeidigt wird, oder eines der bezeichneten Gewerbe ergreift.
Personen, welche eine Berechtigung nicht erhalten, oder derselben verlustig geworden, dürfen bei keinem Gerichte der Provinz Rheinhessen als Bevollmächtigte oder Beistände der Partheien zugelassen werden.
Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung:
- 1) bei Ascendenten in Sachen ihrer Descendenten und umgekehrt, bei Geschwistern und Schwägern, bei Ehemännern in Sachen ihrer Ehefrauen und bei Streitgenossen unter sich;
2) bei Mitgliedern einer Verwaltung in Sachen, welche diese Verwaltung betreffen, vorausgesetzt, daß diese Mitglieder von Uns oder Unserer obersten Verwaltungsbehörde entweder ernannt oder bestätigt worden sind; endlich
3) bei allen Personen, welche mit der Partheivertretung oder Verbeistandung sich nicht gewerbmäßig befassen.
Das in dem §. 4 enthaltene Verbot ist überhaupt nicht anwendbar:
- 1) auf die Vertretung der Partheien vor der Verwaltungskammer, und