Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/426: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 27.'''</center>
 
 
Er erhält von dem Ortseinnehmer für jede geleistete Zahlung die vollzogene Quittung und für jeden zurückgelieferten Transportschein eine besondere Bescheinigung über die Zurückgabe dieses Scheins, und ist bis zum Empfang dieser Quittung oder Bescheinigung verbunden, die geschehene Einlage den Beamten der Verwaltung auf deren Verlangen unweigerlich nachzuweisen, sowie weiter verpflichtet, die erhaltenen Quittungen oder Bescheinigungen, zu seiner und des Absenders Legitimation, ein Jahr lang aufzubewahren und auf Erfordern der Tranksteuerverwaltung oder der untersuchenden Gerichtsbehörde ohne Weigerung zur Einsicht vorzulegen. Er kann sich während dieser Zeit einzig und allein durch deren Vorlage gegen die Behörde darüber ausweisen, daß er seine Verbindlichkeiten für gemachte Einlagen wirklich erfüllt hat.<br />Für alle verheimlichten Einlagen ohne Abgabe der zugehörigen Scheine, für heimliche Einlagen ohne Scheine, für Mitwissenschaft bei falschen Declarationen der Absender oder Transportanten sollen die Empfänger der Getränke, ohne Rücksicht auf die von den Absendern oder den Transportanten verwirkten Strafen, nach den Bestimmungen dieser Verordnung ebenfalls besonders bestraft werden.
 
<center>VII. Von der Beitreibung der Getränke-Abgaben.<br />§. 58.</center>
:Verhaftung des Getränks. Beitreibung von den Erhebern und von den Steuerpflichtigen.
Für alle Zahlungen an Getränkeabgaben, welche nach den Vorschriften dieser Verordnung voraus oder bei der Einlage der Getränke geleistet werden müssen, ist zunächst das einzulegende Getränk nebst dem Gefäß, worin es aufbewahrt wird, verhaftet. Den Erhebungsbeamten ist alles Creditgeben bei solchen Abgaben ausdrücklich untersagt und sie haben, wenn die Zahlung der schuldigen Abgabe nicht geleistet wird, soweit als thunlich durch Beschlagnahme des steuerpflichtigen Getränks für die Sicherstellung der Abgaben zu sorgen.<br />Werden diese Vorschriften nicht befolgt, so sollen die Ausstände als Steuerschuld der Erheber nach Vorschrift der Steuerexecutionsordnung beigetrieben werden.<br />Alle Ausstände auf die in bestimmten Terminen oder auf erfolgte Anforderung von den Pflichtigen nachzuzahlenden Summen an Tranksteuer, Zapfgebühr und Maischbütten- oder Branntwein-Material-Steuer sollen als Steuerschuld dieser Pflichtigen nach Vorschrift der Steuerexecutionsordnung beigetrieben werden.<br />Die Beitreibung der Abgaben kann durch erhobene Reclamationen niemals ausgehalten werden.
<center>§. 59.</center>
:Folgen der Zahlungsunfähigkeit Gewerbtreibender.
Im Falle von Personen, welche ein Gewerbe mit steuerpflichtigen Getränken treiben, die schuldigen Getränkeabgaben wegen Zahlungsunfähigkeit nicht beigetrieben werden

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:59 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Nr. 27.


Er erhält von dem Ortseinnehmer für jede geleistete Zahlung die vollzogene Quittung und für jeden zurückgelieferten Transportschein eine besondere Bescheinigung über die Zurückgabe dieses Scheins, und ist bis zum Empfang dieser Quittung oder Bescheinigung verbunden, die geschehene Einlage den Beamten der Verwaltung auf deren Verlangen unweigerlich nachzuweisen, sowie weiter verpflichtet, die erhaltenen Quittungen oder Bescheinigungen, zu seiner und des Absenders Legitimation, ein Jahr lang aufzubewahren und auf Erfordern der Tranksteuerverwaltung oder der untersuchenden Gerichtsbehörde ohne Weigerung zur Einsicht vorzulegen. Er kann sich während dieser Zeit einzig und allein durch deren Vorlage gegen die Behörde darüber ausweisen, daß er seine Verbindlichkeiten für gemachte Einlagen wirklich erfüllt hat.
Für alle verheimlichten Einlagen ohne Abgabe der zugehörigen Scheine, für heimliche Einlagen ohne Scheine, für Mitwissenschaft bei falschen Declarationen der Absender oder Transportanten sollen die Empfänger der Getränke, ohne Rücksicht auf die von den Absendern oder den Transportanten verwirkten Strafen, nach den Bestimmungen dieser Verordnung ebenfalls besonders bestraft werden.

VII. Von der Beitreibung der Getränke-Abgaben.
§. 58.
Verhaftung des Getränks. Beitreibung von den Erhebern und von den Steuerpflichtigen.

Für alle Zahlungen an Getränkeabgaben, welche nach den Vorschriften dieser Verordnung voraus oder bei der Einlage der Getränke geleistet werden müssen, ist zunächst das einzulegende Getränk nebst dem Gefäß, worin es aufbewahrt wird, verhaftet. Den Erhebungsbeamten ist alles Creditgeben bei solchen Abgaben ausdrücklich untersagt und sie haben, wenn die Zahlung der schuldigen Abgabe nicht geleistet wird, soweit als thunlich durch Beschlagnahme des steuerpflichtigen Getränks für die Sicherstellung der Abgaben zu sorgen.
Werden diese Vorschriften nicht befolgt, so sollen die Ausstände als Steuerschuld der Erheber nach Vorschrift der Steuerexecutionsordnung beigetrieben werden.
Alle Ausstände auf die in bestimmten Terminen oder auf erfolgte Anforderung von den Pflichtigen nachzuzahlenden Summen an Tranksteuer, Zapfgebühr und Maischbütten- oder Branntwein-Material-Steuer sollen als Steuerschuld dieser Pflichtigen nach Vorschrift der Steuerexecutionsordnung beigetrieben werden.
Die Beitreibung der Abgaben kann durch erhobene Reclamationen niemals ausgehalten werden.

§. 59.
Folgen der Zahlungsunfähigkeit Gewerbtreibender.

Im Falle von Personen, welche ein Gewerbe mit steuerpflichtigen Getränken treiben, die schuldigen Getränkeabgaben wegen Zahlungsunfähigkeit nicht beigetrieben werden