Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/123: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 12.'''</center>
 
 
Sie sollen jedoch, wenn sie, von obigem Tage angerechnet, noch mehr als dreißig Jahre zu ihrer Vollendung erfordern würden, mit dem Ablaufe dieser dreißig Jahre vollendet sein.<br />Ebenso sollen sie in den Fällen der Art. 9 - 17, wenn sie, von obigem Tage angerechnet, zu ihrer Vollendung eine noch längere, als die in diesen Artikeln bestimmte Zeit erfordern würden, mit dem Ablaufe der in den gedachten Artikeln bestimmten kürzeren Zeit ihre Vollendung erreichen.<br />Gegen den Ablauf der längeren oder kürzeren Verjährungszeit findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Statt.
<center>Art. 35.</center>
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1854 in Kraft.
:Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
:Darmstadt, am 19. März 1853.
(L. S.)
<center>'''LUDWIG'''.</center>
<div align="right"> v. Lindelof.</div>
 
 
<center>'''Verordnung,'''<br />die Hundesteuer betreffend.</center>
:LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
 
Zur Vollziehung des §. 3 des Finanzgesetzes vom 29. Dezember 1852 und in Gemäßheit des Artikels 73 der Verfassungsurkunde haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:
<center>§. 1.</center>
Die Hundesteuer soll vom 1. Januar 1853 an mit jährlich '''zwei''' Gulden für jeden Hund im ganzen Großherzogthum erhoben werden.
<center>§. 2.</center>
Eine Ausnahme von dieser Bestimmung findet nur bei Schaafhirten statt, welchen das Halten der für die Schaafheerden nöthigen Hunde, jedoch höchstens von zwei Hunden, gegen die bisherige Abgabe von fünf und vierzig Kreuzern per Stück gestattet ist. Zu den Schaafhirten werden nur solche gezählt, welche dieses Geschäft '''gewerbsmäßig''' betreiben. Dieselben genießen den Anspruch aus den niedrigeren Steuersatz nur bezüglich solcher Hunde, welche in die Kategorie der wirklichen Schäferhunde gehören.<br />Hunde, welche nicht dem Schäfer selbst, sondern dem Eigenthümer oder den Eigenthümern der Heerde gehören, sind mit zwei Gulden zu versteuern.

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:37 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Nr. 12.


Sie sollen jedoch, wenn sie, von obigem Tage angerechnet, noch mehr als dreißig Jahre zu ihrer Vollendung erfordern würden, mit dem Ablaufe dieser dreißig Jahre vollendet sein.
Ebenso sollen sie in den Fällen der Art. 9 - 17, wenn sie, von obigem Tage angerechnet, zu ihrer Vollendung eine noch längere, als die in diesen Artikeln bestimmte Zeit erfordern würden, mit dem Ablaufe der in den gedachten Artikeln bestimmten kürzeren Zeit ihre Vollendung erreichen.
Gegen den Ablauf der längeren oder kürzeren Verjährungszeit findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Statt.

Art. 35.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1854 in Kraft.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, am 19. März 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Lindelof.


Verordnung,
die Hundesteuer betreffend.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Zur Vollziehung des §. 3 des Finanzgesetzes vom 29. Dezember 1852 und in Gemäßheit des Artikels 73 der Verfassungsurkunde haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Hundesteuer soll vom 1. Januar 1853 an mit jährlich zwei Gulden für jeden Hund im ganzen Großherzogthum erhoben werden.

§. 2.

Eine Ausnahme von dieser Bestimmung findet nur bei Schaafhirten statt, welchen das Halten der für die Schaafheerden nöthigen Hunde, jedoch höchstens von zwei Hunden, gegen die bisherige Abgabe von fünf und vierzig Kreuzern per Stück gestattet ist. Zu den Schaafhirten werden nur solche gezählt, welche dieses Geschäft gewerbsmäßig betreiben. Dieselben genießen den Anspruch aus den niedrigeren Steuersatz nur bezüglich solcher Hunde, welche in die Kategorie der wirklichen Schäferhunde gehören.
Hunde, welche nicht dem Schäfer selbst, sondern dem Eigenthümer oder den Eigenthümern der Heerde gehören, sind mit zwei Gulden zu versteuern.