GOV-Daten Evangelische Kirche im Rheinland: Unterschied zwischen den Versionen
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Die kleinste organisatorische Einheit der Evangelischen Kirche im Rheinland ist die Kirchengemeinde. Gem. Artikel 13 | Die kleinste organisatorische Einheit der Evangelischen Kirche im Rheinland ist die Kirchengemeinde. Gem. ''KOEKR''<ref group="RQ" name="RQ1">Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 2. Mai 1952, neu bekanntgemacht am 20. März 1998, zuletzt geändert am 14. Januar 2000 (''KOEKR''). In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘</ref> Artikel 13 | ||
Kirchengemeindeverbände können sich zum Zweck der Zusammenarbeit zu Gemeindeverbänden zusammenschliessen. Gem. | Kirchengemeindeverbände können sich zum Zweck der Zusammenarbeit zu Gemeindeverbänden zusammenschliessen. Gem. ''KOEKR''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 7a | ||
Ist auch ein gemeinsames Handeln erforderlich können sich Kirchengemeinden zu Gesamtkirchengemeinden zusammenschliessen. Gem. | Ist auch ein gemeinsames Handeln erforderlich können sich Kirchengemeinden zu Gesamtkirchengemeinden zusammenschliessen. Gem. ''KOEKR''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 7b | ||
Kirchengemeinden, die aufgrund ihrer Größe eine Gliederung notwendig erscheinen lassen, können ebenfalls eine Gesamtkirchengemeinde bilden. Gem. | Kirchengemeinden, die aufgrund ihrer Größe eine Gliederung notwendig erscheinen lassen, können ebenfalls eine Gesamtkirchengemeinde bilden. Gem. ''KOEKR''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 7b | ||
Eine Kirchengemeinde hat in der Regel eine Pfarrstelle. | Eine Kirchengemeinde hat in der Regel eine Pfarrstelle. | ||
Existieren in einer Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen so werden Pfarrbezirke gebildet. Gem. | Existieren in einer Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen so werden Pfarrbezirke gebildet. Gem. ''KOEKR''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 74 | ||
Eine Pfarrstelle kann auch für mehrere Kirchengemeinden gemeinsam errichtet werden. Gem. | Eine Pfarrstelle kann auch für mehrere Kirchengemeinden gemeinsam errichtet werden. Gem. ''KOEKR''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 9 | ||
Mehrere Kirchengemeinden bilden den Kirchenkreis. Gem. | Mehrere Kirchengemeinden bilden den Kirchenkreis. Gem. ''KOEKR''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 137 | ||
Die Kirchenkreise bilden die Landeskirche. Gem. | Die Kirchenkreise bilden die Landeskirche. Gem. ''KOEKR''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 167 | ||
=Historie der Strukturreformen= | =Historie der Strukturreformen= | ||
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* uniertes Bekenntnis: un | * uniertes Bekenntnis: un | ||
== Modellierung der kirchlichen | == Modellierung der kirchlichen Organisation == | ||
(Organisationseinheit => GOV-Objekt) | (Organisationseinheit => GOV-Objekt) | ||
==Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen | ==Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation== | ||
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==Beziehung zu Archiven== | ==Beziehung zu Archiven== | ||
= Rechtsquellen <ref>Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern '''''ausschliesslich''''' innerhalb dieses Artikels gültig!</ref> = | |||
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Aktuelle Version vom 24. Juni 2012, 09:32 Uhr
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Organisation
Die kleinste organisatorische Einheit der Evangelischen Kirche im Rheinland ist die Kirchengemeinde. Gem. KOEKR[RQ 1] Artikel 13
Kirchengemeindeverbände können sich zum Zweck der Zusammenarbeit zu Gemeindeverbänden zusammenschliessen. Gem. KOEKR[RQ 1] Artikel 7a
Ist auch ein gemeinsames Handeln erforderlich können sich Kirchengemeinden zu Gesamtkirchengemeinden zusammenschliessen. Gem. KOEKR[RQ 1] Artikel 7b
Kirchengemeinden, die aufgrund ihrer Größe eine Gliederung notwendig erscheinen lassen, können ebenfalls eine Gesamtkirchengemeinde bilden. Gem. KOEKR[RQ 1] Artikel 7b
Eine Kirchengemeinde hat in der Regel eine Pfarrstelle.
Existieren in einer Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen so werden Pfarrbezirke gebildet. Gem. KOEKR[RQ 1] Artikel 74
Eine Pfarrstelle kann auch für mehrere Kirchengemeinden gemeinsam errichtet werden. Gem. KOEKR[RQ 1] Artikel 9
Mehrere Kirchengemeinden bilden den Kirchenkreis. Gem. KOEKR[RQ 1] Artikel 137
Die Kirchenkreise bilden die Landeskirche. Gem. KOEKR[RQ 1] Artikel 167
Historie der Strukturreformen
Die Evangelische Kirche im Rheinland umfasst das Gebiet der früheren Kirchenprovinz Rheinprovinz der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union.
Modellierung im GOV
Religion
Die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland folgen einem der folgenden Bekenntnisse (gemäß Liste der Konfessionen):
- evangelisch-lutherisches Bekenntnis: lu
- evangelisch-reformiertes Bekenntnis: rf
- uniertes Bekenntnis: un
Modellierung der kirchlichen Organisation
(Organisationseinheit => GOV-Objekt)
Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation
Beziehung zu Objekten der staatlichen Verwaltung und zu Gebäuden
Beziehung zu Archiven
Rechtsquellen [1]
- ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 2. Mai 1952, neu bekanntgemacht am 20. März 1998, zuletzt geändert am 14. Januar 2000 (KOEKR). In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘
Bearbeiter
- ↑ Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern ausschliesslich innerhalb dieses Artikels gültig!