Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/336: Unterschied zwischen den Versionen

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==<center>'''No. 30.'''</center>==
<center>'''No. 30.'''</center>
 
<center>'''Gesetz,'''</center>
<center>die  Entschädigungen für aufgehobene ausschließliche Handels- und Gewerbs-Privilegien betreffend.</center>
'''LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.'''<br /> 
Um die im Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1848 zugesagte Entschädigung für die durch dasselbe aufgehobenen, seit dem 21. August 1818 erweislich durch onerosen Titel erworbenen Berechtigungen zu reguliren, haben Wir, nach Anhörung Unseres Staatsraths und Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet, wie folgt:
<center>Art. 1.</center>
Eine Entschädigung für die durch das Gesetz vom 30. Juli 1848 erfolgte Aufhebung ausschließlicher Berechtigungen kann nur gefordert werden, wenn sich eine, während der Wirksamkeit des Privilegs ausgeschlossene, Concurrenz bereits gebildet hat, oder binnen 30 Jahren, von der Erwerbung durch onerosen Titel an, in Zukunft bildet.<br />Wo hiernach eine Entschädigung nicht alsbald gefordert werden kann, soll doch ihre alsbaldige Ermittelung sowohl von den Berechtigten, als den Vertretern des Staats, in Gemäßheit der Art. 10 und 11, insoweit es ohne contradictorische Verhandlungen und ohne Entscheidung über bestrittene Punkte geschehen kann, verlangt werden können.<br />Auch soll es beiden Theilen gestattet seyn, sowohl bei den ordentlichen Gerichten, als auch bei dem Administrativ-Justiz-Hof, innerhalb deren durch die nachfolgenden Artikel bestimmte Competenz, Beweis und Gegenbeweis zum ewigen Gedächtniß, und zwar ohne Rücksicht auf die gemeinrechtlichen Beschränkungen dieses Beweises, zu führen, und es muß in dem einen wie in dem andern Falle die Beweisaufnahme stempelfrei vollzogen werden.
<center>Art. 2.</center>
Für Berechtigungen der Gemeinden, insoweit sie dieselben innerhalb ihrer Gemarkung auszuüben hatten, ist keine Entschädigung zu zahlen.
<center>Art. 3.</center>
Insoweit nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juli 1848 und nach Art. 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes für aufgehobene Berechtigungen eine Entschädigung in Anspruch genommen werden kann, soll dieselbe in demjenigen ganzen oder theilweisen Betrage bestehen, welcher für die onerose Erwerbung der Berechtigung baar, oder durch Tausch, Vergleich, oder in sonstiger Weise hingegeben worden ist.<br />Von dem ermittelten Werthe der aufgehobenen Berechtigung werden an den früheren Berechtigten bezahlt:

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:16 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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No. 30.
Gesetz,
die Entschädigungen für aufgehobene ausschließliche Handels- und Gewerbs-Privilegien betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Um die im Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1848 zugesagte Entschädigung für die durch dasselbe aufgehobenen, seit dem 21. August 1818 erweislich durch onerosen Titel erworbenen Berechtigungen zu reguliren, haben Wir, nach Anhörung Unseres Staatsraths und Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet, wie folgt:

Art. 1.

Eine Entschädigung für die durch das Gesetz vom 30. Juli 1848 erfolgte Aufhebung ausschließlicher Berechtigungen kann nur gefordert werden, wenn sich eine, während der Wirksamkeit des Privilegs ausgeschlossene, Concurrenz bereits gebildet hat, oder binnen 30 Jahren, von der Erwerbung durch onerosen Titel an, in Zukunft bildet.
Wo hiernach eine Entschädigung nicht alsbald gefordert werden kann, soll doch ihre alsbaldige Ermittelung sowohl von den Berechtigten, als den Vertretern des Staats, in Gemäßheit der Art. 10 und 11, insoweit es ohne contradictorische Verhandlungen und ohne Entscheidung über bestrittene Punkte geschehen kann, verlangt werden können.
Auch soll es beiden Theilen gestattet seyn, sowohl bei den ordentlichen Gerichten, als auch bei dem Administrativ-Justiz-Hof, innerhalb deren durch die nachfolgenden Artikel bestimmte Competenz, Beweis und Gegenbeweis zum ewigen Gedächtniß, und zwar ohne Rücksicht auf die gemeinrechtlichen Beschränkungen dieses Beweises, zu führen, und es muß in dem einen wie in dem andern Falle die Beweisaufnahme stempelfrei vollzogen werden.

Art. 2.

Für Berechtigungen der Gemeinden, insoweit sie dieselben innerhalb ihrer Gemarkung auszuüben hatten, ist keine Entschädigung zu zahlen.

Art. 3.

Insoweit nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juli 1848 und nach Art. 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes für aufgehobene Berechtigungen eine Entschädigung in Anspruch genommen werden kann, soll dieselbe in demjenigen ganzen oder theilweisen Betrage bestehen, welcher für die onerose Erwerbung der Berechtigung baar, oder durch Tausch, Vergleich, oder in sonstiger Weise hingegeben worden ist.
Von dem ermittelten Werthe der aufgehobenen Berechtigung werden an den früheren Berechtigten bezahlt: