Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/269: Unterschied zwischen den Versionen

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:17. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunstinstitute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche, besonders naturhistorische Sammlungen {{Sperrschrift|öffentlicher Anstalten}} eingehen;
:17. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunstinstitute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche, besonders naturhistorische Sammlungen {{Sperrschrift|öffentlicher Anstalten}} eingehen;

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:12 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 27.
17. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunstinstitute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche, besonders naturhistorische Sammlungen öffentlicher Anstalten eingehen;
18. Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial);
19. Milch;
20. Obst, frisches;
21. Papier, beschriebenes [Alten und Manuscripte);
22. Saamen von Waldhölzern;
23. Schachtelhalm, Schilf- und Dachrohr;
24. Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren); Flockwolle (Abälle von der Spinnerei); Tuchtrümmer (Abfälle von der Weberei), und die aus Lumpen gewonnene Zupfwolle (Shuddywolle);
25. Seidencocons;
26. Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel- und Mauersteine; Mühlsteine ohne eiserne Reifen; grobe Schleif- und Wetzsteine; Tuffsteine und Traß;
27. Stroh, Spreu, Häckerling, Streulaub, Kleie;
28. Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist;
29. Torf und Braunkohlen, auch Steinkohlenasche;
30. Treber und Trester;
31. Weinstein.

Zweite Abtheilung.
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe unterworfen sind.

Fünfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zweiundfünfzig und ein halber Kreuzer im 24 1/2 Guldenfuß vom Zentner Brutto-Gewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauch im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden.

Aunahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vorhergehenden (Erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich:

a) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe, als einem halben Thaler oder zweiundfünfzig und einem halben Kreuzer vom Zentner, unterworfen,
oder
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind.
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben werden: