Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/265: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''No. 26.'''</center> | <center>'''No. 26.'''</center> | ||
<center>'''Bekanntmachung,'''</center> | |||
<center>die Erhebung der Jahresbeiträge zur Schullehrer-Wittwen-Kasse, insbesondere die | |||
Aufrechnung und Quittiruug derselben betreffend.</center> | |||
Um den vielfachen Anständen zu begegnen, welche das seitherige Verfahren bei Erhebung der | |||
auf den Schulstellen haftenden {{Sperrschrift|Jahresbeiträge}} zur Schullehrer-Wittwen-Kasse im Gefolge hatte, wird mit höchster Ermächtigung angeordnet: | |||
1) Die Quittung des Erhebers über den jährlichen Beitrag zur Schullehrer-Witwen-Kasse | |||
wird dem betreffenden Lehrer nicht mehr ausgehändigt, sondern den Urkunden zu der Rechnung über | |||
denjenigen Fonds, welcher zur Zahlung dieses Beitrags angewiesen ist, als Beleg über diesen Theil | |||
der Besoldungszahlung beigebunden. | |||
2) Der Rechner des zur Zahlung des Beitrags an die Schullehrer-Wittwen-Kasse angewiesenen | |||
Fonds hat in dem Handbuche bei dem Eintrag über die Besoldung des betreffenden Lehrers Vormerkung hierüber zu machen, und an der von ihm zu zahlenden Besoldung den Beitrag zur Schullehrer-Wittwen-Kasse, welchen er zu zahlen angewiesen ist, bei Auszahlung der Gehaltsraten, mögen diese vierteljährig oder in anderen Terminen erfolgen, nach Verhältniß aufzurechnen, somit ratenweise in Abzug zu bringen und nur den Rest an den Lehrer auszuzahlen, von welchem auch nur das wirklich Empfangene zu qnittiren ist. | |||
3) In den Rechnungen des Fonds ist eine gleiche Vormerkung zu machen und nach denselben Normen zu verfahren. | |||
Wegen Vorlage der nicht regelmäßig wiederkehrenden {{Sperrschrift|Antrittsgelder}} zur Schullehrer- | |||
Wittwen-Kasse und deren Aufrechnung behält es dagegen bei der deßfallsigen Bekanntmachung vom | |||
17. April 1826 (Reg.-Blatt Nr. 9. Pag. 93 von 1826) lediglich sein Bewenden. | |||
:Darmstadt, am 6. Septbr. 1851. | |||
<center>Aus höchstem Auftrage:</center> | |||
<center>'''Großherzoglich Hessische Ober-Studien-Direction.'''</center> | |||
<center>In Verhinderung des Directors</center> | |||
<center>'''Schödler'''</center> | |||
<div align="right">Klöß.</div> | |||
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<center>'''Bekanntmachung, die Ausbringung der Bedürfnisse der israel. Religionsgemeinde Großgerau mit Büttelborn, Kleingerau und Worfelden für 1851 betreffend.</center>''' | |||
Unter Bezugnahme auf die in Nr. 24 des dießjährigen Regierungblatts bekannt gemachte Uebersicht wird hierdurch weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde Großgerau mit Büttelborn, Kleingerau und |
Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:12 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Um den vielfachen Anständen zu begegnen, welche das seitherige Verfahren bei Erhebung der auf den Schulstellen haftenden Jahresbeiträge zur Schullehrer-Wittwen-Kasse im Gefolge hatte, wird mit höchster Ermächtigung angeordnet:
1) Die Quittung des Erhebers über den jährlichen Beitrag zur Schullehrer-Witwen-Kasse wird dem betreffenden Lehrer nicht mehr ausgehändigt, sondern den Urkunden zu der Rechnung über denjenigen Fonds, welcher zur Zahlung dieses Beitrags angewiesen ist, als Beleg über diesen Theil der Besoldungszahlung beigebunden.
2) Der Rechner des zur Zahlung des Beitrags an die Schullehrer-Wittwen-Kasse angewiesenen Fonds hat in dem Handbuche bei dem Eintrag über die Besoldung des betreffenden Lehrers Vormerkung hierüber zu machen, und an der von ihm zu zahlenden Besoldung den Beitrag zur Schullehrer-Wittwen-Kasse, welchen er zu zahlen angewiesen ist, bei Auszahlung der Gehaltsraten, mögen diese vierteljährig oder in anderen Terminen erfolgen, nach Verhältniß aufzurechnen, somit ratenweise in Abzug zu bringen und nur den Rest an den Lehrer auszuzahlen, von welchem auch nur das wirklich Empfangene zu qnittiren ist.
3) In den Rechnungen des Fonds ist eine gleiche Vormerkung zu machen und nach denselben Normen zu verfahren.
Wegen Vorlage der nicht regelmäßig wiederkehrenden Antrittsgelder zur Schullehrer- Wittwen-Kasse und deren Aufrechnung behält es dagegen bei der deßfallsigen Bekanntmachung vom 17. April 1826 (Reg.-Blatt Nr. 9. Pag. 93 von 1826) lediglich sein Bewenden.
- Darmstadt, am 6. Septbr. 1851.
Unter Bezugnahme auf die in Nr. 24 des dießjährigen Regierungblatts bekannt gemachte Uebersicht wird hierdurch weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde Großgerau mit Büttelborn, Kleingerau und