Baden/Staatshandbuch 1880/328: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{Hof- und Staatshandbuch des Großherzogthums Baden (1880)|327|350|329| | <noinclude>{{Hof- und Staatshandbuch des Großherzogthums Baden (1880)|327|350|329|unkorrigiert}}</noinclude> | ||
<center> | |||
'''I. Verwaltung des evangelisch-kirchlichen Vermögens.''' | |||
</center> | |||
{{NE}}1) ''Die evangelischen Kirchengemeinde-Räthe.'' Die evangelischen örtlichen Kirchenfonds werden von den kirchenverfassungsmäßig gewählten Kirchengemeinde-Räthen verwaltet. Der Bürgermeister der politischen Gemeinde, oder wenn dieser nicht evangelisch ist, das dienstälteste evangelische Mitglied despolitischen GEmeinderaths, wohnt den Berathungen und Beschlüssen des Kirchengemeinde-Raths über die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens an. | |||
{{NE}}2) ''Evangelischer Oberkirchenrath.'' Demselben ser in Namen und aus Auftrag des Großherzogs, als Landesbischof, das Kirchenregiment der vereinigten evangelisch-protestantischen Landeskirche führt und dabei nach Maßgabe obiger Grundsätze unabhängig von der Staatsregierung als rein kirchliche Behörde handelt, ist zugleich die als gemischte Kirchen- und Staatssache geltende Verwaltung des allgemeinden evangelisch-kirchlichen Vermögens, sowie die oberste Aufsicht über die Verwaltung der evangelisch-kirchlichen Ortsfonds und der besetzten und erledigten Pfründen übertragen. Mit Rücksicht auf diese Uebertragung theilweise staatlicher Funktionen an die Kirchenbehörde müssen sämmtliche Mitglieder der letzteren der Staatsregierung genehm sein. Dieses besondere Verhältniß ist übrigens von beiden Seiten kündbar. | |||
<center> | |||
'''Evangelischer Oberkirchenrath.''' | |||
''Präsident'': | |||
</center> | |||
August ''Nüßlin''; Geh. Rath I. Kl. Exc. Orden? | |||
<center> | |||
''Räthe'': | |||
</center> | |||
Georg ''Spohn'', Geh. Rath. II. Kl., vorsitzender Rath. Orden? | |||
Karl Wilhelm ''Doll'', Prälat. Orden? | |||
Felix ''Behaghel'', Geh. Referendär. Orden? | |||
Friedrich ''Ströbe'', Oberkirchenrath. Orden? | |||
Reinhard ''Schellenberg'', Geh. Kirchenrath. Orden? | |||
Georg Jakob ''Gilg'', Oberkirchenrath. Orden? | |||
<center> | |||
''Die Mitglieder des Generalsynodal-Ausschusses.'' | |||
</center> | |||
Emil ''Zittel'', Stadtpfarrer und Dekan in Karlsruhe. | |||
Johann Friedrich ''Bechtel'', Stadtpfarrer und Dekan in Durlach. |
Aktuelle Version vom 1. Oktober 2016, 09:29 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Baden/Staatshandbuch 1880 | |
Inhalt | |
<<<Vorherige Seite [327] |
Nächste Seite>>> [329] |
Datei:Baden-Staatshandbuch-1880.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
I. Verwaltung des evangelisch-kirchlichen Vermögens.
1) Die evangelischen Kirchengemeinde-Räthe. Die evangelischen örtlichen Kirchenfonds werden von den kirchenverfassungsmäßig gewählten Kirchengemeinde-Räthen verwaltet. Der Bürgermeister der politischen Gemeinde, oder wenn dieser nicht evangelisch ist, das dienstälteste evangelische Mitglied despolitischen GEmeinderaths, wohnt den Berathungen und Beschlüssen des Kirchengemeinde-Raths über die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens an.
2) Evangelischer Oberkirchenrath. Demselben ser in Namen und aus Auftrag des Großherzogs, als Landesbischof, das Kirchenregiment der vereinigten evangelisch-protestantischen Landeskirche führt und dabei nach Maßgabe obiger Grundsätze unabhängig von der Staatsregierung als rein kirchliche Behörde handelt, ist zugleich die als gemischte Kirchen- und Staatssache geltende Verwaltung des allgemeinden evangelisch-kirchlichen Vermögens, sowie die oberste Aufsicht über die Verwaltung der evangelisch-kirchlichen Ortsfonds und der besetzten und erledigten Pfründen übertragen. Mit Rücksicht auf diese Uebertragung theilweise staatlicher Funktionen an die Kirchenbehörde müssen sämmtliche Mitglieder der letzteren der Staatsregierung genehm sein. Dieses besondere Verhältniß ist übrigens von beiden Seiten kündbar.
Evangelischer Oberkirchenrath.
Präsident:
August Nüßlin; Geh. Rath I. Kl. Exc. Orden?
Räthe:
Georg Spohn, Geh. Rath. II. Kl., vorsitzender Rath. Orden?
Karl Wilhelm Doll, Prälat. Orden?
Felix Behaghel, Geh. Referendär. Orden?
Friedrich Ströbe, Oberkirchenrath. Orden?
Reinhard Schellenberg, Geh. Kirchenrath. Orden?
Georg Jakob Gilg, Oberkirchenrath. Orden?
Die Mitglieder des Generalsynodal-Ausschusses.
Emil Zittel, Stadtpfarrer und Dekan in Karlsruhe.
Johann Friedrich Bechtel, Stadtpfarrer und Dekan in Durlach.