Herforder Chronik (1910)/166: Unterschied zwischen den Versionen

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Herforder Chronik (1910)
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neuen Häuser fand sich viel, natürlich vermodertes Bauholz. Die Zugehörigkeit dieser Brücke zur Abtei geht auch aus der uralten Bestimmung hervor, daß die Abtei verpflichtet war, die Brücke zu unterhalten, daß aber, wenn das Wasser die Brücke ganz fortriß, die Abtei zwar das Baumaterial unentgeltlich zu liefern, aber die Eingesessenen der Freiheit sowie die Besitzer der unter abteilicher Gerichtsbarkeit früher stehenden sechs adeligen Höfe in der Stadt die Baukosten zu tragen hatten (Darpe 347).

4. Die Freyabrücke,

vordem Schützenwallbrücke beim Krankenhause, früher auch nur ein nicht öffentlicher Verbindungsweg gleich der Wallbrücke bei der Bürgerschule zwischen Trotzenburg und Brunstein, den einander gegenüberliegenden Befestigungswerken am Ausfluß der Aa.

Die alten Herforder Mühlen.
a) In der Stadt.

Der Reichtum Herfords an fließendem Wasser hat schon früh die Anlage von Mühlen veranlaßt. Da sie mithin zu den ältesten Baudenkmälern der Stadt gehören, dürfen sie hier nicht übergangen werden.

1. Die Zwischenstädter Mühle.

Innerhalb der Stadt mag sie die älteste der Herforder Mühlen sein. Sie ist sicherlich schon die Mühle des Hofes und der Bauerschaft Oldenhervorde gewesen. In späteren Urkunden wird sie als Korn-, Öl- und Bokemühle (fälschlich Bockmühle) bezeichnet, das bedeutet, daß hier nicht nur Korn gemahlen, sondern auch Öl aus Samen gepreßt und Flachs durch Klopfen (Bokern) von seiner harten Schale befreit wurde. Sie war zuerst im Besitz von Privaten und wurde 1368 an Äbtissin

Elisabeth I (Lysa), Edle von dem Berge, d. i. Hausberge (1361-1374)

verkauft.

Zu den Vorrechten dieser Mühle gehörte

das Mühlengericht,

besser der Mühlengerichtsbezirk. Seine Grenze wurde 1643 folgendermaßen bestimmt: „Es nahm seinen Anfang neben der über den Wehrnefluß zwischen den Städten gebauten Brücke gleich nach der Linie oder Godde, die vor dem ersten Hause (jetzt Zigarrenhandlung Wessel) herfließt und neben Ihro Hochw. u. Gnaden Mühlen auch Mühlenhaus und Hofe. Das Mühlengericht besteht aus den elf Hausern und Höfen, die sich um den Gehrenberg herumziehen bis zum Wege „am Gange“. In diesem Bezirk behielt die Äbtissin die