Herforder Chronik (1910)/167

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Herforder Chronik (1910)
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jurisdictionem tam realem quam personalem, d. i. die Gerichtsbarkeit über Sachen wie Personen, und daher soll sie allein jederzeit alle dependirende actus judicales (alle damit zusammenhängenden Gerichtsvorfalle) an Besichtigungen, immissionem u. distractionem (Zuzug und Auszug), auch Kauf und Verkauf der Häuser und deren gerichtliche Verlassung, auch mit Zinsung und Genießung von „Heergeweide“ und Gerade[1], auch deren Verarrestierung (Beschlagnahme) und Entscheidung zu exercieren Macht haben.“

Ein „Ernvester Rat behält aber über die Bürger, so in solchen elf Häusern des Mühlengerichts wohnen concurrentem jurisdictionem personalem (d. i. gleichfalls eine Gerichtsbarkeit über die Personen) auch executionem (Vollstreckung) und Pfändung in deren mobiliar.

Wenn aber darin gewaltsam Taten, „Blutronden“ (d. i. Taten, bei denen Blut fließt) oder Totschlag vorfallen, so hat solches der Rat und die Herren Schöffen sonderlich und privative (ausschließlich) allein gepührlich zu bestrafen und zu exercieren.“


Die Mühlengerichtsbarkeit hörte mit der Aufhebung des Stiftes 1802 auf, die Mühle ging in Privatbesitz über. An dem nicht alten Oberbau der Mühle findet sich eingemauert das Wappen der Äbtissin Anna von Limburg, ein Löwe mit der Jahreszahl 1540.

2. Die Radewiger Mühle.

Sie liegt an der Aa oberhalb der Radewiger Brücke und gehörte ursprünglich zum Gute Odenhausen, später der Abtei. Sie diente denselben Zwecken wie die vorgenannte Zwischenstädter Mühle. Schon frühzeitig war sie in die Stadtbefestigung einbezogen. Zu ihrem Schutz war ein eigenes Befestigungswerk, der Retberg, erbaut, der im 14. Jahrhundert eine wichtige Rolle in der Geschichte der Stadt gespielt hat[2]. Die Mühlengerechtigkeit soll sich über sämtliche Bäumer, Neuwöhner, Kötter und Stadteigenbehörige erstreckt haben, hörte jedoch zur Zeit der westfälischen Herrschaft auf.

Zu den letzten Pächtern gehörte Kaiser und Gottl. Menge. Im Jahre 1845 brannte sie ab, erstand aber bald wieder in neuer Gestalt. Unter dem jetzigen Besitzer Huth hat sie umfassende Umbauten erfahren und ist den Bedürfnissen der Neuzeit entsprechend eingerichtet worden.

3. Die kleine Mühle.

Wegen ihrer geringen räumlichen Ausdehnung, vielleicht auch wegen ihres durch die Nähe der Zwischenstädter Mühle gedrückten Geschäftsbetriebes wird sie

  1. S. Herforder Rechtsbuch, Anm. S. 96 u. Kap. 50.
  2. S. Radewig.