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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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Unsere Verordnungen vom 9. Mai 1840, Regierungsblatt No. 13, betreffend: das Vorbeifahren der Dampf- und Segelschiffe an einander und auch sonstige von beiden und den Floßen bei ihrer Fahrt auf dem Rhein zu beobachtenden Polizeivorschriften, und vom 19. Juni 1842, Regierungsblatt No. 26, betreffend: die Beschädigung an den Rheinufern und den an denselben befestigten oder im Strome vor Anker liegenden Schiffen, Floßen, Mühlen und dergleichen durch das Vorbeifahren der Dampfboote mit voller Gewalt, sind aufgehoben. Es bleibt jedoch vorbehalten, da, wo der Schutz der Ufer und der an denselben oder im Strome vor Anker liegenden Schiffe, Fahrzeuge, Floße, Schiffmühlen und sonstigen Anstalten gegen Beschädigung durch die Dampfschifffahrt, dem localen Bedürfnisse gemäß, besondere Vorschriften erheischt, um die Erfüllung der im ersten Absatze des Art. I der gegenwärtigen Verordnung den Schiffsführern auferlegten Verpflichtung zu sichern, derner da, wo im Falle von Ueberschwemmung und Wassersnoth die Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung nicht ausreichen, im Wege der Local- (Bezirks-) Polizeiverordnungen durch die einschlägigen Regierungsbehörden Vorsorge treffen zu lassen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staats-Siegels.
- Darmstadt den 27. April 1851.
(L. S.)
v. Dalwigk.
1) Am 2. April wurde der katholische Pfarrer Heinrich Rahke zu Mombach, im Regierungsbezirke Mainz, auf Nachsuchen von der dasigen Pfarrstelle entbunden.
2) Am 3. April wurde der ordentliche Professor an der philosophischen Facultät der Landes-Universität Dr. Alexander Braun zu Gießen auf Nachsuchen aus dem Staatsdienste entlassen.
- In den Ruhestand wurden versetzt:
1) am 2. April der katholische Pfarrer Valentin Glanzner zu Freimersheim, im Regierungsbezirke Worms, auf Nachsuchen;
2) am 15. April der Archivrath und Vorstand des Haus- und Staats-Archivs Friedrich Ludwig Strecker dahier, auf sein Nachsuchen und in Rücksicht auf seine geschwächte Gesundheit.
Der mit der zweiten katholischen Schullehrerstelle zu Bretzenheim, im Regierungsbezirke Mainz, verbundene jährliche Gehalt beträgt nach neuer Benachrichtigung nicht, wie in No. 3 des Regierungsblattes vom 11. Februar d. J. angegeben ist, 300 fl., sondern nur 240 fl., einschließlich der Vergütung für Heizung des Schullocals.