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Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gobawu.pdf Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GVBl. S. 20) §§ 64-. Stand 1. Nov. 2008]</ref> können ''in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und in Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen [[Gemeindebezirk]]e ('''Stadtbezirke''')'' mit eigenen Bezirksbeiräten eingerichtet werden. ''Mehrere benachbarte [[Ortsteil]]e können zu einem Gemeindebezirk zusammengefasst werden'' | |||
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Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gobay.pdf Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 797 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2005 (GVBl. S. 686)] (Stand Juni 2007)</ref> ist das Gebiet der Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern in '''Stadtbezirke''' einzuteilen. In den Stadtbezirken ''können'', in Städten mit mehr als einer Million Einwohnern ''müssen'' Bezirksverwaltungsstellen und Bezirksausschüsse eingerichtet werden (Art. 60). | Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gobay.pdf Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 797 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2005 (GVBl. S. 686)] (Stand Juni 2007)</ref> ist das Gebiet der Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern in '''Stadtbezirke''' einzuteilen. In den Stadtbezirken ''können'', in Städten mit mehr als einer Million Einwohnern ''müssen'' Bezirksverwaltungsstellen und Bezirksausschüsse eingerichtet werden (Art. 60). | ||
====Hessen==== | ====Hessen==== | ||
Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gohess.pdf Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. 2005, S. 674, 686).] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 81) ist die offizielle Einheit unterhalb einer Gemeinde, soweit sie überhaupt eingerichtet wird, ''[[Ortsbezirk]]'', auch in größeren Städten. Dort kann es jedoch neben den ''Ortsbezirken'' auch ''Stadtteile'' und '''''Stadtbezirke''''' geben, die in der Hessischen Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind (z.B. in Frankfurt am Main 16 Ortsbezirke, 46 Stadtteile und 118 Stadtbezirke)<ref>{{ | Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gohess.pdf Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. 2005, S. 674, 686).] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 81) ist die offizielle Einheit unterhalb einer Gemeinde, soweit sie überhaupt eingerichtet wird, ''[[Ortsbezirk]]'', auch in größeren Städten. Dort kann es jedoch neben den ''Ortsbezirken'' auch ''Stadtteile'' und '''''Stadtbezirke''''' geben, die in der Hessischen Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind (z.B. in Frankfurt am Main 16 Ortsbezirke, 46 Stadtteile und 118 Stadtbezirke)<ref>{{Wikipedia-Link|Ortsbezirk_%28Frankfurt%29|Ortsbezirk (Frankfurt)}}<br/>{{Wikipedia-Link|Stadtbezirk_%28Frankfurt%29|Stadtbezirk (Frankfurt)}}<br/>{{Wikipedia-Link|Liste_der_Stadtteile_von_Frankfurt_am_Main|Liste der Stadtteile von Frankfurt am Main}}</ref>. | ||
====Niedersachsen==== | ====Niedersachsen==== | ||
Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gonieder.pdf Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (GVBl. S. 575, 579)] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 55) ''kann'' in kreisfreien Städten und in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern der Rat ''für das gesamte Stadtgebiet'' die Einrichtung von '''Stadtbezirken''' beschließen. Für jeden Stadtbezirk ist ein ''Stadtbezirksrat'' zu bilden (§§ 55b, 55c). In ländlichen Gemeinden können dagegen [[Ortschaft]]en eingerichtet werden. | Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gonieder.pdf Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (GVBl. S. 575, 579)] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 55) ''kann'' in kreisfreien Städten und in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern der Rat ''für das gesamte Stadtgebiet'' die Einrichtung von '''Stadtbezirken''' beschließen. Für jeden Stadtbezirk ist ein ''Stadtbezirksrat'' zu bilden (§§ 55b, 55c). In ländlichen Gemeinden können dagegen [[Ortschaft]]en eingerichtet werden. | ||
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Aktuelle Version vom 22. Juni 2012, 15:10 Uhr
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Der Begriff
Mit Stadtbezirk bezeichnet man regional unterschiedlich einen Teil einer Stadt. Einen ersten Überblick bietet der Artikel Stadtbezirk. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
Einzelne Definitionen
Bundesrepublik Deutschland
Baden-Württemberg
Laut Gemeindeordnung des Landes[1] können in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und in Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen Gemeindebezirke (Stadtbezirke) mit eigenen Bezirksbeiräten eingerichtet werden. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einem Gemeindebezirk zusammengefasst werden
Bayern
Laut Gemeindeordnung des Landes[2] ist das Gebiet der Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern in Stadtbezirke einzuteilen. In den Stadtbezirken können, in Städten mit mehr als einer Million Einwohnern müssen Bezirksverwaltungsstellen und Bezirksausschüsse eingerichtet werden (Art. 60).
Hessen
Laut Gemeindeordnung des Landes[3] (§ 81) ist die offizielle Einheit unterhalb einer Gemeinde, soweit sie überhaupt eingerichtet wird, Ortsbezirk, auch in größeren Städten. Dort kann es jedoch neben den Ortsbezirken auch Stadtteile und Stadtbezirke geben, die in der Hessischen Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind (z.B. in Frankfurt am Main 16 Ortsbezirke, 46 Stadtteile und 118 Stadtbezirke)[4].
Niedersachsen
Laut Gemeindeordnung des Landes[5] (§ 55) kann in kreisfreien Städten und in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern der Rat für das gesamte Stadtgebiet die Einrichtung von Stadtbezirken beschließen. Für jeden Stadtbezirk ist ein Stadtbezirksrat zu bilden (§§ 55b, 55c). In ländlichen Gemeinden können dagegen Ortschaften eingerichtet werden.
Nordrhein-Westfalen
Laut Gemeindeordnung des Landes[6] § 35 sind kreisfreie Städte verpflichtet, ihr Gebiet in mindestens 3 und maximal 10 (in Ausnahmefällen auch mehr) Stadtbezirke einzuteilen, die eine besondere Bezirksvertretung haben (§§ 36, 37). Das Gegenstück dazu in kreisangehörigen Gemeinden wird als Gemeindebezirk (Ortschaft) bezeichnet.
Österreich
Wien
In der Stadt Wien werden die Stadtbezirke als Gemeindebezirke bezeichnet.
GOV-Objekttyp
52 - Stadtbezirk - {deu=Stadtbezirk, rus=городской район}
siehe: http://gov.genealogy.net/type/list
Quicktext
Im GOV-Quicktext schreibt man für das Objekt
ist (auf deu) Stadtbezirk,
Eigenschaften
Hierarchie - untergeordnete Objekte/Objekttypen
Am untergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Hierarchie - übergeordnete Objekte/Objekttypen
Am übergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Besonderheiten
Beschreibung der Besonderheiten ...
TEXT: Besonderheiten :TEXT
Ähnliche Objekttypen
Anmerkungen und Quellenangaben
- ↑ Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GVBl. S. 20) §§ 64-. Stand 1. Nov. 2008
- ↑ Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 797 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2005 (GVBl. S. 686) (Stand Juni 2007)
- ↑ Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. 2005, S. 674, 686). (Stand Juni 2007)
- ↑ Artikel Ortsbezirk (Frankfurt). In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
Artikel Stadtbezirk (Frankfurt). In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
Artikel Liste der Stadtteile von Frankfurt am Main. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. - ↑ Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (GVBl. S. 575, 579) (Stand Juni 2007)
- ↑ Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) (Stand Juni 2007)