Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/055: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>Darmstadt am 19. April 1851.</center>
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<center>Art. 1.</center>
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Bei den Kreisgerichten
Bei den Kreisgerichten der Provinz Rheinhessen sollen Referendarien ernannt werden, welche zu folgenden Dienstleistungen zu verwenden sind:
:1) Dieselben haben gleich den Richtern den Sitzungen und Berathungen derjenigen Section beizuwohnen, welcher sie durch Beschluß der Plenarversammlung des Kreisgerichts zugetheilt worden sind. Sie haben jedoch keine entscheidende, sondern nur berathende Stimme.
 
:2) Sie haben in den ihnen zugetheilt werdenden Sachen die Urtheile zu entwerfen, richter-commissarische Berichte, Rangordnungsstatus etc. auszuarbeiten und Kostenverzeichnisse zu prüfen.
 
:3) Nach dem Bedürfnisse des Parquet-Dienstes können sie zur Ausarbeitung von Anträgen, Recursschriften, Berichtserstattungen über Straferlaßgesuche, überhaupt zum s. g. inneren Parquet-Dienste verwendet, auch bei Verhinderung der etatsmäßigen Substituten mit selbstständiger Wahrnehmung der Stelle eines Substituten in der Civil- oder Strafsitzung beauftragt werden.
 
<center>Art. 2.</center>
Zu Referendarien werden nur solche Gerichtsaccessisten ernannt werden, welche
 
:1) das 24te Lebensjahr zurückgelegt,
 
:2) die Staatsprüfung gut bestanden haben und
 
:3) deren Sittlichkeit keinem Tadel unterliegt.

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 13:58 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt

No. 8.

Darmstadt am 19. April 1851.

Inhalt: 1) Verordnung, die practische Ausbildung für die gerichtliche Magistratur in der Provinz Rheinhessen betr.; - 2) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Bingen für 1851; - 3) Desgl. in den Gemeinden des Regierungsbezirks Worms für 1851; - 4) Desgl. in den israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Dieburg für 1851; - 5) Desgl. in den Gemeinden des Regierungsbezirks Worms für 1851-53; - 6) Verzeichnis der Vorlesungen, welche auf der Großh. Hess. Ludwigs-Universität zu Gießen im Sommerhalbjahre 1851 gehalten und am 28. April bestimmt und allgemein ihren Anfang nehmen werden; - 7) Abwesenheits-Erklärungen; - 8) Namensveränderung; - 9) Dienstnachrichten; - 10) Cocurrenz-Eröffnungen; - 11) Sterbfälle


Verordnung,
die practische Ausbildung für die gerichtliche Magistratur in der Provinz Rheinhessen betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Wir finden Uns bewogen, Behufs der practischen Ausbildung derjenigen Gerichts-Accessisten, welche sich zunächst der gerichtlichen Magistratur in der Provinz Rheinhessen zu widmen beabsichtigen, zu verordnen und verordnen hiermit wie folgt:

Art. 1.

Bei den Kreisgerichten der Provinz Rheinhessen sollen Referendarien ernannt werden, welche zu folgenden Dienstleistungen zu verwenden sind:

1) Dieselben haben gleich den Richtern den Sitzungen und Berathungen derjenigen Section beizuwohnen, welcher sie durch Beschluß der Plenarversammlung des Kreisgerichts zugetheilt worden sind. Sie haben jedoch keine entscheidende, sondern nur berathende Stimme.
2) Sie haben in den ihnen zugetheilt werdenden Sachen die Urtheile zu entwerfen, richter-commissarische Berichte, Rangordnungsstatus etc. auszuarbeiten und Kostenverzeichnisse zu prüfen.
3) Nach dem Bedürfnisse des Parquet-Dienstes können sie zur Ausarbeitung von Anträgen, Recursschriften, Berichtserstattungen über Straferlaßgesuche, überhaupt zum s. g. inneren Parquet-Dienste verwendet, auch bei Verhinderung der etatsmäßigen Substituten mit selbstständiger Wahrnehmung der Stelle eines Substituten in der Civil- oder Strafsitzung beauftragt werden.
Art. 2.

Zu Referendarien werden nur solche Gerichtsaccessisten ernannt werden, welche

1) das 24te Lebensjahr zurückgelegt,
2) die Staatsprüfung gut bestanden haben und
3) deren Sittlichkeit keinem Tadel unterliegt.