Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/174: Unterschied zwischen den Versionen

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==<center>'''No. 16.'''</center>==
<center>Zur Nachricht.</center>
Das Großherzoglich Hessische Regierungsblatt erscheint auch fernerhin in gr. 4 Format, auf feines Maschinenpapier gedruckt, so oft Materialien vorhanden sind, ohne sich an eine bestimmte Zeit zu binden. Daß und wann ein Regierungsblatt erschienen sey, wird jedesmal in der Darmstädter Zeitung angezeigt. Der Preis desselben ist:
::für das ganze Jahr 3 fl., mit Couvertgebühr 3 fl. 24 kr.,<br />für das halbe Jahr 1 fl. 30 kr., mit Couvertgebühr 1 fl. 42 kr.
Ein kürzeres Abonnement findet nicht statt, und es wird dieses Blatt nur gegen '''wirkliche''' Vorausbezahlung abgegeben.<br />Die Exemplare, welche abgeholt werden, können nur gegen Vorzeigung der Abonnementsquittung oder einer Karte mit dem Namen des resp. Abonnenten abgegeben werden.<br />Man hat sich mit den Bestellungen und der Einsendung der Gelder ('''welche ganz portofrei, nebst Beilegung des Einschreibgeldes von 4 kr. bei Postsendungen''', erfolgen muß) an unterzeichnete Expedition zu wenden. Dagegen genießt die Expedition das '''Postfreithum für alle unbeschwerte Briefe''', und es können daher alle '''Briefe''' unter nachstehender Adresse unfrankirt eingesendet werden.<br />Alle Zahlungen müssen in grober, bei Staatskassen zulässiger, Münze oder in Großh. Hess. Grundrentenscheinen geleistet, und zur Ausgleichung kann nur Münzvereins-Scheidemünze angenommen werden.<br />'''Angeblich ausgebliebene Blätter werden nur dann unentgeldlich nachgeliefert, wenn die Anzeige vom betreffenden Postamte, welches ein Verzeichniß aller an dasselbe abgehenden Exemplare erhalten hat, oder von der betreffenden Bezirksverwaltung mit umgehender Post, bei der unterzeichneten Expedition, erfolgt; mit Umgehung der Postämter und Bezirksbehörden direct an die Expedition gerichtete Reclamationen können daher nicht berücksichtigt werden. Gegen Bezahlung können einzelne Nummern nur so lange verabfolgt werden, als deren Vorrath zureicht.'''
:Darmstadt den 14. Juni 1851.
<center>Expedition des Großherzoglichen Regierungsblatts.</center>
 
 
Alle diejenige Correspondenz, welche '''Einrückungen''' in das Gr. Regierungsblatt zum Gegenstande hat, ist an die '''Redaction''' desselben zu adressiren; Zuschriften, welche die '''Versendung''' des Blatts betreffen, sowie '''Bestellungen''' von Regierungsblättern, aber sind stets an die '''Expedition''' des Gr. Regierungsblatts zu richten.
:Darmstadt, den 16. Juni 1851.
<center>Die Redaction des Großherzoglichen Regierungsblatts.</center>
 
 
(Das Inhalts-Verzeichniß zu dem Regierungs-Blatte von 1850 wird in den nächsten Tagen versendet werden.)

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:07 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 16.

Zur Nachricht.

Das Großherzoglich Hessische Regierungsblatt erscheint auch fernerhin in gr. 4 Format, auf feines Maschinenpapier gedruckt, so oft Materialien vorhanden sind, ohne sich an eine bestimmte Zeit zu binden. Daß und wann ein Regierungsblatt erschienen sey, wird jedesmal in der Darmstädter Zeitung angezeigt. Der Preis desselben ist:

für das ganze Jahr 3 fl., mit Couvertgebühr 3 fl. 24 kr.,
für das halbe Jahr 1 fl. 30 kr., mit Couvertgebühr 1 fl. 42 kr.

Ein kürzeres Abonnement findet nicht statt, und es wird dieses Blatt nur gegen wirkliche Vorausbezahlung abgegeben.
Die Exemplare, welche abgeholt werden, können nur gegen Vorzeigung der Abonnementsquittung oder einer Karte mit dem Namen des resp. Abonnenten abgegeben werden.
Man hat sich mit den Bestellungen und der Einsendung der Gelder (welche ganz portofrei, nebst Beilegung des Einschreibgeldes von 4 kr. bei Postsendungen, erfolgen muß) an unterzeichnete Expedition zu wenden. Dagegen genießt die Expedition das Postfreithum für alle unbeschwerte Briefe, und es können daher alle Briefe unter nachstehender Adresse unfrankirt eingesendet werden.
Alle Zahlungen müssen in grober, bei Staatskassen zulässiger, Münze oder in Großh. Hess. Grundrentenscheinen geleistet, und zur Ausgleichung kann nur Münzvereins-Scheidemünze angenommen werden.
Angeblich ausgebliebene Blätter werden nur dann unentgeldlich nachgeliefert, wenn die Anzeige vom betreffenden Postamte, welches ein Verzeichniß aller an dasselbe abgehenden Exemplare erhalten hat, oder von der betreffenden Bezirksverwaltung mit umgehender Post, bei der unterzeichneten Expedition, erfolgt; mit Umgehung der Postämter und Bezirksbehörden direct an die Expedition gerichtete Reclamationen können daher nicht berücksichtigt werden. Gegen Bezahlung können einzelne Nummern nur so lange verabfolgt werden, als deren Vorrath zureicht.

Darmstadt den 14. Juni 1851.
Expedition des Großherzoglichen Regierungsblatts.


Alle diejenige Correspondenz, welche Einrückungen in das Gr. Regierungsblatt zum Gegenstande hat, ist an die Redaction desselben zu adressiren; Zuschriften, welche die Versendung des Blatts betreffen, sowie Bestellungen von Regierungsblättern, aber sind stets an die Expedition des Gr. Regierungsblatts zu richten.

Darmstadt, den 16. Juni 1851.
Die Redaction des Großherzoglichen Regierungsblatts.


(Das Inhalts-Verzeichniß zu dem Regierungs-Blatte von 1850 wird in den nächsten Tagen versendet werden.)