Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/135: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
K (Automatic page editing)
 
(4 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|134|135|136|unvollständig}}
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|134|135|136|korrigiert}}
 
==<center>'''Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt'''</center>==
==<center>'''No. 15.'''</center>==
<center>Darmstadt am 14. Juni 1851.</center>
----
Inhalt: 1) Verordnung, die Zölle von Reis und denaturirtem Baumöl betr.; – 2) Bekanntmachung, Distanzbestimmung zwischen Darmstadt unf Brensbach betr.; – 3) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Wörrstadt für 1851; – 4) Desgl. nachträglich in den Gemeinden des Regierungsbezirks Worms für 1851; – 5) Bekanntmachung, die Niederschlagung des Theils der Umlagen pro 1851 in der Gemeinde Wendelsheim betr.; – 6) Bekanntmachung, den Ausschlag zur Deckung des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für 1851 betr.; – 7) Dienstnachrichten; – 8) Dienstentlassung; – 9) Versetzungen in den Ruhestand.
----
 
<center>{{Sperrschrift|'''Verordnung,'''}}</center>
<center>die Zölle von Reis und denaturirtem Baumöl betreffend.</center>
 
In Folge einer unter den Regierungen der zum Zollverein gehörigen Länder getroffenen Vereinbarung wird hierdurch bestimmt, daß vom 1. August d. J. an bis auf Weiteres
:1) von '''Reis''' folgende Eingangszölle, nämlich
::a) von gewchältem Reis ein Eingangszoll von 1 Rthlr. oder 1 fl. 45 kr.,
::b) von ungeschältem Reis ein Eingangszoll von 20 Sgr. oder 1 fl. 10 kr.,
::für den Zentner Bruttogewicht erhoben werden, und
:2) Baumöl in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Zentner 1 Pfund Terpentinöl zugesetzt worden, vom Eingangszoll freibleiben, bei der Ausfuhr dagegen einem Ausfuhrzoll von 5 Sgr. oder 17 {{Bruch|1|2}} kr. vom Zentner unterworfen seyn soll.
::Darmstadt, den 12. Juni 1851.
<center>'''Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.'''</center>
<center>'''F. von Schenck.'''</center>
Merck.
----
 
<center>'''Bekanntmachung,'''</center>
<center>Distanzbestimmung zwischen Darmstadt und Brensbach betreffend.</center>
 
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Extrapost-Entfernung zwischen Darmstadt und Brensbach auf 3 {{Bruch|1|4}} Meilen = 1 {{Bruch|5|8}} Stationen festgesetzt worden ist.
::Darmstadt, den 3 Juni 1851.
<center>'''Großherzoglich Hessische Ober-Post-Inspection.'''</center>
<center>{{Sperrschrift|'''Goldmann'''}}'''.'''
vt. Bessunger.

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:04 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[134]
Nächste Seite>>>
[136]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt

No. 15.

Darmstadt am 14. Juni 1851.

Inhalt: 1) Verordnung, die Zölle von Reis und denaturirtem Baumöl betr.; – 2) Bekanntmachung, Distanzbestimmung zwischen Darmstadt unf Brensbach betr.; – 3) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Wörrstadt für 1851; – 4) Desgl. nachträglich in den Gemeinden des Regierungsbezirks Worms für 1851; – 5) Bekanntmachung, die Niederschlagung des Theils der Umlagen pro 1851 in der Gemeinde Wendelsheim betr.; – 6) Bekanntmachung, den Ausschlag zur Deckung des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für 1851 betr.; – 7) Dienstnachrichten; – 8) Dienstentlassung; – 9) Versetzungen in den Ruhestand.


Verordnung,
die Zölle von Reis und denaturirtem Baumöl betreffend.

In Folge einer unter den Regierungen der zum Zollverein gehörigen Länder getroffenen Vereinbarung wird hierdurch bestimmt, daß vom 1. August d. J. an bis auf Weiteres

1) von Reis folgende Eingangszölle, nämlich
a) von gewchältem Reis ein Eingangszoll von 1 Rthlr. oder 1 fl. 45 kr.,
b) von ungeschältem Reis ein Eingangszoll von 20 Sgr. oder 1 fl. 10 kr.,
für den Zentner Bruttogewicht erhoben werden, und
2) Baumöl in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Zentner 1 Pfund Terpentinöl zugesetzt worden, vom Eingangszoll freibleiben, bei der Ausfuhr dagegen einem Ausfuhrzoll von 5 Sgr. oder 17 1/2 kr. vom Zentner unterworfen seyn soll.
Darmstadt, den 12. Juni 1851.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck.

Merck.


Bekanntmachung,
Distanzbestimmung zwischen Darmstadt und Brensbach betreffend.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Extrapost-Entfernung zwischen Darmstadt und Brensbach auf 3 1/4 Meilen = 1 5/8 Stationen festgesetzt worden ist.

Darmstadt, den 3 Juni 1851.
Großherzoglich Hessische Ober-Post-Inspection.
Goldmann.

vt. Bessunger.