Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/080: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 10.'''</center>
 
<center>Artikel 2.</center>
<center>'''II. Verhalten während der Fahrt.'''</center>
<center>1) Im Allgemeinen.</center>
:1) Kein Schiff darf in den Fahrweg (Kurs) eines anderen, im Fahren begriffenen Schiffs hineinfahren und dasselbe in seinem Laufe stören.
 
:2) An scharfen Strombiegungen, an denen sich keine Wahrschau befindet, muß jedes zu Thal fahrende Dampfschiff mit verminderter Kraft so lange fahren, bis man vom Hintertheile des Schiffs aus in das offene Reck hineinsehen kann.
 
:3) Auf Strecken, wo Schiffe an Bohlwerken oder an festen Werften liegen, oder am Ufer im Ein- oder Ausladen begriffen sind, dürfen die zwischen denselben und dem Thalwege fahrenden Dampfschiffe bei der Thalfahrt und beim Aufschlagen (Wenden) nur mit halber Kraft, bei der Bergfahrt aber nur mit derjeneigen Kraft fahren, welche für den Fortgang und die sichere Steuerung des Schiffes unumgänglich nöthig ist.
 
<center>Artikel 3.</center>
<center>2) Vorbeifahren der Schiffe bei einander.</center>
<center>A. Allgemeine Bestimmungen.</center>
:1) Nur da, wo das Fahrwasser so breit ist, daß dasselbe ohne Zweifel hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt dreier Schiffe gewährt, darf der Führer eines Schiffes es unternehmen, an einem anderen Schiffe in derselben oder in entgegengesetzter Richtung vorbeizufahren. Bei einer geringeren Breite des Fahrwassers ist das Vorbeifahren nur da gestattet, wo solches, mit Rücksicht auf die besonderen Stromverhältnisse einzelner Stellen, von den Regierungen für zulässig erklärt wird.
 
:2) Wo es an hinlänglichem Raum zum Vorbeifahren mangelt, hat das zu Berg fahrende Schiff, wenn dasselbe voraussichtlich mit einem zu Thal fahrenden in der Enge zusammentreffen könnte, unterhalb der Enge zu halten, bis das Thalschiff durch die letztere gefahren ist. Befindet sich aber bereits ein Schiff in der Enge, dann muß das andere Schiff so lange vor der Enge halten, bis das erstere dieselbe durchfahren hat.
 
:3) Kein Dampfschiff darf sich einem, in einer Enge vorfahrenden Schiffe auf mehr als zwei Schiffslängen (80 Meter) nähern.
 
<center>Artikel 4.</center>
<center>B. Vorbeifahren in entgegengesetzter Richtung.</center>
:1) Alle Dampfschiffe und mit günstigem Winde segelnden Schiffe, welche in entgegengesetzter Richtung fahrend, einander in eben dieser Richtung begegnen, sollen rechts (Steuerbordseits) ausweichen, so weit dies zur Vermeidung des Aneinanderstoßen erforderlich ist.

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:00 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Nr. 10.
Artikel 2.
II. Verhalten während der Fahrt.
1) Im Allgemeinen.
1) Kein Schiff darf in den Fahrweg (Kurs) eines anderen, im Fahren begriffenen Schiffs hineinfahren und dasselbe in seinem Laufe stören.
2) An scharfen Strombiegungen, an denen sich keine Wahrschau befindet, muß jedes zu Thal fahrende Dampfschiff mit verminderter Kraft so lange fahren, bis man vom Hintertheile des Schiffs aus in das offene Reck hineinsehen kann.
3) Auf Strecken, wo Schiffe an Bohlwerken oder an festen Werften liegen, oder am Ufer im Ein- oder Ausladen begriffen sind, dürfen die zwischen denselben und dem Thalwege fahrenden Dampfschiffe bei der Thalfahrt und beim Aufschlagen (Wenden) nur mit halber Kraft, bei der Bergfahrt aber nur mit derjeneigen Kraft fahren, welche für den Fortgang und die sichere Steuerung des Schiffes unumgänglich nöthig ist.
Artikel 3.
2) Vorbeifahren der Schiffe bei einander.
A. Allgemeine Bestimmungen.
1) Nur da, wo das Fahrwasser so breit ist, daß dasselbe ohne Zweifel hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt dreier Schiffe gewährt, darf der Führer eines Schiffes es unternehmen, an einem anderen Schiffe in derselben oder in entgegengesetzter Richtung vorbeizufahren. Bei einer geringeren Breite des Fahrwassers ist das Vorbeifahren nur da gestattet, wo solches, mit Rücksicht auf die besonderen Stromverhältnisse einzelner Stellen, von den Regierungen für zulässig erklärt wird.
2) Wo es an hinlänglichem Raum zum Vorbeifahren mangelt, hat das zu Berg fahrende Schiff, wenn dasselbe voraussichtlich mit einem zu Thal fahrenden in der Enge zusammentreffen könnte, unterhalb der Enge zu halten, bis das Thalschiff durch die letztere gefahren ist. Befindet sich aber bereits ein Schiff in der Enge, dann muß das andere Schiff so lange vor der Enge halten, bis das erstere dieselbe durchfahren hat.
3) Kein Dampfschiff darf sich einem, in einer Enge vorfahrenden Schiffe auf mehr als zwei Schiffslängen (80 Meter) nähern.
Artikel 4.
B. Vorbeifahren in entgegengesetzter Richtung.
1) Alle Dampfschiffe und mit günstigem Winde segelnden Schiffe, welche in entgegengesetzter Richtung fahrend, einander in eben dieser Richtung begegnen, sollen rechts (Steuerbordseits) ausweichen, so weit dies zur Vermeidung des Aneinanderstoßen erforderlich ist.