Dorf: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein '''Dorf''' ist eine menschliche Siedlung. | Ein '''Dorf''' ist eine menschliche Siedlung. | ||
Das '''Dorf''', bzw. die '''Dorfgemeinde''', auch [[Bauerschaft]], Gemain, [[Gemeinde]], Ortsgemeinde, communitas villae (lat.), universitas (lat.), ist im Gegensatz zur Dorfschaft ein genossenschaftlicher Verband, der auch Verwaltungsfunktionen hat und die [[niedere Gerichtsbarkeit]] ausübt. In älterer Zeit bestand die Dorfgemeinde mit wenigen Ausnahmen nur aus einem Dorf und seiner Flur.<ref>{{Haberkern/Wallach}}</ref> | |||
Das '''Dorf''', bzw. die '''Dorfgemeinde''', auch [[Bauerschaft]], Gemain, [[Gemeinde]], Ortsgemeinde, communitas villae (lat.), universitas (lat.), ist im Gegensatz zur Dorfschaft ein genossenschaftlicher Verband, der auch Verwaltungsfunktionen hat und die [[niedere Gerichtsbarkeit]] ausübt. In älterer Zeit bestand die Dorfgemeinde mit wenigen Ausnahmen nur aus einem Dorf und seiner Flur.<ref>{{ | |||
== Einzelne Definitionen == | == Einzelne Definitionen == | ||
Dorf in niedersächsisch Dörp, lateinisch Pagus, französisch Village, bedeutet eine Sammlung mehrerer Häuser, ohne Ringmauern und Stadtrecht, welche von Ackerleuten oder Bauern bewohnt wird; oder, wenn eine mäßige Anzahl Familien auf dem Lande beieinander wohnen, die zu ihrem Ackerbau und Viehzucht einen gewissen Bezirk von Ländereien, Wiesen, Triften und andern Grundstücken, (welche Dorfflur oder Dorfmark genannt wir) mit Ausschließung anderer, im Besitz haben. Ein Dorf, in welchem sich eine Kirche befindet, wird ein Kirchdorf, und in welchem ein Pfarrer wohnet, ein Pfarrorf genannt.''<ref>'''Quelle:''' Krünitz, J. G.: Oekonomische Encyklopädie 1773 - 1858</ref> | |||
=== Preußen 1827 === | === Preußen 1827 === | ||
Eine [[Preußen|preußische]] Definition aus dem Jahr 1827 besagt, dass ''ein Inbegriff [...] von über zwölf Wohnungen zählenden Ortschaften als '''Dörfer''' [...] bezeichnet werden.''<ref>{{ | Eine [[Preußen|preußische]] Definition aus dem Jahr 1827 besagt, dass ''ein Inbegriff [...] von über zwölf Wohnungen zählenden Ortschaften als '''Dörfer''' [...] bezeichnet werden.''<ref>{{RB AC Statistik 1827}}</ref> | ||
===Im "[[Neuer Orbis pictus für die Jugend|Neuen Orbis pictus für die Jugend]]" 1833=== | |||
''"In jedem Dorfe muß sich eine Kirche befinden, und diejenigen Orte, welche keinen eigenen Pfarrer und keine Kirche haben, heißen Weiler oder Filiale."'' | |||
=== Deutsches Reich 1895 === | |||
Dorf, Ortschaft in ländlicher Umgebung, offener Ort ohne Tor und Mauern, dessen Bewohner Ackerbau und Viehzucht als Hauptgewerbe betreiben oder doch früher betrieben haben. Jene Unterschiede nämlich, welche früher zwischen Stadt und Dorf insofern bestanden, als Handel und Gewerbe fast nur in den Städten betrieben werden konnten, sind mit der Befreiung des Bauernstandes und mit der Gewerbefreiheit hinweggefallen. Die Verschiedenheiten in der Beschäftigung der Dorf- und Stadtbewohner, wo sie überhaupt noch vorhanden sind, sind tatsächlicher, nicht rechtlicher Natur. Meistens ist jedoch den Dörfern noch das Recht versagt, Märkte abzuhalten. Grössern Dorfschaften, welche ebendeshalb [[Marktflecken]] oder Märkte heissen, ist indessen das Marktrecht vielfach eingeräumt. Ein rechtlicher Unterschied zwischen Stadt und Land besteht hinsichtlich der Gemeindeverfassung. Der Bezirk, aus welchem ein Dorf nebst Feldern, Wiesen, Triften, Gärten, Gewässern, Holzungen etc. in sich begreift, heisst Dorfflur (Dorfmark, Feldmark); die Betreibungen derselben heissen [[Flurbücher]]. Dorfgericht (Df-Richter) heisst hier und da der Gemeindevorstand. Abgesehen von den Städten römischer Gründung haben sich die Dörfer in Deutschland früher als die Städte ausgebildet. Viele Dörfer entstanden aus freien Ansiedelungen, die bei zunehmender Bevölkerung sich zersplitterten, selbständige Gemeinden bildeten, aber das frühere gemeinsame Band oder wenigstens gewisse Güter und Rechte festhielten, z.B. Weiden und Waldungen und gemeinschaftliche oberste Leitung gemeinsamer Interessen (Marken, Gemeinheiten). | |||
Andre Dörfer entstanden aus alten Oberhöfen, z.B. in [[Westfalen]] und am [[Niederrhein]], und aus Vereinigungen der Hofgenossen. Sehr viele Dörfer entstanden aber auch dadurch, dass ein Gutsherr Ansiedelungen (villae) anlegte. Alle, welche unter der Botmässigkeit des Herrn der Villa standen, begaben sich unter ein [[Hofrecht]], das der Herr der [[Villa]] aufstellte, und mussten dem [[Villicus]], einem von diesem Herrn eingesetzten Beamten, gehorchen. Daraus bildeten sich im Laufe der Zeit Gemeindeverfassungen. Noch jetzt finden sich da, wo viele villae waren, mit "[[Weiler]]" zusammengesetzte Ortsnamen, z.B. Buchsweiler, Gleisweiler, Eschweiler etc.; namentlich im Elsass, im badischen Oberland und in der Schweiz haben sich in solchen von dem Verbande der [[Villa]] umschlossenen Ortschaften, zum Teil nach Urkunden aus dem 10. u. 11. Jahrhundert, von der alten Gemeindeverfassung noch gewisse [[Hofrechte]] (Hofrodel) erhalten. | |||
Endlich entstanden auch viele Dörfer bloss unter Bewilligung des Gutsherrn, der ihnen dann [[Schultheiss|Schultheissen]] setzte, bisweilen ihnen wohl auch die Schultheissenwahl überliess. Die Entwickelung einer freiern Gemeindeverfassung stiess infolge dieses Verhältnisses auf viele Hindernisse. War ein Dorf aus alten Villen hervorgegangen, so standen dem vom Gutsherrn bestellten Schultheissen nur die Dorfschöffen als von der Gememeinde Gewählte bei den Beratungen zur Seite, und wo dies nicht infolge des Ursprungs der Fall war, waren die Dörfer in Zeiten der Gefahr unter die [[Vogtei]] eines Schutzherrn gekommen, der das Verhältnis bald in eine sogenannte Gemeindeherrschaft umzuwandeln wusste, aus der sich eine wahre Gerichtsbarkeit über das Dorf von selbst entwickelte. So kam es denn, dass die Dörfer endlich sämtlich als auf dem Gnadenweg entstanden behandelt wurden, was beim Gang der Dinge in Deutschland nach dem 30-jährigen Kriege sich kaum anders erwarten liess; denn da einmal der Zentralisationsgeist gegen alles Gemeindeleben ankämpfte und selbst die mächtigsten Städte sich der Obervormundschaft des Staates fügen mussten, so traf dies die Dorfgemeinden am härtesten. Erst durch die Gesetzgebung des 19. Jahrh. ist eine selbständigere Stellung der Dorfgemeinden herbeigeführt worden.<ref>[[Hic Leones]]</ref> | |||
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In [[Russland]] wird ein '''Dorf ohne Kirche''' oder ein Landgut mit деревня [''derewnja''] bezeichnet. Die Verkleinerungsform dazu heißt деревенька [''derewenka''].<ref> | In [[Russland]] wird ein '''Dorf ohne Kirche''' oder ein Landgut mit деревня [''derewnja''] bezeichnet. Die Verkleinerungsform dazu heißt деревенька [''derewenka''].<ref>{{Pawlowsky-Rus-Deu}}296</ref> Eine solche Siedlung bestand aus bis zu 100 Höfen oder 1.000 Einwohnern.<ref>{{Wikipedia-Link-RU|Деревня}} (30.8.2008)</ref> In den Ortsverzeichnissen aus der Zarenzeit<ref>{{ПК-1888-Волын}}</ref><ref>{{СНМ-1906-Волын}}</ref> werden einzelne wenige größere Siedlungen auch als деревня gekennzeichnet.<ref>Beispiele aus dem Gouvernement Wolhynien in dem Artikel [http://wiki.wolhynien.net/index.php?title=Derewnja Derewnja] aus dem [http://wiki.wolhynien.net/index.php?title=Wiki-Startseite VolynWiki]</ref> <br>Zum Vergleich: Dorf mit Kirche im Artikel [[Kirchdorf]]. | ||
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55 - Dorf - {eng=village, deu=Dorf, rus=деревня}<br /> | 55 - Dorf - {eng=village, deu=Dorf, rus=деревня, dan=landsby}<br /> | ||
siehe: http://gov.genealogy.net/ | siehe: http://gov.genealogy.net/type/list | ||
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===Ähnliche Objekttypen=== | |||
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== Anmerkungen und Quellenangaben == | |||
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Aktuelle Version vom 22. Oktober 2023, 06:58 Uhr
Dorf ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Dorf (Begriffsklärung). |
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Der Begriff
Ein Dorf ist eine menschliche Siedlung.
Das Dorf, bzw. die Dorfgemeinde, auch Bauerschaft, Gemain, Gemeinde, Ortsgemeinde, communitas villae (lat.), universitas (lat.), ist im Gegensatz zur Dorfschaft ein genossenschaftlicher Verband, der auch Verwaltungsfunktionen hat und die niedere Gerichtsbarkeit ausübt. In älterer Zeit bestand die Dorfgemeinde mit wenigen Ausnahmen nur aus einem Dorf und seiner Flur.[1]
Einzelne Definitionen
Dorf in niedersächsisch Dörp, lateinisch Pagus, französisch Village, bedeutet eine Sammlung mehrerer Häuser, ohne Ringmauern und Stadtrecht, welche von Ackerleuten oder Bauern bewohnt wird; oder, wenn eine mäßige Anzahl Familien auf dem Lande beieinander wohnen, die zu ihrem Ackerbau und Viehzucht einen gewissen Bezirk von Ländereien, Wiesen, Triften und andern Grundstücken, (welche Dorfflur oder Dorfmark genannt wir) mit Ausschließung anderer, im Besitz haben. Ein Dorf, in welchem sich eine Kirche befindet, wird ein Kirchdorf, und in welchem ein Pfarrer wohnet, ein Pfarrorf genannt.[2]
Preußen 1827
Eine preußische Definition aus dem Jahr 1827 besagt, dass ein Inbegriff [...] von über zwölf Wohnungen zählenden Ortschaften als Dörfer [...] bezeichnet werden.[3]
Im "Neuen Orbis pictus für die Jugend" 1833
"In jedem Dorfe muß sich eine Kirche befinden, und diejenigen Orte, welche keinen eigenen Pfarrer und keine Kirche haben, heißen Weiler oder Filiale."
Deutsches Reich 1895
Dorf, Ortschaft in ländlicher Umgebung, offener Ort ohne Tor und Mauern, dessen Bewohner Ackerbau und Viehzucht als Hauptgewerbe betreiben oder doch früher betrieben haben. Jene Unterschiede nämlich, welche früher zwischen Stadt und Dorf insofern bestanden, als Handel und Gewerbe fast nur in den Städten betrieben werden konnten, sind mit der Befreiung des Bauernstandes und mit der Gewerbefreiheit hinweggefallen. Die Verschiedenheiten in der Beschäftigung der Dorf- und Stadtbewohner, wo sie überhaupt noch vorhanden sind, sind tatsächlicher, nicht rechtlicher Natur. Meistens ist jedoch den Dörfern noch das Recht versagt, Märkte abzuhalten. Grössern Dorfschaften, welche ebendeshalb Marktflecken oder Märkte heissen, ist indessen das Marktrecht vielfach eingeräumt. Ein rechtlicher Unterschied zwischen Stadt und Land besteht hinsichtlich der Gemeindeverfassung. Der Bezirk, aus welchem ein Dorf nebst Feldern, Wiesen, Triften, Gärten, Gewässern, Holzungen etc. in sich begreift, heisst Dorfflur (Dorfmark, Feldmark); die Betreibungen derselben heissen Flurbücher. Dorfgericht (Df-Richter) heisst hier und da der Gemeindevorstand. Abgesehen von den Städten römischer Gründung haben sich die Dörfer in Deutschland früher als die Städte ausgebildet. Viele Dörfer entstanden aus freien Ansiedelungen, die bei zunehmender Bevölkerung sich zersplitterten, selbständige Gemeinden bildeten, aber das frühere gemeinsame Band oder wenigstens gewisse Güter und Rechte festhielten, z.B. Weiden und Waldungen und gemeinschaftliche oberste Leitung gemeinsamer Interessen (Marken, Gemeinheiten).
Andre Dörfer entstanden aus alten Oberhöfen, z.B. in Westfalen und am Niederrhein, und aus Vereinigungen der Hofgenossen. Sehr viele Dörfer entstanden aber auch dadurch, dass ein Gutsherr Ansiedelungen (villae) anlegte. Alle, welche unter der Botmässigkeit des Herrn der Villa standen, begaben sich unter ein Hofrecht, das der Herr der Villa aufstellte, und mussten dem Villicus, einem von diesem Herrn eingesetzten Beamten, gehorchen. Daraus bildeten sich im Laufe der Zeit Gemeindeverfassungen. Noch jetzt finden sich da, wo viele villae waren, mit "Weiler" zusammengesetzte Ortsnamen, z.B. Buchsweiler, Gleisweiler, Eschweiler etc.; namentlich im Elsass, im badischen Oberland und in der Schweiz haben sich in solchen von dem Verbande der Villa umschlossenen Ortschaften, zum Teil nach Urkunden aus dem 10. u. 11. Jahrhundert, von der alten Gemeindeverfassung noch gewisse Hofrechte (Hofrodel) erhalten.
Endlich entstanden auch viele Dörfer bloss unter Bewilligung des Gutsherrn, der ihnen dann Schultheissen setzte, bisweilen ihnen wohl auch die Schultheissenwahl überliess. Die Entwickelung einer freiern Gemeindeverfassung stiess infolge dieses Verhältnisses auf viele Hindernisse. War ein Dorf aus alten Villen hervorgegangen, so standen dem vom Gutsherrn bestellten Schultheissen nur die Dorfschöffen als von der Gememeinde Gewählte bei den Beratungen zur Seite, und wo dies nicht infolge des Ursprungs der Fall war, waren die Dörfer in Zeiten der Gefahr unter die Vogtei eines Schutzherrn gekommen, der das Verhältnis bald in eine sogenannte Gemeindeherrschaft umzuwandeln wusste, aus der sich eine wahre Gerichtsbarkeit über das Dorf von selbst entwickelte. So kam es denn, dass die Dörfer endlich sämtlich als auf dem Gnadenweg entstanden behandelt wurden, was beim Gang der Dinge in Deutschland nach dem 30-jährigen Kriege sich kaum anders erwarten liess; denn da einmal der Zentralisationsgeist gegen alles Gemeindeleben ankämpfte und selbst die mächtigsten Städte sich der Obervormundschaft des Staates fügen mussten, so traf dies die Dorfgemeinden am härtesten. Erst durch die Gesetzgebung des 19. Jahrh. ist eine selbständigere Stellung der Dorfgemeinden herbeigeführt worden.[4]
Bayern - heute
In Bayern ist eine Einöde eine Siedlung mit einem oder zwei Wohngebäuden. Eine Ansiedlung von drei bis neun Wohngebäuden bezeichnet man als Weiler. Ab zehn Wohngebäuden spricht man bei einer Ansiedlung von einem Dorf.[5]
Russland
In Russland wird ein Dorf ohne Kirche oder ein Landgut mit деревня [derewnja] bezeichnet. Die Verkleinerungsform dazu heißt деревенька [derewenka].[6] Eine solche Siedlung bestand aus bis zu 100 Höfen oder 1.000 Einwohnern.[7] In den Ortsverzeichnissen aus der Zarenzeit[8][9] werden einzelne wenige größere Siedlungen auch als деревня gekennzeichnet.[10]
Zum Vergleich: Dorf mit Kirche im Artikel Kirchdorf.
GOV-Objekttyp
55 - Dorf - {eng=village, deu=Dorf, rus=деревня, dan=landsby}
siehe: http://gov.genealogy.net/type/list
Quicktext
Im GOV-Quicktext schreibt man für das Objekt
ist (auf deu) Dorf,
Eigenschaften
Hierarchie - untergeordnete Objekte/Objekttypen
Am untergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Hierarchie - übergeordnete Objekte/Objekttypen
Am übergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Besonderheiten
Beschreibung der Besonderheiten ...
TEXT: Besonderheiten :TEXT
Ähnliche Objekttypen
Anmerkungen und Quellenangaben
- ↑ HABERKERN, Eugen, WALLACH, Joseph Friedrich, Hilfswörterbuch für Historiker, Mittelalter und Neuzeit, Erster Teil: A-K, Zweiter Teil: L-Z, Tübingen 1987.
- ↑ Quelle: Krünitz, J. G.: Oekonomische Encyklopädie 1773 - 1858
- ↑ Regierungsbezirk Aachen/Statistik 1827
- ↑ Hic Leones
- ↑ Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 18.10.1950
- ↑ PAWLOWSKY "Русско-Немецкій Словарь", Рига. Изданіе Н. Киммеля. 1911; (Russisch-Deutsches Wörterbuch) Riga. Verlag N. Kymmel. 1911, S.296
- ↑ Artikel Деревня. In: Wikipedia, Википедия Свободная Энциклопедия (in Russisch). (30.8.2008)
- ↑ Памятная Книшка Волынской Губернiи на 1888 годъ; Изданіе Волынскаго Губернскаго Статистическаго Комитета; Житомиръ 1887 (Jahrbuch des Gouvernements Wolhynien für das Jahr 1888; Ausgabe des Statistischen Komitees des Gouvernements Wolhynien; Schytomyr 1887)
- ↑ Списокъ Населенныхъ Местъ Волынской губерніи на 1906 годъ; Изданіе Волынскаго Губернскаго Статистическаго Комитета; Житомиръ 1906 (Liste der Wohnsiedlungen des Gouvernements Wolhynien im Jahr 1906; Ausgabe des Statistischen Komitees des Gouvernements Wolhynien; Schytomyr 1906)
- ↑ Beispiele aus dem Gouvernement Wolhynien in dem Artikel Derewnja aus dem VolynWiki