Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/207: Unterschied zwischen den Versionen

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Aber schon in einer Verordnung, gegeben zu Itzehoe den 13. September 1646, wurde befohlen, Kirchen-Register zu halten. Dennoch sind sie aber wohl an den wenigsten Orten damals zu Stande gekommen, die meisten erst in der zweiten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts; in den Städten jedoch findet man durchgehends ältere Register. Diese alten Register sind aber, zumal auf dem Lande, sehr mangelhaft geführt; zum Theil sind sie zugleich als Hebungsregister benutzt worden, und man möchte glauben, wenn man sie näher betrachtet und untersucht, daß sie wenigstens bisweilen allgemach aus Hebungsregistern entstanden sein mögen.<ref>Callisen, Anleitung z. Kenntniß d. Kirchenverordn., S. 226, Anm. 31.</ref>
 
Gedenkt man der theologischen Richtungen und der daraus hervorgegangenen Streitigkeiten, welche die vorhergehende Zeit erfüllten, so ist anzuerkennen, daß in der zweiten Hälfte unserer Periode wir im Ganzen aus der Zeit der theologischen Fehden heraustreten, die so lange in der Landeskirche gedauert hatten. Die verschiedenen Richtungen waren freilich nicht untergegangen, aber wenigstens kam es zu solchen Ausbrüchen nicht mehr, wie man früher gewohnt geworden war. Auch war der Streit, falls es dazu kam, bei weitem nicht so umfassend wie ehedem. Der vorhin so sehr angefeindete Pietismus hatte sich innerhalb der Kirche selbst Anhänger und Freunde erworben, nachdem derselbe manches Anstößige abgestreift hatte und gewissermaßen geläutert war. Männer der Hallischen Schule gelangten zu höheren kirchlichen Aemtern, ja, sie hatten dieselben eine Zeitlang vorzugsweise inne, und es waren unter ihnen hin und wieder solche, die entschieden einer praktischen Richtung folgten. Dieses erhellet für den Königlichen Landestheil zur Genüge schon aus dem Vorstehenden. Für die Fürstlichen Kirchen in Holstein blieb aber Oberaufseher, auch nachdem die in Schleswig an den König gekommen waren, der bekannte Muhlius, den wir bereits aus der vorigen Periode kennen gelernt haben durch seine Streitigkeiten mit den Königlichen Generalsuperintendenten Schwartz und Dassovius, die ihn des Chiliasmus und Pietismus beschuldigt hatten. Dieser übrigens sehr gelehrte Mann lebte seit 1712 in Kiel bis zum 7. December 1733, da er in seinem 68. Jahre mit Tode abging. Länger als 35 Jahre war er Generalsuperintendent gewesen, zugleich seit 1695 Professor der Theologie, also fast 40 Jahre <noinclude>
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Aktuelle Version vom 9. Januar 2009, 16:32 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Aber schon in einer Verordnung, gegeben zu Itzehoe den 13. September 1646, wurde befohlen, Kirchen-Register zu halten. Dennoch sind sie aber wohl an den wenigsten Orten damals zu Stande gekommen, die meisten erst in der zweiten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts; in den Städten jedoch findet man durchgehends ältere Register. Diese alten Register sind aber, zumal auf dem Lande, sehr mangelhaft geführt; zum Theil sind sie zugleich als Hebungsregister benutzt worden, und man möchte glauben, wenn man sie näher betrachtet und untersucht, daß sie wenigstens bisweilen allgemach aus Hebungsregistern entstanden sein mögen.[1]

Gedenkt man der theologischen Richtungen und der daraus hervorgegangenen Streitigkeiten, welche die vorhergehende Zeit erfüllten, so ist anzuerkennen, daß in der zweiten Hälfte unserer Periode wir im Ganzen aus der Zeit der theologischen Fehden heraustreten, die so lange in der Landeskirche gedauert hatten. Die verschiedenen Richtungen waren freilich nicht untergegangen, aber wenigstens kam es zu solchen Ausbrüchen nicht mehr, wie man früher gewohnt geworden war. Auch war der Streit, falls es dazu kam, bei weitem nicht so umfassend wie ehedem. Der vorhin so sehr angefeindete Pietismus hatte sich innerhalb der Kirche selbst Anhänger und Freunde erworben, nachdem derselbe manches Anstößige abgestreift hatte und gewissermaßen geläutert war. Männer der Hallischen Schule gelangten zu höheren kirchlichen Aemtern, ja, sie hatten dieselben eine Zeitlang vorzugsweise inne, und es waren unter ihnen hin und wieder solche, die entschieden einer praktischen Richtung folgten. Dieses erhellet für den Königlichen Landestheil zur Genüge schon aus dem Vorstehenden. Für die Fürstlichen Kirchen in Holstein blieb aber Oberaufseher, auch nachdem die in Schleswig an den König gekommen waren, der bekannte Muhlius, den wir bereits aus der vorigen Periode kennen gelernt haben durch seine Streitigkeiten mit den Königlichen Generalsuperintendenten Schwartz und Dassovius, die ihn des Chiliasmus und Pietismus beschuldigt hatten. Dieser übrigens sehr gelehrte Mann lebte seit 1712 in Kiel bis zum 7. December 1733, da er in seinem 68. Jahre mit Tode abging. Länger als 35 Jahre war er Generalsuperintendent gewesen, zugleich seit 1695 Professor der Theologie, also fast 40 Jahre


  1. Callisen, Anleitung z. Kenntniß d. Kirchenverordn., S. 226, Anm. 31.