Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/208
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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lang, an der Universität zu Kiel. Es ist leicht zu ermessen, wie groß der Einfluß dieses Mannes durch seine Amtsführung gewesen sein muß. Dazu kam die Autorität des sehr religiösen Herzogs Carl Friederich, der seit 1727 sich wieder in Holstein aufhielt. Dieser Herzog hat übrigens verordnet 1734, daß für seine Lande die Concordienformel, der man sich sonst im Fürstlichen Landestheile nicht gewogen gezeigt hatte, und die hier noch immer nicht eingeführt war, wie es im Königlichen Antheil schon seit 1647 der Fall gewesen, nunmehr als symbolisches Buch fortan gelten solle. Zu diesem Ende ließ er einen neuen Religionseid für die Prediger seines Landes aufsetzen.[1]
Uebrigens vernimmt man im Fürstlichen Landestheile von theologischen Streitigkeiten aus diesem Zeitraume eigentlich nichts. Dieses Gebiet war, wenngleich in Holstein noch ziemlich ausgedehnt, doch in Ansehung der Zahl der Kirchen und Prediger nicht von bedeutendem Umfange. Jene Zahl überstieg nicht dreißig, diese nicht fünfzig. Das Staatswesen war so angeordnet, daß die ganze Verwaltung von Kiel aus leicht übersehbar war, und von dort aus bestimmt und geleitet werden konnte.
Noch mehr war dies der Fall in dem kleinen Plönischen Fürstenthume, welches bis 1761 noch bestand mit nur elf Kirchen und zwölf Predigern. Die Leitung der kirchlichen Angelegenheiten war hier dreißig Jahre lang in den Händen eines sehr verdienten Mannes, des Superintendenten M. Petrus Hansen, der in seinem Kreise mit vielem Segen gewirkt hat. Er war geboren zu Schleswig den 6. Juli 1686. In dem Kirchenbuche zu Nübel nahe bei
- ↑ Im vorigen Bande S. 215 haben wir uns nicht glücklich ausgedrückt, als ob Lau in seiner Reformationsgeschichte die Einführung der Concordienformel als Symbol in den Herzogthümern überhaupt geleugnet habe, während das nur für jene älteren Zeiten gilt. Derselbe hat in seiner Uebersicht unserer Landeskirchengeschichte, gedruckt in Herzog's theologischer Real-Encyklopädie, Supplementband von 1866, S. 706 ausdrücklich anerkannt, daß die Concordienformel als symbolisches Buch eingeführt ward 1647 im Königlichen und 1734 im Großfürstlichen Antheile. Nach einem späteren Formular des Eides werden aber die Prediger nur auf die ungeänderte Augsburgische Confession verpflichtet. Die neue Formel ist durch Rescript von 1764 bestimmt worden. Mit Recht sagt Falck in seinem Handbuch III, S. 696, daß die späteren Aenderungen im Formular des Predigereides offenbar die Bedeutung nicht haben können, daß dadurch symbolische Bücher ihre Kraft verlieren, da es mit der protestantischen Lehre unvereinbar sein würde, wenn der Regierung in Angelegenheiten dieser Art eine Entscheidungsbefugniß beigelegt würde.