Gemeindebezirk: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit '''Gemeindebezirk''' bezeichnet man regional unterschiedlich einen Teil einer Gemeinde.
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== Der Begriff ==
Mit '''Gemeindebezirk''' bezeichnet man regional unterschiedlich einen Teil einer [[Gemeinde]].


== Definition Preußisches Kataster ==
=== Definition Preußisches Kataster ===
''Der '''Gemeindebezirk''' ist die Gesamtheit der Grundstücke, gleichviel ob sie in einer [[Gemarkung]] oder in mehreren Gemarkungen liegen, die in gemeinderechtlicher Beziehung zusammen gehören, also ohne Rücksicht darauf, ob diese Grundstücke einen einzigen abgeschlossenen Komplex bilden, oder mit den Grunstücken anderer [[Gemeinde]]n sich im Gemenge befinden, oder ob einzelne Grundstücke von den Grundstücken anderer Gemeinden umschlossen sind. Isoliert, d. h. außerhalb des Umrings dieses Komplexes liegende Grundstücke dieses Gemeindebezirks sind auf der [[Flurkarte]] derjenigen Gemarkung dargestellt, in welcher sie liegen, so daß also kein Grundstück anders als in seinem natürlichen Zusammenhange mit den angrendzenden Grundstücken auf der Flurkarte erscheint und die Umringe der auf den Flurkarten verzeichneten Grundstückskomplexe gegenseitig genau aneinanderschließen.''<ref>{{Schütte, Katasterunterlagen 1941}}, hier: Erster Teil: ''Das Preußische Kataster'', S. 8.</ref>
''Der '''Gemeindebezirk''' ist die Gesamtheit der [[Grundstück]]e, gleichviel ob sie in einer [[Gemarkung]] oder in mehreren Gemarkungen liegen, die in [[gemeinde]]rechtlicher Beziehung zusammen gehören, also ohne Rücksicht darauf, ob diese Grundstücke einen einzigen abgeschlossenen Komplex bilden, oder mit den Grundstücken anderer [[Gemeinde]]n sich im Gemenge befinden, oder ob einzelne Grundstücke von den Grundstücken anderer Gemeinden umschlossen sind. Isoliert, d. h. außerhalb des Umrings dieses Komplexes liegende Grundstücke dieses Gemeindebezirks sind auf der [[Flurkarte]] derjenigen Gemarkung dargestellt, in welcher sie liegen, so daß also kein Grundstück anders als in seinem natürlichen Zusammenhange mit den angrenzenden Grundstücken auf der [[Flurkarte]] erscheint und die Umringe der auf den Flurkarten verzeichneten Grundstückskomplexe gegenseitig genau aneinanderschließen.''<ref>{{Schütte, Katasterunterlagen 1941}}, hier: Erster Teil: ''Das Preußische Kataster'', S. 8.</ref>


== Definition Reichskataster ==  
=== Definition Reichskataster ===  
''Den '''Gemeindebezirk''' bilden die Grundstücke, die nach geltendem Rechte zum Gebiete der Gemeinde gehören (§ 12 der Deutschen Reichsverordnung vom 30. Januar 1935 - RGBl. 1 S. 49). Der Gemeindebezirk ist auch der [[Grundbuch]]bezirk, der für die Einrichtung des Grundbuchs maßgebend ist (§ 1 der Grundbuchverordnung vom 8. August 1935 <nowiki>[</nowiki>RMBl. S. 637<nowiki>]</nowiki>). Zu einem Gemeindebezirk konnen in mehreren Gemarkungen liegende Grundstücke gehören.'' <ref>{{Schütte, Katasterunterlagen 1941}}, hier: Zweiter Teil: ''Das Reichskataster'', S. 34.</ref>
''Den '''Gemeindebezirk''' bilden die Grundstücke, die nach geltendem Rechte zum Gebiete der Gemeinde gehören (§ 12 der Deutschen Reichsverordnung vom 30. Januar 1935 - RGBl. 1 S. 49). Der Gemeindebezirk ist auch der [[Grundbuch]]bezirk, der für die Einrichtung des Grundbuchs maßgebend ist (§ 1 der Grundbuchverordnung vom 8. August 1935 <nowiki>[</nowiki>RMBl. S. 637<nowiki>]</nowiki>). Zu einem Gemeindebezirk können in mehreren Gemarkungen liegende Grundstücke gehören.'' <ref>{{Schütte, Katasterunterlagen 1941}}, hier: Zweiter Teil: ''Das Reichskataster'', S. 34.</ref>


==Bundesrepublik Deutschland==
===Bundesrepublik Deutschland===
=== Nordrhein-Westfalen===
====Baden-Württemberg====
Laut [http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gonordrh.pdf Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498)] § 39 kann das Gemeindegebiet einer kreisangehörigen Gemeinde in Gemeindebezirke (in der Gemeindeordnung synonym auch '''Ortschaften''' genannt) eingeteilt werden, die eine besondere Vertretung haben. Das Gegenstück dazu in kreisfreien Städten wird als [[Stadtbezirk]] bezeichnet.
Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gobawu.pdf Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GVBl. S. 20) §§ 64-. Stand 1. Nov. 2008]</ref> können ''in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und in Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen Gemeindebezirke ([[Stadtbezirk]]e)'' mit eigenen Bezirksbeiräten eingerichtet werden. ''Mehrere benachbarte [[Ortsteil]]e können zu einem Gemeindebezirk zusammengefasst werden''


==Österreich==
==== Nordrhein-Westfalen====
=== Wien===
Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gonordrh.pdf Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498)] § 39 (Stand Juni 2007)</ref> kann das Gemeindegebiet einer kreisangehörigen Gemeinde in '''Gemeindebezirke''' (in der Gemeindeordnung synonym auch '''Ortschaften''' genannt) eingeteilt werden, die eine besondere Vertretung haben. Das Gegenstück dazu in kreisfreien Städten wird als [[Stadtbezirk]] bezeichnet.
Die Stadt Wien (zugleich österreichisches Bundesland) gliedert sich in 23 Gemeindebezirke (vgl.
[http://de.wikipedia.org/wiki/Wiener_Gemeindebezirk Wikipedia-Artikel Wiener Gemeindebezirk].


== Benutzte Quellen und Literatur ==
===Österreich===
<references/>
==== Wien====
Die Stadt Wien (zugleich österreichisches Bundesland) gliedert sich in 23 '''Gemeindebezirke''' (vgl.
[http://de.wikipedia.org/wiki/Wiener_Gemeindebezirk Wikipedia-Artikel Wiener Gemeindebezirk]).


==[[GOV]]-Objekttyp==
156 - Gemeindebezirk - {deu=Gemeindebezirk}<br />
siehe: http://gov.genealogy.net/type/list
===Quicktext===
Im [[GOV/Quicktext| GOV-Quicktext]] schreibt man für das Objekt
  ist (auf deu) Gemeindebezirk,
===Eigenschaften===
===Hierarchie - untergeordnete Objekte/Objekttypen===
Am untergeordneten Objekt/Objekttyp steht im [[GOV/Quicktext| GOV-Quicktext]]:
  gehört zu <GOV-Kennung>,
  ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
===Hierarchie - übergeordnete Objekte/Objekttypen===
Am übergeordneten Objekt/Objekttyp steht im [[GOV/Quicktext| GOV-Quicktext]]:
  gehört zu <GOV-Kennung>,
  ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
===Besonderheiten===
Beschreibung der Besonderheiten ...
  TEXT: Besonderheiten :TEXT
===Ähnliche Objekttypen===
== Anmerkungen und Quellenangaben ==
<references />
[[Kategorie:Verwaltungsbegriff]]
[[Kategorie:Verwaltungsbegriff]]
[[Kategorie:GOV-Objekttypen (Wunsch)]]
[[Kategorie:GOV-Objekttyp]]
[[Kategorie:GOV-Objekttyp Staatliche Verwaltung]]

Aktuelle Version vom 22. Juni 2012, 15:04 Uhr

Projekt GOV
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Der Begriff

Mit Gemeindebezirk bezeichnet man regional unterschiedlich einen Teil einer Gemeinde.

Definition Preußisches Kataster

Der Gemeindebezirk ist die Gesamtheit der Grundstücke, gleichviel ob sie in einer Gemarkung oder in mehreren Gemarkungen liegen, die in gemeinderechtlicher Beziehung zusammen gehören, also ohne Rücksicht darauf, ob diese Grundstücke einen einzigen abgeschlossenen Komplex bilden, oder mit den Grundstücken anderer Gemeinden sich im Gemenge befinden, oder ob einzelne Grundstücke von den Grundstücken anderer Gemeinden umschlossen sind. Isoliert, d. h. außerhalb des Umrings dieses Komplexes liegende Grundstücke dieses Gemeindebezirks sind auf der Flurkarte derjenigen Gemarkung dargestellt, in welcher sie liegen, so daß also kein Grundstück anders als in seinem natürlichen Zusammenhange mit den angrenzenden Grundstücken auf der Flurkarte erscheint und die Umringe der auf den Flurkarten verzeichneten Grundstückskomplexe gegenseitig genau aneinanderschließen.[1]

Definition Reichskataster

Den Gemeindebezirk bilden die Grundstücke, die nach geltendem Rechte zum Gebiete der Gemeinde gehören (§ 12 der Deutschen Reichsverordnung vom 30. Januar 1935 - RGBl. 1 S. 49). Der Gemeindebezirk ist auch der Grundbuchbezirk, der für die Einrichtung des Grundbuchs maßgebend ist (§ 1 der Grundbuchverordnung vom 8. August 1935 [RMBl. S. 637]). Zu einem Gemeindebezirk können in mehreren Gemarkungen liegende Grundstücke gehören. [2]

Bundesrepublik Deutschland

Baden-Württemberg

Laut Gemeindeordnung des Landes[3] können in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und in Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen Gemeindebezirke (Stadtbezirke) mit eigenen Bezirksbeiräten eingerichtet werden. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einem Gemeindebezirk zusammengefasst werden

Nordrhein-Westfalen

Laut Gemeindeordnung des Landes[4] kann das Gemeindegebiet einer kreisangehörigen Gemeinde in Gemeindebezirke (in der Gemeindeordnung synonym auch Ortschaften genannt) eingeteilt werden, die eine besondere Vertretung haben. Das Gegenstück dazu in kreisfreien Städten wird als Stadtbezirk bezeichnet.

Österreich

Wien

Die Stadt Wien (zugleich österreichisches Bundesland) gliedert sich in 23 Gemeindebezirke (vgl. Wikipedia-Artikel Wiener Gemeindebezirk).


GOV-Objekttyp

156 - Gemeindebezirk - {deu=Gemeindebezirk}
siehe: http://gov.genealogy.net/type/list

Quicktext

Im GOV-Quicktext schreibt man für das Objekt

 ist (auf deu) Gemeindebezirk,

Eigenschaften

Hierarchie - untergeordnete Objekte/Objekttypen

Am untergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:

 gehört zu <GOV-Kennung>,
 ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,

Hierarchie - übergeordnete Objekte/Objekttypen

Am übergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:

 gehört zu <GOV-Kennung>,
 ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,

Besonderheiten

Beschreibung der Besonderheiten ...

 TEXT: Besonderheiten :TEXT

Ähnliche Objekttypen

Anmerkungen und Quellenangaben

  1. Hermann Schütte: Die Vermessungsunterlagen in der grundbuchamtlichen Praxis, Mit einem Anhange, 2. erweiterte Auflage, Ziegenhain (Bz. Kassel) 1941., hier: Erster Teil: Das Preußische Kataster, S. 8.
  2. Hermann Schütte: Die Vermessungsunterlagen in der grundbuchamtlichen Praxis, Mit einem Anhange, 2. erweiterte Auflage, Ziegenhain (Bz. Kassel) 1941., hier: Zweiter Teil: Das Reichskataster, S. 34.
  3. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GVBl. S. 20) §§ 64-. Stand 1. Nov. 2008
  4. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) § 39 (Stand Juni 2007)