Holzgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Holzgericht oder Haingericht = Holtding, Holtgeding (ndd.)
'''Quelle in der Familienforschung:''' ''[[Holtdingsbuch|Protokolle der Holtdinggerichte]] sind eine über die Kirchenbücher hinaus reichende Quelle. Da auch über die lokalen Markgenossen hinaus Bewohner angrenzender Kirchspiele regelmäßig gegen die Markenordnung verstießen und die Verhandlungen protokolliert wurden, geht diese Quelle über die lokalen Kirchenbücher und Grenzen des betreffenden Kirchspiels hinaus.''


Das Holzgericht war ein Markengericht und bedingte die Holzherrschaft (hotherrschap (ndd.)) oder [[Holzgewalt]] (holtgeweldede (ndd.)) über das Holz einer gemeinen Mark. Der Besitzer bestellte den vorsitzenden Richter, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich einem Hof der Markgenossenschaft durch ältere Rechte anklebte.
'''Hierarchie:'''


'''Die Rechtsgrundlage''' für das Holzgericht bildete die [[Markenordnung]], beschlossen auf einem [[Dingdag|Holzgerichtstag]].
[[Genealogie|Familienforschung]] > [[Landwirtschaft]] > [[Allmende]] > [[Gerichtswesen]] > [[Holzgericht]]  


'''[[Hülsberger Mark|Beispiel: Hülsberger Mark]]'''
==Amtssprache==
1442 Juli 30, dusent veyrhundert en XLII, den manendag nest na sunte Jacobus, daghe des hilgen apostels. Vor dem [[Haus Lembeck|Richter zu Lembeck]], Goisen Spyrlinch, verkauft [[Herrschaft Strünkede|Frederich van Strüencked]]e an [[Haus Ostendorf|Bitter von Raesfelde]] das '''Holzgericht''' in dem Hülsberge, den Hof zu Herne mit den zugehörigen Höfen (…) gelegen im [[Vest Recklinghausen|Gericht Recklinghausen]], ferner das '''Markenrecht''' (…) im Hülsberge. Zeugen: Meynecken van Westeroelde, Frederich Oldenbergh, Johan Schulte tho Grevinch u. Rotger ton Buddenbrocke. (Vorgang wiederholt am 17.09.1443 mit Machgroys von Strünckede).
* Holtding, Holtgeding, Holtinck, Markengeding, Forstgeding, [[Erbexe|Erbexengericht]] = [[Holzgericht]]  oder  Haingericht 
* Quelle: Archiv Lembeck, Urkunde 332


== Weblinks ==
===Zeitlich, regionale Begrifflichkeit===
" [https://woerterbuchnetz.de Wörterbuchnetz]


'''Bedeutung:''' Das Holzgericht war ein Markengericht und bedingte die Holzherrschaft (hotherrschap (ndd.)) oder [[Holzgewalt]] (holtgeweldede (ndd.)) über das Holz einer gemeinen Mark. Der zuständige Erbexe bestellte den vorsitzenden Richter, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich einem Hof der Markgenossenschaft durch ältere Rechte anklebte.
'''Rechtsgrundlage''' für das Holzgericht bildete die [[Markenordnung]], beschlossen auf einem [[Dingdag|Holzgerichtstag]].
===Beispiel===
* '''[[Hülsberger Mark|Beispiel: Hülsberger Mark]]''' 1442 Juli 30, dusent veyrhundert en XLII, den manendag nest na sunte Jacobus, daghe des hilgen apostels. Vor dem [[Haus Lembeck|Richter zu Lembeck]], Goisen Spyrlinch, verkauft [[Herrschaft Strünkede|Frederich van Strüencked]]e an [[Haus Ostendorf|Bitter von Raesfelde]] das '''Holzgericht''' in dem Hülsberge, den Hof zu Herne mit den zugehörigen Höfen (…) gelegen im [[Vest Recklinghausen|Gericht Recklinghausen]], ferner das '''Markenrecht''' (…)  im Hülsberge. Zeugen: Meynecken van Westeroelde, Frederich Oldenbergh, [[Schulte Grewing (Lippramsdorf-Freiheit)|Johan Schulte tho Grevinch]] u. [[Buddenbrock (Lippramsdorf-Dorf)|Rotger ton Buddenbrocke]]. (Vorgang wiederholt am 17.09.1443 mit Machgroys von Strünckede).<ref>Quelle: Archiv Lembeck, Urkunde 332</ref>
====Fußnoten====
<references/>
{{Wikipedia-Link}}
[[Kategorie:Gerichtswesen]]
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Landwirtschaftlicher Begriff]]
[[Kategorie:Landwirtschaftlicher Begriff]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]

Aktuelle Version vom 4. August 2023, 16:25 Uhr

Quelle in der Familienforschung: Protokolle der Holtdinggerichte sind eine über die Kirchenbücher hinaus reichende Quelle. Da auch über die lokalen Markgenossen hinaus Bewohner angrenzender Kirchspiele regelmäßig gegen die Markenordnung verstießen und die Verhandlungen protokolliert wurden, geht diese Quelle über die lokalen Kirchenbücher und Grenzen des betreffenden Kirchspiels hinaus.

Hierarchie:

Familienforschung > Landwirtschaft > Allmende > Gerichtswesen > Holzgericht

Amtssprache


Bedeutung: Das Holzgericht war ein Markengericht und bedingte die Holzherrschaft (hotherrschap (ndd.)) oder Holzgewalt (holtgeweldede (ndd.)) über das Holz einer gemeinen Mark. Der zuständige Erbexe bestellte den vorsitzenden Richter, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich einem Hof der Markgenossenschaft durch ältere Rechte anklebte.

Rechtsgrundlage für das Holzgericht bildete die Markenordnung, beschlossen auf einem Holzgerichtstag.

Beispiel

Fußnoten

  1. Quelle: Archiv Lembeck, Urkunde 332

Artikel Holzgericht. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.