Amt (innerhalb eines Kreises oder Landkreises): Unterschied zwischen den Versionen
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Ein '''Amt''' ist bzw. war in einigen deutschen Ländern eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die sich aus mehreren '''[[Gemeinde]]n''' innerhalb desselben '''[[Kreis]]es''' bzw. '''[[Landkreis]]es''' zusammensetzt und eine gemeinsame Verwaltung hat. Das Amt ist keine [[Gebietskörperschaft]] im rechtlichen Sinne, sondern eine [[Körperschaft öffentlichen Rechts]]. Einen ersten Überblick bietet der {{Wikipedia-Link|Amt_%28Kommunalrecht%29|Amt (Kommunalrecht)}}. | Ein '''Amt (Verwaltung)''' ist bzw. war in einigen deutschen Ländern eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die sich aus mehreren '''[[Gemeinde]]n''' innerhalb desselben '''[[Kreis]]es''' bzw. '''[[Landkreis]]es''' zusammensetzt und eine gemeinsame Verwaltung hat. Das Amt ist keine [[Gebietskörperschaft]] im rechtlichen Sinne, sondern eine [[Körperschaft öffentlichen Rechts]]. Einen ersten Überblick bietet der {{Wikipedia-Link|Amt_%28Kommunalrecht%29|Amt (Kommunalrecht)}}. | ||
Dieses Amt ist zu unterscheiden von dem ''[[Amt (deutscher Verwaltungsbegriff)|Amt als historische Verwaltungseinheit]]'', das vor der Bildung von Kreisen in vielen Territorien existierte und im 19. und 20. Jahrhundert durch die Kreise abgelöst wurde. | Dieses Amt ist zu unterscheiden von dem ''[[Amt (deutscher Verwaltungsbegriff)|Amt als historische Verwaltungseinheit]]'', das vor der Bildung von Kreisen in vielen Territorien existierte und im 19. und 20. Jahrhundert durch die Kreise abgelöst wurde. | ||
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=====Rheinprovinz und Westfalen===== | =====Rheinprovinz und Westfalen===== | ||
In der [[Provinz Westfalen]] (nach 1841) und in der [[Rheinprovinz]] ( | In der [[Provinz Westfalen]] (nach 1841) und in der [[Rheinprovinz]] (1927) löste die Bezeichnung ''Amt'' die Bezeichnung '''[[Bürgermeisterei]]''' ab.<ref>[[Media:PR-GS-1927-NR-43.djvu|Preußische Gesetzessammlung, Nr. 43/1927 (DjVu) S. 211ff.]] §2</ref> Damit wurde die Bezeichnung an die gleichnamige Bezeichnung ähnlicher Strukturen in anderen preußischen Provinzen angepasst. In Westfallen stand an der Spitze des Amtes zunächst der ''Amtmann'', der 1927 in ''Bürgermeister'' umbenannt wurde<ref>[[Media:PR-GS-1927-NR-43.djvu|Preußische Gesetzessammlung, Nr. 43/1927 (DjVu) S. 211ff.]] §2 Satz 2</ref>. | ||
===Saargebiet=== | ===Saargebiet=== | ||
Das Saargebiet wurde 1920 aus der Rheinprovinz und kleineren Teilen der damals bayerischen [[Pfalz]] gebildet. Aus dieser Zeit haben sich die ''Bürgermeistereien'', später ''Ämter'' erhalten. | Das Saargebiet wurde 1920 aus der Rheinprovinz und kleineren Teilen der damals bayerischen [[Pfalz]] gebildet. Aus dieser Zeit haben sich die ''Bürgermeistereien'', später ''Ämter'' erhalten. | ||
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===Bundesrepublik Deutschland=== | ===Bundesrepublik Deutschland=== | ||
====Brandenburg==== | ====Brandenburg==== | ||
Stellung, Aufgaben und Organisation der Ämter sind | Stellung, Aufgaben und Organisation der Ämter sind im Kommunalrechtsreformgesetz § 133 <ref>https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_19_2007.pdf</ref> des Landes geregelt. | ||
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Stellung, Aufgaben und Organisation der Ämter sind in der Amtsordnung des Landes<ref>[http://www.politische-bildung-brandenburg.de/kommunal/glossar/amtsordnung.htm#1 Amtsordnung für das Land Brandenburg (Amtsordnung - AmtsO) (=Artikel 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg), in der Fassung der Bekanntmachung Vom 10. Oktober 2001 (GVBl.I/01 S.188) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04. Juni 2003 (GVBl. I/03 S.172, 176)] (Stand Juni 2007)</ref> geregelt. | Stellung, Aufgaben und Organisation der Ämter sind in der Amtsordnung des Landes<ref>[http://www.politische-bildung-brandenburg.de/kommunal/glossar/amtsordnung.htm#1 Amtsordnung für das Land Brandenburg (Amtsordnung - AmtsO) (=Artikel 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg), in der Fassung der Bekanntmachung Vom 10. Oktober 2001 (GVBl.I/01 S.188) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04. Juni 2003 (GVBl. I/03 S.172, 176)] (Stand Juni 2007)</ref> geregelt. | ||
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== Anmerkungen und Quellenangaben == | == Anmerkungen und Quellenangaben == |
Aktuelle Version vom 21. Oktober 2023, 17:48 Uhr
Amt ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Amt. |
Projekt GOV |
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hier: Amt (innerhalb eines Kreises oder Landkreises) |
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Der Begriff
Ein Amt (Verwaltung) ist bzw. war in einigen deutschen Ländern eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die sich aus mehreren Gemeinden innerhalb desselben Kreises bzw. Landkreises zusammensetzt und eine gemeinsame Verwaltung hat. Das Amt ist keine Gebietskörperschaft im rechtlichen Sinne, sondern eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Einen ersten Überblick bietet der Artikel Amt (Kommunalrecht). In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie..
Dieses Amt ist zu unterscheiden von dem Amt als historische Verwaltungseinheit, das vor der Bildung von Kreisen in vielen Territorien existierte und im 19. und 20. Jahrhundert durch die Kreise abgelöst wurde.
Einzelne Definitionen
Deutschland vor 1945
Preußen
Rheinprovinz und Westfalen
In der Provinz Westfalen (nach 1841) und in der Rheinprovinz (1927) löste die Bezeichnung Amt die Bezeichnung Bürgermeisterei ab.[1] Damit wurde die Bezeichnung an die gleichnamige Bezeichnung ähnlicher Strukturen in anderen preußischen Provinzen angepasst. In Westfallen stand an der Spitze des Amtes zunächst der Amtmann, der 1927 in Bürgermeister umbenannt wurde[2].
Saargebiet
Das Saargebiet wurde 1920 aus der Rheinprovinz und kleineren Teilen der damals bayerischen Pfalz gebildet. Aus dieser Zeit haben sich die Bürgermeistereien, später Ämter erhalten.
Bundesrepublik Deutschland
Brandenburg
Stellung, Aufgaben und Organisation der Ämter sind im Kommunalrechtsreformgesetz § 133 [3] des Landes geregelt.
Mecklenburg-Vorpommern
Stellung, Aufgaben und Organisation der Ämter sind in der Amtsordnung des Landes[4] geregelt.
Nordrhein-Westfalen
Ämter gab es bis zum Inkrafttreten der Gebiets- und Verwaltungsreform am 1. Januar 1975[5].
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz gab es nach seiner Gründung 1946 in den Teilen, die zur ehemaligen Rheinprovinz gehört, also den damaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier bis zur Gebietsreform 1968/70 noch die Ämter. Sie wurden 1968/70 durch die neue Einrichtung der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde abgelöst. [6].
Saarland
Ämter gab es bis zum Inkrafttreten der Gebiets- und Verwaltungsreform am 1. Januar 1974[7].
Schleswig-Hostein
Stellung, Aufgaben und Organisation der Ämter sind in der Amtsordnung des Landes[8] geregelt.
GOV-Objekttyp
1 - Amt - {deu=Amt (Verwaltung), eng=Amt (administrative division), rus=aмт}
siehe: http://gov.genealogy.net/type/list
Quicktext
Im GOV-Quicktext schreibt man für das Objekt
ist (auf deu) Amt (Verwaltung),
Eigenschaften
Hierarchie - untergeordnete Objekte/Objekttypen
Am untergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Hierarchie - übergeordnete Objekte/Objekttypen
Am übergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Besonderheiten
Beschreibung der Besonderheiten ...
TEXT: Besonderheiten :TEXT
Ähnliche Objekttypen
Amt (deutscher Verwaltungsbegriff) - Objekttyp 78
Amt (dänischer Verwaltungsbegriff) - Objekttyp 57
Historie
28.09.2008 falsche Weiterleitung von Objekttyp 78 auf diese Seite
23.05.2021 falsche Weiterleitung behoben. Objekttyp 1 wird jetzt hierhin weitergeleitet
Anmerkungen und Quellenangaben
- ↑ Preußische Gesetzessammlung, Nr. 43/1927 (DjVu) S. 211ff. §2
- ↑ Preußische Gesetzessammlung, Nr. 43/1927 (DjVu) S. 211ff. §2 Satz 2
- ↑ https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_19_2007.pdf
- ↑ Amtsordnung für das Land Brandenburg (Amtsordnung - AmtsO) (=Artikel 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg), in der Fassung der Bekanntmachung Vom 10. Oktober 2001 (GVBl.I/01 S.188) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04. Juni 2003 (GVBl. I/03 S.172, 176) (Stand Juni 2007)
- ↑ Artikel Amt (Kommunalrecht). In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. (20.06.2007)
- ↑ http://www.gstbrp.de/html/mitgliederservice/rundbriefe/anlagen/komzukunft.pdf
- ↑ Artikel Amt (Kommunalrecht). In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. (20.06.2007)
- ↑ Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006, GVBl. 2006, S. 285 (Stand Juni 2007)