Die Kirchenbücher in Baden (1957)/12: Unterschied zwischen den Versionen

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2. Aufl. — K,v.Marchthaler, Entstehung, Torrn u. Bestimmung d, württbg.
Familienregister, FamGeschBI 1934.


In Hobenxollern gelten die KB als Personellstandsurkunden bis 31.12.
2.Aufl. – K. v. Marchthaler, Entstehung, Form u. Bestimmung d. württbg. Familienregister, FamGeschBl 1934.
1875, dann setzen ZivÜstandesregister ein. Die KB stammen meist erst aus
dem 17. Jh., nur fünf aus dem 16. Jh, vierzehn aus der Zeit vor dem 30 j.
Krieg. Da8 älteste ist das KB von Chat, es Beginnt 1567". Seit 1819 be-
stehen überall Familienregister.


Verzeichnis der KB: Frans Hang, Vltz. d. KB Hohenzoll erns, Hohenzoll.
{{NE}}In ''Hohenzollern'' gelten die KB als Personenstandsurkunden bis 31.12. 1875, dann setzen Zivilstandesregister ein. Die KB stammen meist erst aus dem 17. Jh., nur fünf aus dem 16. Jh, vierzehn aus der Zeit vor dem 30 j. Krieg. Das älteste ist das KB von Glatt, es beginnt 1567<ref>Vgl. oben S. 4.</ref>. Seit 1819 bestehen überall Familienregister.
Jahreshefte Bd 9, Sammeljahrgang  1941—49, Hechingen  1949.


Eine altere Zusammenstellung hei H.Koch, Kirchenarchive im Fürstentum
{{NE}}''Verzeichnis der KB'': Franz Haug, Verz. d. KB Hohenzollerns, Hohenzoll. Jahreshefte Bd 9, Sammeljahrgang 1941–49, Hechingen 1949.
Hohcnzoücrn,  Mitt.d.Zentralstelle f Deutsehe  Personen-u.FamGesch. 1914.


Lit: L.Senn u, J. Wieder!, Gesamtbibliographie von Hohenzollcrn 1,Stutt-
{{NE}}Eine ältere Zusammenstellung bei H.Koch, Kirchenarchive im Fürstentum Hohenzollern, Mitt.d.Zentralstelle f Deutsche Personen- u. FamGesch. 1914.
gart 1932—3.1 — B. PtalT u. E.Senn, Die VrrolTentlichungen d Ver f Cesch
u Alieriumskde in Hohenzoll. 1867—1932, Sigmaringen 1934.


Zeitschrift: ZoHernheimat 1932—41. — Hohenzoll. Jahresheftes 1934
{{NE}}Lit: E. Senn u. J. Wiedel, Gesamtbibliographie von Hohenzollern I, Stuttgart 1932–33 – B. Pfaff u. E. Senn, Die Veröffentlichungen d Ver f Gesch
Hohenzollerische Heimat s 1951.
u Altertumskunde in Hohenzoll. 1867–1932, Sigmaringen 1934.


In der bayrischen /'falz blieb dir Register! uhrung seit der französ. Zeit
{{NE}}Zeitschrift: Zollernheimat 1932–41. – Hohenzoll. Jahreshefte s 1934. – Hohenzollerische Heimat s 1951.
i Bürgermeisterämtern, wahrend im rechtsrheinischen Bayern die
kathol. und evgl Pfarrer die KB seit dem 19. Jh. als staatliche Standes-
bücher führten (meisl auch für Juden und Dissidenten, nur in einzelnen
Landcstcilcn  führten  die Gemeinden  für  diese  besonderen  Bücher)-


fn  der Pfalz sind  die   KB vor  1860  soweit  kalh  im  Staatsarchiv  Speyer,
{{NE}}In der ''bayrischen Pfalz'' blieb die Registerführung seit der französ. Zeit bei den Bürgermeisterämtern, während im rechtsrheinischen Bayern die kathol. und evgl Pfarrer die KB seit dem 19. Jh. als staatliche Standesbücher führten (meist auch für Juden und Dissidenten, nur in einzelnen Landesteilen führten die Gemeinden für diese besonderen Bücher).


du- evgl im evgl Landeskirchenarchiv Speyer vereinigt.
{{NE}}In der Pfalz sind die KB vor 1860 soweit kath im Staatsarchiv Speyer, die evgl im evgl Landeskirchenarchiv Speyer vereinigt.


Verzeichnis der KU: A. Müller, Die KB d bayr. Pfalz, Archival. Zeitschr.
{{NE}}''Verzeichnis der KB'': A. Müller, Die KB d bayr. Pfalz, Archival. Zeitschr. hsgb v Bayr. Hauptstaatsarchiv, 1. Beiheft, München 1925.
hsgb v Bayr. Hauptstaatsarchiv, i. Beiheft, München 1925.


Die Pfarrbücherverzeichntsse des rechtsrhein. Bayern, hsgb v Bayr.  Ar-
{{NE}}Die Pfarrbücherverzeichnisse des rechtsrhein. Bayern, hsgb v Bayr. Archivverwaltung: 1. Erzbt. München-Freising, 2. Bist. Augsburg, 3. Passau, 4. Regensburg, 5. Erzbt. Bamberg, 6. Eichstätt, 7. Würzburg, 8. evgl-luth Kirche, München  1937–1951.


chivvcrwallung: 1. Hrzbt. München-Prcising, 2. Bist. Augsburg, 3. Passau,
{{NE}}In ''Hessen links des Rheins'' (Rheinhessen) wurden die unter französ. Herrschaft seit 1798 geführten Zivilstandesbücher von den Bürgermeistern auch nach dem Übergang an Hessen 1816 weitergeführt. Daher sind Auskünfte für die Zeit 1798–1875 bei den Bürgermeisterämtern zu erheben. Für etwa ein Drittel aller Gemeinden befinden sich jedoch bis 1822 diese Register nicht am Ort selbst, sondern in Nachbargemeinden (offenbar seit sie 1802 in französ. Sprache zu führen waren). Erst von 1822 an sind sie in jeder Gemeinde vorhanden). Zweitschriften gingen als Zivilstandesnebenregister an die staatlichen Aufsichtsbehörden und sind jetzt im Landgericht Mainz vereinigt.
4. Regenshurg, 5. Erzbt. Bamberg, 6. Pichstaii, 7. Würzburg, 8. evgl-!uth
Kirche,  München  1937—1951.


In Hessen links des Rheins (Rheinhessen) wurden die unter französ.
{{NE}}Kirchenbücher wurden erst von 1827 bezw 1830 ab wieder von den Pfarrern geführt, entbehren aber der urkundlichen Beweiskraft.
Herrschaft seit 1798 geführten Zivilslandcsbüchcr von den Bürgermeistern
auch nach dem Übergang an Hessen 1816 weitergeführt. Daher sind Aus-
künfte i(u- die Zeit 1798—1875 bei den Bürgermeisterämtern zu erbeben.
Für etwa ein Drittel aller Gemeinden befinden sich jedoch bis 1822 diese
Register nicht am Ort selbst, sondern in Nachbargemeinden (offenbar seit
Üe 1802 in i'ran/.ös. Sprache zu fuhren waren). Erst von 1822 an sind sie
in jeder Gemeinde vorhanden). Zweitschriften gingen als Zivilstandesneben-
nhen  Aufsichtsbehörden  und sind jetzt im  Landgericht


Mainz vereinigt
{{NE}}In ''Hessen rechts des Rheins'' führten die Pfarrer der christlichen Bekenntnisse die Kirchenbücher im 19. Jh. fort, auch für Juden und Mennoniten. Die KB gelten daher hier als Personenstandsurkunden bis 31.12.1875.


Kirchenbücher wurden erst von 1827 bezw 1830 ab wieder von den
<references/>
Pfarrern  geführt,  entbehren  aber  der  urkundlichen  Beweiskraft.
 
In Hessen rechts des Rheins führten die Pfarrer der christlichen Bekennt-
nisse die Kirchenbücher im 19. Jh. fort, auch für Juden und Mennonilen.
Die KB gelten daher hier als Personenstandsurkunden bis 31.  12.  1875.
 
50  Vgl,  oben  S. 4.
 
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2.Aufl. – K. v. Marchthaler, Entstehung, Form u. Bestimmung d. württbg. Familienregister, FamGeschBl 1934.

      In Hohenzollern gelten die KB als Personenstandsurkunden bis 31.12. 1875, dann setzen Zivilstandesregister ein. Die KB stammen meist erst aus dem 17. Jh., nur fünf aus dem 16. Jh, vierzehn aus der Zeit vor dem 30 j. Krieg. Das älteste ist das KB von Glatt, es beginnt 1567[1]. Seit 1819 bestehen überall Familienregister.

      Verzeichnis der KB: Franz Haug, Verz. d. KB Hohenzollerns, Hohenzoll. Jahreshefte Bd 9, Sammeljahrgang 1941–49, Hechingen 1949.

      Eine ältere Zusammenstellung bei H.Koch, Kirchenarchive im Fürstentum Hohenzollern, Mitt.d.Zentralstelle f Deutsche Personen- u. FamGesch. 1914.

      Lit: E. Senn u. J. Wiedel, Gesamtbibliographie von Hohenzollern I, Stuttgart 1932–33 – B. Pfaff u. E. Senn, Die Veröffentlichungen d Ver f Gesch u Altertumskunde in Hohenzoll. 1867–1932, Sigmaringen 1934.

      Zeitschrift: Zollernheimat 1932–41. – Hohenzoll. Jahreshefte s 1934. – Hohenzollerische Heimat s 1951.

      In der bayrischen Pfalz blieb die Registerführung seit der französ. Zeit bei den Bürgermeisterämtern, während im rechtsrheinischen Bayern die kathol. und evgl Pfarrer die KB seit dem 19. Jh. als staatliche Standesbücher führten (meist auch für Juden und Dissidenten, nur in einzelnen Landesteilen führten die Gemeinden für diese besonderen Bücher).

      In der Pfalz sind die KB vor 1860 soweit kath im Staatsarchiv Speyer, die evgl im evgl Landeskirchenarchiv Speyer vereinigt.

      Verzeichnis der KB: A. Müller, Die KB d bayr. Pfalz, Archival. Zeitschr. hsgb v Bayr. Hauptstaatsarchiv, 1. Beiheft, München 1925.

      Die Pfarrbücherverzeichnisse des rechtsrhein. Bayern, hsgb v Bayr. Archivverwaltung: 1. Erzbt. München-Freising, 2. Bist. Augsburg, 3. Passau, 4. Regensburg, 5. Erzbt. Bamberg, 6. Eichstätt, 7. Würzburg, 8. evgl-luth Kirche, München 1937–1951.

      In Hessen links des Rheins (Rheinhessen) wurden die unter französ. Herrschaft seit 1798 geführten Zivilstandesbücher von den Bürgermeistern auch nach dem Übergang an Hessen 1816 weitergeführt. Daher sind Auskünfte für die Zeit 1798–1875 bei den Bürgermeisterämtern zu erheben. Für etwa ein Drittel aller Gemeinden befinden sich jedoch bis 1822 diese Register nicht am Ort selbst, sondern in Nachbargemeinden (offenbar seit sie 1802 in französ. Sprache zu führen waren). Erst von 1822 an sind sie in jeder Gemeinde vorhanden). Zweitschriften gingen als Zivilstandesnebenregister an die staatlichen Aufsichtsbehörden und sind jetzt im Landgericht Mainz vereinigt.

      Kirchenbücher wurden erst von 1827 bezw 1830 ab wieder von den Pfarrern geführt, entbehren aber der urkundlichen Beweiskraft.

      In Hessen rechts des Rheins führten die Pfarrer der christlichen Bekenntnisse die Kirchenbücher im 19. Jh. fort, auch für Juden und Mennoniten. Die KB gelten daher hier als Personenstandsurkunden bis 31.12.1875.

  1. Vgl. oben S. 4.